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Document 62022TO0776

Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 22. März 2023.
TP gegen Europäische Kommission.
Vorläufiger Rechtsschutz – Öffentliche Aufträge – Haushaltsordnung – Zweijähriger Ausschluss von den Vergabeverfahren, die aus dem Gesamthaushaltsplan der Union und aus dem EEF finanziert werden – Antrag auf Aussetzung der Vollziehung – Fehlende Dringlichkeit.
Rechtssache T-776/22 R.

Court reports – general – 'Information on unpublished decisions' section

ECLI identifier: ECLI:EU:T:2023:158

 Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 22. März 2023 –
TP/Kommission

(Rechtssache T‑776/22 R) ( 1 )

„Vorläufiger Rechtsschutz – Öffentliche Aufträge – Haushaltsordnung – Zweijähriger Ausschluss von den Vergabeverfahren, die aus dem Gesamthaushaltsplan der Union und aus dem EEF finanziert werden – Antrag auf Aussetzung der Vollziehung – Fehlende Dringlichkeit“

1. 

Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung der Vollziehung – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Fumus boni iuris – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Kumulativer Charakter – Abwägung sämtlicher betroffener Belange – Reihenfolge und Art und Weise der Prüfung – Ermessen des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters

(Art. 256 Abs. 1, Art. 278 und Art. 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 156)

(vgl. Rn. 18-21)

2. 

Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung der Vollziehung – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Beweislast – Finanzieller Schaden – Pflicht, konkrete und genaue Angaben zu machen, die durch detaillierte Nachweisdokumente erhärtet sind – Situation, die die Existenz der antragstellenden Gesellschaft gefährden könnte – Beurteilung in Bezug auf seine Größe und seinen Umsatz sowie die Lage des Konzerns, zu dem das Unternehmen gehört – Rein hypothetischer, auf dem Eintritt ungewisser zukünftiger Ereignisse beruhender Schaden – Keine ausreichende Begründung der Dringlichkeit

(Art. 278 und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 156 Abs. 4)

(vgl. Rn. 24, 30-35, 40-45, 48, 49, 53)

3. 

Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung der Vollziehung – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Wiedergutmachung des immateriellen Schadens im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht besser möglich als im Verfahren zur Hauptsache – Fehlende Dringlichkeit

(Art 278 und 279 AEUV)

(vgl. Rn. 50, 51)

Tenor

1. 

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2. 

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


( 1 ) ABl. C 179 vom 22.5.2023, S. 49.

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