EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62021TO0603

Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 23. Februar 2022.
WO gegen Europäische Staatsanwaltschaft.
Vorläufiger Rechtsschutz – Institutionelles Recht – Verstärkte Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft – Verordnung (EU) 2017/1939 – Ernennung der Delegierten Europäischen Staatsanwälte der Europäischen Staatsanwaltschaft – Ernennung eines der von Litauen benannten Bewerber – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs – Missachtung der Formerfordernisse – Unzulässigkeit.
Rechtssache T-603/21 R.

Court reports – general

ECLI identifier: ECLI:EU:T:2022:92

 Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 23. Februar 2022 –
WO/Europäische Staatsanwaltschaft

(Rechtssache T‑603/21 R)

„Vorläufiger Rechtsschutz – Institutionelles Recht – Verstärkte Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft – Verordnung (EU) 2017/1939 – Ernennung der Delegierten Europäischen Staatsanwälte der Europäischen Staatsanwaltschaft – Ernennung eines der von Litauen benannten Bewerber – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs – Missachtung der Formerfordernisse – Unzulässigkeit“

1. 

Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Fumus boni iuris – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Kumulativer Charakter – Abwägung sämtlicher betroffener Belange

(Art. 278 und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 156 Abs. 4)

(vgl. Rn. 8)

2. 

Vorläufiger Rechtsschutz – Formerfordernisse – Antragstellung – Kurze Darstellung der Klagegründe – Rechtliche und tatsächliche Gesichtspunkte, die in der Klageschrift, der Klagebeantwortung oder der Erwiderung nicht dargestellt sind – Pauschale Verweisung auf andere Schriftstücke – Unzulässigkeit

(Art. 278 und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 76 Abs. 1 Buchst. d und Art. 156 Abs. 4 und 5; Praktische Durchführungsbestimmungen zur Verfahrensordnung des Gerichts, Rn. 223)

(vgl. Rn. 10, 11, 17)

3. 

Gerichtliches Verfahren – Fehlen unverzichtbarer Prozessvoraussetzungen – Nichtbeachtung der Verfahrensordnung – Gerichtliche Prüfung von Amts wegen

(Art. 256 Abs. 1, Art. 278 und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 156)

(vgl. Rn. 12)

Tenor

1. 

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2. 

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Top