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Document 62022CO0031

    Beschluss des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 1. August 2022.
    Atlas Copco Airpower und Atlas Copco AB gegen Europäische Kommission.
    Rechtsmittel – Streithilfe – Staatliche Beihilfen – Vom Königreich Belgien durchgeführte Beihilferegelung – Zulassung der Streithilfe im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens gegen ein Urteil des Gerichts – Aufhebung der Entscheidung des Gerichts – Zurückverweisung der Sache an das Gericht – Entscheidung des Gerichts, eine schriftliche Stellungnahme eines am Rechtsmittelverfahren beteiligten Streithelfers zu dem Urteil, mit dem diese Zurückverweisung vorgenommen wird, nicht zu den Akten der Rechtssache zu nehmen – Implizite Entscheidung des Gerichts, einem am Rechtsmittelverfahren beteiligten Streithelfer die Zuerkennung der Streithelfereigenschaft vor dem Gericht zu verweigern – Zulässigkeit des Rechtsmittels – Streithelfereigenschaft eines am Rechtsmittelverfahren beteiligten Streithelfers vor dem Gericht.
    Rechtssache C-31/22 P(I).

    Court reports – general

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:2022:620

    Rechtssache C‑31/22 P(I)

    Atlas Copco Airpower NV
    und
    Atlas Copco AB

    gegen

    Magnetrol International NV
    und
    Europäische Kommission

    Beschluss des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 1. August 2022

    „Rechtsmittel – Streithilfe – Staatliche Beihilfen – Vom Königreich Belgien durchgeführte Beihilferegelung – Zulassung der Streithilfe im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens gegen ein Urteil des Gerichts – Aufhebung der Entscheidung des Gerichts – Zurückverweisung der Sache an das Gericht – Entscheidung des Gerichts, eine schriftliche Stellungnahme eines am Rechtsmittelverfahren beteiligten Streithelfers zu dem Urteil, mit dem diese Zurückverweisung vorgenommen wird, nicht zu den Akten der Rechtssache zu nehmen – Implizite Entscheidung des Gerichts, einem am Rechtsmittelverfahren beteiligten Streithelfer die Zuerkennung der Streithelfereigenschaft vor dem Gericht zu verweigern – Zulässigkeit des Rechtsmittels – Streithelfereigenschaft eines am Rechtsmittelverfahren beteiligten Streithelfers vor dem Gericht“

    1. Rechtsmittel – Zulässigkeit – Entscheidungen, gegen die ein Rechtsmittel eingelegt werden kann – Als Streithelfer im Rechtsmittelverfahren gegen eine Entscheidung des Gerichts zugelassene Partei – Aufhebung der Entscheidung des Gerichts nebst Zurückverweisung der Sache an das Gericht – Entscheidung des Gerichts, dem am Rechtsmittelverfahren beteiligten Streithelfer die Zuerkennung der Streithelfereigenschaft nach Zurückverweisung der Sache zu verweigern – Rechtsmittel des am Rechtsmittelverfahren beteiligten Streithelfers gegen diese Entscheidung – Zulässigkeit

      (Satzung des Gerichtshofs, Art. 57 Abs. 1)

      (vgl. Rn. 30-57)

    2. Gerichtliches Verfahren – Streithilfe – Als Streithelfer im Rechtsmittelverfahren gegen eine Entscheidung des Gerichts zugelassene Partei – Aufhebung der Entscheidung des Gerichts nebst Zurückverweisung der Sache an das Gericht – Als Streithelfer im Rechtsmittelverfahren zugelassene Partei, die automatisch über die Streithelfereigenschaft vor dem Gericht verfügt

      (Satzung des Gerichtshofs, Art. 40)

      (vgl. Rn. 67-98)

    Zusammenfassung

    Mit Beschluss vom 11. Januar 2016 ( 1 ) stufte die Kommission die von Belgien seit 2004 auf belgische Unternehmen multinationaler Konzerne angewandte Regelung betreffend die Steuerbefreiung für Gewinnüberschüsse als rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe ein. Die Kommission ordnete folglich die Rückforderung der gewährten Beihilfen von den Empfängern an, deren abschließende Liste das Königreich Belgien später aufzustellen hatte.

    Das Königreich Belgien und die Magnetrol International NV haben beim Gericht Klagen auf Nichtigerklärung dieses Beschlusses erhoben, die unter den Aktenzeichen T‑131/16 und T‑263/16 in das Register eingetragen worden sind. Weitere Nichtigkeitsklagen gegen denselben Beschluss sind von der Atlas Copco Airpower NV und der Atlas Copco AB ( 2 ), von der Anheuser-Busch InBev SA/NV und der Ampar BVBA ( 3 ) sowie von der Soudal NV ( 4 ) und der Esko-Graphics BVBA ( 5 ) (im Folgenden zusammen: Rechtsmittelführerinnen) erhoben worden. Da das Gericht die Rechtssachen T‑131/16 und T‑263/16 als „Musterverfahren“ ausgewählt hatte, sind die Verfahren in den anderen oben genannten Rechtssachen bis zur Entscheidung des Rechtsstreits in diesen ersten beiden Rechtssachen ausgesetzt worden.

    Nach Verbindung der Rechtssachen T‑131/16 und T‑263/16 hat das Gericht den Klagen des Königreichs Belgien und der Magnetrol International NV stattgegeben und den Beschluss der Kommission für nichtig erklärt ( 6 ).

    Auf ein von der Kommission eingelegtes Rechtsmittel hin hat der Präsident des Gerichtshofs die Rechtsmittelführerinnen im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge der Magnetrol International NV zugelassen.

    Mit Urteil vom 16. September 2021 ( 7 ) hat der Gerichtshof das Urteil des Gerichts aufgehoben und die beiden Rechtssachen unter Vorbehalt der Kostenentscheidung an das Gericht zurückverwiesen.

    Nach dieser Zurückverweisung an das Gericht haben die Rechtsmittelführerinnen bei dem Gericht Stellungnahmen zu den Schlussfolgerungen eingereicht, die aus dem Urteil des Gerichtshofs für die Entscheidung des Rechtsstreits in der Rechtssache T‑263/16 RENV zu ziehen seien.

    Mit Schreiben vom 6. Dezember 2021 hat der Kanzler des Gerichts den Rechtsmittelführerinnen mitgeteilt, der Präsident der zuständigen Kammer des Gerichts habe entschieden, ihre Stellungnahmen nicht zu den Akten der Rechtssache T‑263/16 RENV zu nehmen, da sie keine in der Verfahrensordnung des Gerichts vorgesehenen Schriftsätze seien (im Folgenden: angefochtene Entscheidung).

    Mit drei Beschlüssen hat der Gerichtshof (Große Kammer) den Rechtsmitteln der Rechtsmittelführerinnen gegen diese Entscheidung stattgegeben. Er hat entschieden, dass Parteien, deren Rechtssache vom Gericht bis zur endgültigen Entscheidung eines Musterverfahrens ausgesetzt wird und die im Rechtsmittelverfahren dieses Musterverfahrens als Streithelfer zugelassen worden sind, diese Streithelfereigenschaft behalten, wenn der Gerichtshof das Urteil des Gerichts in dem Musterverfahren aufhebt und diese Rechtssache an das Gericht zurückverweist.

    Würdigung durch den Gerichtshof

    Der Gerichtshof hat zunächst die auf die Rechtsnatur der angefochtenen Entscheidung gestützte Einrede der Unzulässigkeit zurückgewiesen, mit der die Kommission geltend gemacht hatte, dass die Weigerung des Gerichts, die Stellungnahmen der Rechtsmittelführerinnen zu den Akten der Rechtssache T‑263/16 RENV zu nehmen, nicht Gegenstand eines Rechtsmittels sein könne.

    Hierzu hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Schreiben des Kanzlers des Gerichts vom 6. Dezember 2021 ungeachtet ihrer Knappheit so zu verstehen sind, dass darin die Entscheidung des Gerichts zum Ausdruck kommt, den Rechtsmittelführerinnen die Streithelfereigenschaft in der Rechtssache T‑263/16 RENV nicht zuzuerkennen.

    Was das Recht der Rechtsmittelführerinnen anbelangt, ein Rechtsmittel gegen eine solche Entscheidung nach Art. 57 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs einzulegen – eine Bestimmung, die Personen, deren Antrag auf Zulassung als Streithelfer von dem Gericht abgelehnt worden ist, ermächtigt, ein Rechtsmittel einzulegen –, so hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass das Gericht im vorliegenden Fall zwar keine Anträge auf Zulassung als Streithelfer abgelehnt hat, da die Rechtsmittelführerinnen keine solchen Anträge beim Gericht gestellt haben. Die Tragweite der Entscheidungen, die den Rechtsmittelführerinnen vom Kanzler des Gerichts mitgeteilt worden ist, ähnelt jedoch der Tragweite, die eine Entscheidung des Gerichts gehabt hätte, einen von jeder Rechtsmittelführerin gestellten Antrag auf Zulassung als Streithelfer abzulehnen.

    Außerdem kann, wenn der Gerichtshof eine Entscheidung des Gerichts auf ein Rechtsmittel hin aufhebt und die Sache an das Gericht zurückverweist, weil der Rechtsstreit nicht zur Entscheidung reif ist, von einem am Rechtsmittelverfahren beteiligten Streithelfer vernünftigerweise nicht erwartet werden, dass er beim Gericht einen förmlichen Antrag auf Zulassung als Streithelfer allein zu dem Zweck stellt, ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung, mit der dieser Antrag abgelehnt wird, einlegen zu können. Gemäß den Bestimmungen der Verfahrensordnung des Gerichts könnte ein solcher Antrag vom Gericht nämlich ohnehin nur als verspätet zurückgewiesen werden.

    Wäre ein am Rechtsmittelverfahren beteiligter Streithelfer nicht berechtigt, auf der Grundlage von Art. 57 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des Gerichts einzulegen, mit der ihm die Streithelfereigenschaft nach Zurückverweisung der Sache an das Gericht versagt wird, so würde dies der betroffenen Partei jeden gerichtlichen Rechtsschutz vorenthalten, der es ihr ermöglicht, gegebenenfalls vor dem Gericht ihr Recht auf einen Streitbeitritt zu verteidigen, obwohl der Zweck von Art. 57 Abs. 1 der Satzung gerade darin besteht, einen solchen Schutz zu gewährleisten. Sollte sich der am Rechtsmittelverfahren beteiligte Streithelfer zu Recht auf seine Streithelfereigenschaft vor dem Gericht berufen, würde ihm nämlich kein anderer Rechtsbehelf zur Geltendmachung seiner Verfahrensrechte zur Verfügung stehen.

    Der Gerichtshof hat sodann die Einrede der Unzulässigkeit zurückgewiesen, die die Kommission auf den vermeintlich verspäteten Eingang des von der Soudal NV und der Esko-Graphics BVBA eingelegten Rechtsmittels gestützt hatte.

    Hierzu hat der Gerichtshof ausgeführt, dass dieses Rechtsmittel zwar nach Ablauf der in Art. 57 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs vorgesehenen, um die pauschale Entfernungsfrist von zehn Tagen verlängerten, Frist von zwei Wochen nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung eingelegt wurde, dass aber von dieser Frist im Fall eines entschuldbaren Irrtums der betroffenen Partei abgewichen werden kann. Nach ständiger Rechtsprechung kann diese Entschuldbarkeit u. a. in einer Ausnahmesituation anerkannt werden, in der die betroffene Partei aufgrund des Verhaltens eines Organs, einschließlich eines Unionsgerichts, und angesichts der Formulierung der anwendbaren Vorschriften mit einer tatsächlichen Unsicherheit hinsichtlich der Fristen konfrontiert war, innerhalb deren ein Rechtsbehelf einzulegen war.

    Im vorliegenden Fall stellt die Weigerung des Gerichts, den am Rechtsmittelverfahren beteiligten Streithelfern – der Soudal NV und der Esko-Graphics BVBA – die Streithelfereigenschaft im Verfahren nach der Zurückverweisung zuzuerkennen, einen Bruch mit einer langjährigen und in der Rechtsprechung dieses Gerichts förmlich bestätigten Praxis dar. Außerdem war das Schreiben des Kanzlers des Gerichts knapp formuliert, da es nicht ausdrücklich klarstellte, dass das Gericht den Rechtsmittelführerinnen die Streithelfereigenschaft absprach und da es keine genaue Bezugnahme auf die Grundlage der erlassenen Entscheidung enthielt. Schließlich ergab sich zum Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels durch die Soudal NV und die Esko-Graphics BVBA die Grundlage für dieses Rechtsmittel – Art. 56 oder Art. 57 der Satzung des Gerichtshofs – weder klar aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs noch aus der Satzung, wobei die Rechtsmittelfrist aber je nach Fall unterschiedlich ist: Ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs ist binnen zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung des Gerichts einzulegen, während dies gemäß Art. 57 der Satzung binnen zwei Wochen zu erfolgen hat.

    In Anbetracht dessen hat der Gerichtshof den Irrtum der Soudal NV und der Esko-Graphics BVBA hinsichtlich der Frist für die Einlegung ihres Rechtsmittels für entschuldbar erachtet.

    Nach Zurückweisung der verschiedenen Unzulässigkeitseinreden der Kommission hat der Gerichtshof die Begründetheit der von den Rechtsmittelführerinnen eingelegten Rechtsmittel geprüft.

    Hierzu hat der Gerichtshof zunächst darauf hingewiesen, dass in der Verfahrensordnung des Gerichts nicht präzisiert wird, welche Eigenschaft den am Rechtsmittelverfahren beteiligten Streithelfern im Rahmen eines Verfahrens nach der Zurückverweisung zuzuerkennen ist. Allerdings erfolgt die Prüfung einer Rechtssache durch das Gericht nach einer Zurückverweisung eindeutig in Fortsetzung des vor dem Gerichtshof geführten Rechtsmittelverfahrens, was sich konkret in der Verfahrensordnung des Gerichts widerspiegelt.

    So erlaubt Art. 217 der Verfahrensordnung, um die Kontinuität der streitigen Erörterungen vor den Unionsgerichten zu gewährleisten, den am Verfahren nach der Zurückverweisung beteiligten Parteien, schriftlich Stellung zu den Schlussfolgerungen zu nehmen, die aus der Entscheidung des Gerichtshofs für die Entscheidung des Rechtsstreits zu ziehen sind, wenn die aufgehobene Entscheidung nach Abschluss des schriftlichen Verfahrens zur Sache durch das Gericht ergangen ist. Würde dem an einem Rechtsmittelverfahren beteiligten Streithelfer, der ein berechtigtes Interesse am Ausgang des beim Gerichtshof anhängigen Rechtsstreits glaubhaft machen konnte, die Streithelfereigenschaft in dem Verfahren nach der Zurückverweisung verweigert, so hätte dies jedoch zur Folge, dass dieser Partei jede Möglichkeit genommen würde, vor dem Gericht zu den Konsequenzen Stellung zu nehmen, die aus einer Entscheidung des Gerichtshofs, die doch ihre Interessen berührt hat, zu ziehen sind.

    Außerdem führt die vom Gericht in der angefochtenen Entscheidung vertretene Rechtsauffassung dazu, dass die Kontinuität der streitigen Erörterungen in einer Rechtssache davon abhängig gemacht wird, ob der Gerichtshof den Rechtsstreit selbst endgültig entscheidet oder vielmehr die Sache an das Gericht zurückverweist. Wenn der Gerichtshof endgültig über den Rechtsstreit entscheidet, kann nämlich der am Rechtsmittelverfahren beteiligte Streithelfer seine Argumente vor dem Unionsgericht geltend machen, das über die erstinstanzliche Klage zu entscheiden hat, während ihm – folgte man der vom Gericht vertretenen Rechtsauffassung – eine solche Möglichkeit genommen würde, wenn die Sache an das Gericht zurückverwiesen wird.

    Im Übrigen erscheint der Ausschluss des am Rechtsmittelverfahren beteiligten Streithelfers vom Verfahren nach der Zurückverweisung umso mehr geeignet, die Kontinuität der streitigen Erörterungen vor den Unionsgerichten zu beeinträchtigen, als dieser Streithelfer, falls gegen die nach Zurückverweisung ergangene Entscheidung des Gerichts ein Rechtsmittel eingelegt wird, unter Beachtung der geltenden Verfahrensvoraussetzungen erneut an dem Verfahren vor dem Gerichtshof teilnehmen können müsste.

    Ein solcher Ausschluss ist auch in Bezug auf die Kostenentscheidung problematisch, da der Gerichtshof nur dann selbst über die Kosten entscheidet, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist oder wenn das Rechtsmittel begründet ist und der Gerichtshof den Rechtsstreit selbst endgültig entscheidet. Wenn der Gerichtshof die Rechtssache dagegen an das Gericht zurückverweist, hat dieses über die Verteilung der Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, einschließlich der Kosten, die den am Rechtsmittelverfahren beteiligten Streithelfern entstanden oder durch sie zu erstatten sind. Spräche man diesen Streithelfern die Eigenschaft als Partei vor dem Gericht ab, so hätte dies demnach zur Folge, dass über die Kosten nicht entschieden wird oder dass das Gericht über Kostenanträge entscheidet, die sich auf eine Person beziehen, die nicht Partei des Verfahrens vor dem Gericht ist.

    Der Gerichtshof ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Satzung des Gerichtshofs, die Wahrung der den Streithelfern durch die Verfahrensordnung des Gerichts garantierten Verfahrensrechte und der Grundsatz der geordneten Rechtspflege es im Rahmen eines kohärenten Zusammenspiels der Verfahren vor dem Gerichtshof und dem Gericht gebieten, dass die als Streithelfer im Rechtsmittelverfahren einer Rechtssache zugelassenen Parteien automatisch über die Streithelfereigenschaft vor dem Gericht verfügen, wenn die Rechtssache nach Aufhebung der mit dem Rechtsmittel angegriffenen Entscheidung dorthin zurückverwiesen wird.

    Folglich hat das Gericht einen Rechtsfehler begangen. Dieser hat dazu geführt, dass der Gerichtshof die Entscheidung des Gerichts, die schriftlichen Stellungnahmen der Rechtsmittelführerinnen nicht zu den Akten der Rechtssache T‑263/16 RENV zu nehmen und die Rechtsmittelführerinnen somit nicht als Streithelfer in dieser Rechtssache anzuerkennen, aufgehoben hat.


    ( 1 ) Beschluss (EU) 2016/1699 vom 11. Januar 2016 über die Beihilferegelung Belgiens SA.37667 (2015/C) (ex 2015/NN) (bekannt gegeben unter dem Aktenzeichen C[2015] 9837, ABl. 2016, L 260, S. 61).

    ( 2 ) In das Register eingetragen unter dem Aktenzeichen T‑278/16.

    ( 3 ) In das Register eingetragen unter dem Aktenzeichen T‑370/16.

    ( 4 ) In das Register eingetragen unter dem Aktenzeichen T‑201/16.

    ( 5 ) In das Register eingetragen unter dem Aktenzeichen T‑335/16.

    ( 6 ) Urteil vom 14. Februar 2019, Belgien und Magnetrol International/Kommission (T‑131/16 und T‑263/16, EU:T:2019:91).

    ( 7 ) Urteil vom 16. September 2021, Kommission/Belgien und Magnetrol International (C‑337/19 P, EU:C:2021:741).

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