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Document 62022TO0193
Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 30. Mai 2022.
OT gegen Rat der Europäischen Union.
Vorläufiger Rechtsschutz – Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen – Einfrieren von Geldern – Antrag auf einstweilige Anordnungen – Kein fumus boni iuris – Fehlende Dringlichkeit.
Rechtssache T-193/22 R.
Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 30. Mai 2022.
OT gegen Rat der Europäischen Union.
Vorläufiger Rechtsschutz – Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen – Einfrieren von Geldern – Antrag auf einstweilige Anordnungen – Kein fumus boni iuris – Fehlende Dringlichkeit.
Rechtssache T-193/22 R.
Court reports – general
ECLI identifier: ECLI:EU:T:2022:307
Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 30. Mai 2022 –
OT/Rat
(Rechtssache T‑193/22 R)
„Vorläufiger Rechtsschutz – Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen – Einfrieren von Geldern – Antrag auf einstweilige Anordnungen – Kein fumus boni iuris – Fehlende Dringlichkeit“
1. |
Recht der Europäischen Union – Grundsätze – Verteidigungsrechte – Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz – Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine – Verpflichtung zur Angabe der einzelfallbezogenen und spezifischen Gründe für die getroffenen Entscheidungen – Umfang – Mitteilung an den Betroffenen durch Veröffentlichung im Amtsblatt – Unmöglichkeit für den Rat, eine Zustellung vorzunehmen – Zulässigkeit – Verstoß – Fehlen (Beschluss 2014/145/GASP des Rates in der durch den Beschluss [GASP] 2022/429 geänderten Fassung; Verordnungen Nr. 269/2014 und 2022/427 des Rates) (vgl. Rn. 28-34) |
2. |
Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine – Einfrieren von Geldern – Beschluss, der in einem Kontext ergeht, der dem Betroffenen bekannt ist und der es ihm ermöglicht, die Tragweite der ihm gegenüber getroffenen Maßnahme zu verstehen (Art. 296 AEUV; Beschluss 2014/145/GASP des Rates in der durch den Beschluss [GASP] 2022/429 geänderten Fassung; Verordnungen Nr. 269/2014 und 2022/427 des Rates) (vgl. Rn. 35-38) |
3. |
Europäische Union – Gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Handlungen der Organe – Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine – Umfang der Kontrolle – Beweis für die Rechtmäßigkeit der Maßnahme – Tatsachengrundlage – Konkrete, präzise und übereinstimmende Informationen (Verordnungen Nr. 269/2014 und 2022/427 des Rates) (vgl. Rn. 47) |
4. |
Europäische Union – Gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Handlungen der Organe – Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine – Umfang der Kontrolle – Beweis für die Rechtmäßigkeit der Maßnahme – Pflicht der zuständigen Unionsbehörde, im Streitfall die Stichhaltigkeit der gegen die betroffenen Personen oder Organisationen angeführten Begründung nachzuweisen (Verordnungen Nr. 269/2014 und 2022/427 des Rates) (vgl. Rn. 48-50) |
5. |
Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine – Einfrieren von Geldern bestimmter Personen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine – Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit – Fehlen (Beschluss 2014/145/GASP des Rates in der durch den Beschluss [GASP] 2022/429 geänderten Fassung; Verordnungen Nr. 269/2014 und 2022/427 des Rates) (vgl. Rn. 62-67) |
Tenor
1. |
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen. |
2. |
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. |