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Document 62021TO0092

    Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 26. Mai 2021.
    Darment Oy gegen Europäische Kommission.
    Vorläufiger Rechtsschutz – Umwelt – Fluorierte Treibhausgase – Verordnung (EU) Nr. 517/2014 – Inverkehrbringen von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen – Beschluss, mit dem gegen ein Unternehmen, das die ihm zugeteilte Quote überschritten hatte, eine Sanktion verhängt wurde – Antrag auf einstweilige Anordnungen – Fehlende Dringlichkeit.
    Rechtssache T-92/21 R.

    Court reports – general – 'Information on unpublished decisions' section

    ECLI identifier: ECLI:EU:T:2021:293

     Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 26. Mai 2021 –
    Darment/Kommission

    (Rechtssache T‑92/21 R)

    „Vorläufiger Rechtsschutz – Umwelt – Fluorierte Treibhausgase – Verordnung (EU) Nr. 517/2014 – Inverkehrbringen von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen – Beschluss, mit dem gegen ein Unternehmen, das die ihm zugeteilte Quote überschritten hatte, eine Sanktion verhängt wurde – Antrag auf einstweilige Anordnungen – Fehlende Dringlichkeit“

    1. 

    Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Fumus boni iuris – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Kumulativer Charakter – Reihenfolge und Art und Weise der Prüfung – Ermessen des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters – Abwägung sämtlicher betroffener Belange

    (Art. 256 Abs. 1 sowie Art. 278 und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 156)

    (vgl. Rn. 26-28)

    2. 

    Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Beweislast – Finanzieller Schaden – Pflicht, konkrete und genaue Angaben zu machen, die durch detaillierte Nachweisdokumente erhärtet sind – Situation, die die Existenz der antragstellenden Gesellschaft gefährden könnte

    (Art. 268, 278, 279 und 340 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 156 Abs. 4)

    (vgl. Rn. 31, 32, 36-39, 44)

    3. 

    Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Fumus boni iuris – Dringlichkeit – Kumulativer Charakter – Besonders ausgeprägter fumus boni iuris – Keine Auswirkung auf die Pflicht zur gesonderten Prüfung der Dringlichkeit

    (Art. 278 und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 156 Abs. 4)

    (vgl. Rn. 47)

    Gegenstand

    Antrag nach Art. 279 AEUV, gerichtet zum einen darauf, der Kommission aufzugeben, gegen die Antragstellerin für das Jahr 2021 und die folgenden Zuweisungszeiträume keine Sanktionen nach Art. 25 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 (ABl. 2014, L 150, S. 195) mehr zu verhängen, und zum anderen darauf, der Kommission aufzugeben, der Antragstellerin für das Jahr 2021 und die folgenden Zuweisungszeiträume eine Quote für die Einfuhr von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen in Gebinden zuzuteilen

    Tenor

    1. 

    Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

    2. 

    Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

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