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Document 62022CJ0360

Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 16. November 2023.
Europäische Kommission gegen Königreich der Niederlande.
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Art. 258 AEUV – Freizügigkeit der Arbeitnehmer – Freier Dienstleistungsverkehr – Freier Kapitalverkehr – Art. 45, 56 und 63 AEUV – Art. 28, 36 und 40 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum – Übertragung des Werts von Rentenanwartschaften – Aufbau einer Zusatzrente über den Arbeitgeber – Grenzüberschreitende Situation.
Rechtssache C-360/22.

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2023:875

 Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 16. November 2023 –
Kommission/Niederlande (Rentenkapital nach Übertragung)

(Rechtssache C‑360/22) ( 1 )

„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Art. 258 AEUV – Freizügigkeit der Arbeitnehmer – Freier Dienstleistungsverkehr – Freier Kapitalverkehr – Art. 45, 56 und 63 AEUV – Art. 28, 36 und 40 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum – Übertragung des Werts von Rentenanwartschaften– Aufbau einer Zusatzrente über den Arbeitgeber – Grenzüberschreitende Situation“

1. 

Freizügigkeit – Freier Dienstleistungsverkehr – Freier Kapitalverkehr – Bestimmungen des Vertrags – Prüfung einer nationalen Maßnahme, die diese Grundfreiheiten betrifft – Kriterien für die Bestimmung der anzuwendenden Regeln

(Art. 45, 56 und 63 AEUV)

(vgl. Rn. 18)

2. 

Freizügigkeit – Arbeitnehmer – Bestimmungen des Vertrags – Geltungsbereich – Steuerrecht – Nationale Rechtsvorschriften über die Besteuerung der Übertragung des Werts der von Wanderarbeitnehmern erworbenen Rentenanwartschaften – Einbeziehung

(Art. 45 AEUV; EWR-Abkommen, Art. 28)

(vgl. Rn. 19-21)

3. 

Freizügigkeit – Arbeitnehmer – Beschränkungen – Steuerrecht – Nationale Rechtsvorschriften über die Besteuerung der Übertragung des Werts der von Wanderarbeitnehmern erworbenen Rentenanwartschaften – Übertragung auf einen Rentenversicherungsträger in einem anderen Mitgliedstaat – Befreiung von der Steuer nur dann, wenn die Möglichkeiten des Rückkaufs dieser Anwartschaften identisch sind mit den im niederländischen Recht vorgesehenen – Unzulässigkeit – Rechtfertigung – Fehlen

(Art. 45 AEUV; EWR-Abkommen, Art. 28)

(vgl. Rn. 29-35, 49-60, Tenor 1)

Tenor

1. 

Das Königreich der Niederlande hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 45 AEUV und Art. 28 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 verstoßen, dass es die in Art. 85 Abs. 1 Buchst. b und Art. 87 Abs. 2 Buchst. f der Pensioenwet (Rentengesetz) in Verbindung mit Art. 19 Buchst. b Abs. 2 der Wet op de loonbelasting (Lohnsteuergesetz) 1964 in der auf die vorliegende Klage anwendbaren Fassung vorgesehenen Vorschriften über die Übertragung von Rentenkapital erlassen und aufrechterhalten hat, wonach eine Übertragung des Werts der Rentenanwartschaften auf eine Rentenversicherung in einem anderen Mitgliedstaat nur dann steuerfrei ist, wenn die Möglichkeiten des Rückkaufs dieser Anwartschaften als Kapitalbetrag identisch mit den im niederländischen Recht vorgesehenen oder eingeschränkter als diese sind.

2. 

Das Königreich der Niederlande trägt die Kosten.


( 1 ) ABl. C 318 vom 22.8.2022.

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