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Document 62022CJ0445

    Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 12. Oktober 2023.
    Larko Geniki Metalleftiki kai Metallourgiki AE gegen Europäische Kommission.
    Rechtsmittel – Unterstützungsmaßnahmen der griechischen Behörden zugunsten der Rechtsmittelführerin im Rahmen eines Programms zur Privatisierung des Unternehmens – Kapitalzuschuss und staatliche Garantien – Beschluss der Europäischen Kommission, mit dem festgestellt wird, dass diese Maßnahmen staatliche Beihilfen darstellen, die mit dem Binnenmarkt unvereinbar sind.
    Rechtssache C-445/22 P.

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:2023:773

     Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 12. Oktober 2023 –
    Larko/Kommission

    (Rechtssache C‑445/22 P) ( 1 )

    „Rechtsmittel – Unterstützungsmaßnahmen der griechischen Behörden zugunsten der Rechtsmittelführerin im Rahmen eines Programms zur Privatisierung des Unternehmens – Kapitalzuschuss und staatliche Garantien – Beschluss der Europäischen Kommission, mit dem festgestellt wird, dass diese Maßnahmen staatliche Beihilfen darstellen, die mit dem Binnenmarkt unvereinbar sind“

    1. 

    Staatliche Beihilfen – Begriff – Beurteilung nach dem Kriterium des privaten Kapitalgebers – Beurteilung unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Aspekte des streitigen Vorgangs und seines Kontexts – Der Kommission obliegende Beweislast – Verpflichtung des Mitgliedstaats, auf Verlangen der Kommission sämtliche Auskünfte zu erteilen, die für die Prüfung des Kriteriums des privaten Kapitalgebers erforderlich sind – Nichterfüllung dieser Pflicht – Folgen – Verpflichtungen der Kommission, ihren Beschluss, mit dem die Unvereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt festgestellt und die Rückforderung der Beihilfe angeordnet wird, auf einigermaßen tragfähige und schlüssige Anhaltspunkte zu stützen

    (Art. 107 Abs. 1 AEUV)

    (vgl. Rn. 28-34, 98)

    2. 

    Staatliche Beihilfen – Begriff – Beurteilung nach dem Kriterium des privaten Kapitalgebers – Beurteilung unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Aspekte des streitigen Vorgangs und seines Kontexts – Berücksichtigung der im Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses über die fragliche Maßnahme verfügbaren Informationen und vorhersehbaren Entwicklungen – Berücksichtigung von Umständen, die nach dem Erlass der betreffenden Maßnahme eintreten – Ausschluss

    (Art. 107 Abs. 1 AEUV)

    (vgl. Rn. 35, 90)

    3. 

    Staatliche Beihilfen – Prüfung durch die Kommission – Im Rahmen der Ausübung des Ermessens der Kommission erlassene Leitlinien – Rechtsnatur – Verhaltensnormen mit Hinweischarakter, mit denen die Kommission ihr Ermessen selbst beschränkt – Mitteilung über staatliche Beihilfen in Form von Garantien – Verbindlichkeit für die Mitgliedstaaten – Fehlen

    (Art. 4 Abs. 3 EUV; Art. 107 Abs. 3 Buchst. b und Art. 108 Abs. 3 AEUV; Mitteilung 2008/C 155/02 der Kommission, Abschnitt 3.2)

    (vgl. Rn. 36-39, 78)

    4. 

    Rechtsmittel – Gründe – Fehlerhafte Tatsachen- und Beweiswürdigung – Überprüfung der Beweiswürdigung durch den Gerichtshof – Ausschluss außer bei Verfälschung

    (Art. 256 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1)

    (vgl. Rn. 56, 100)

    Tenor

    1. 

    Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

    2. 

    Die Larko Geniki Metalleftiki kai Metallourgiki AE trägt die Kosten.


    ( 1 ) ABl. C 340 vom 5.9.2022.

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