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Document 62021TO0022
Beschluss des Gerichts (Erste Kammer) vom 22. Oktober 2021.
Equinoccio-Compañía de Comercio Exterior, SL gegen Europäische Kommission.
Nichtigkeitsklage – Instrument für Heranführungshilfe – Drittstaat – Nationaler öffentlicher Auftrag – Kündigung des Vertrags durch den öffentlichen Auftraggeber – Antrag des öffentlichen Auftraggebers auf Einlösung einer Bankgarantie – Gegenzeichnung durch den Leiter der Delegation der Union im Drittstaat oder durch seinen Stellvertreter – Unzuständigkeit.
Rechtssache T-22/21.
Beschluss des Gerichts (Erste Kammer) vom 22. Oktober 2021.
Equinoccio-Compañía de Comercio Exterior, SL gegen Europäische Kommission.
Nichtigkeitsklage – Instrument für Heranführungshilfe – Drittstaat – Nationaler öffentlicher Auftrag – Kündigung des Vertrags durch den öffentlichen Auftraggeber – Antrag des öffentlichen Auftraggebers auf Einlösung einer Bankgarantie – Gegenzeichnung durch den Leiter der Delegation der Union im Drittstaat oder durch seinen Stellvertreter – Unzuständigkeit.
Rechtssache T-22/21.
Court reports – general – 'Information on unpublished decisions' section
ECLI identifier: ECLI:EU:T:2021:743
Beschluss des Gerichts (Erste Kammer) vom 22. Oktober 2021 –
Equinoccio-Compañía de Comercio Exterior/Kommission
(Rechtssache T-22/21)
„Nichtigkeitsklage – Instrument für Heranführungshilfe – Drittstaat – Nationaler öffentlicher Auftrag – Kündigung des Vertrags durch den öffentlichen Auftraggeber – Antrag des öffentlichen Auftraggebers auf Einlösung einer Bankgarantie – Gegenzeichnung durch den Leiter der Delegation der Union im Drittstaat oder durch seinen Stellvertreter – Unzuständigkeit“
Nichtigkeitsklage – Klage, die in Wirklichkeit einen Rechtsstreit vertraglicher Natur betrifft – Instrument für Heranführungshilfe – Drittstaat – Nationaler öffentlicher Auftrag – Kündigung des Vertrags durch den öffentlichen Auftraggeber – Antrag des öffentlichen Auftraggebers auf Einlösung einer Bankgarantie – Gegenzeichnung durch den Leiter der Delegation der Union im Drittstaat oder durch seinen Stellvertreter – Unzuständigkeit des Unionsrichters – Unzulässigkeit
(Art. 263 und 288 AEUV)
(vgl. Rn. 22-25, 30, 34-36)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Schreibens der Kommission vom 5. November 2020 mit dem Aktenzeichen GK/Regio.ddg.d. 1(2020)6793282 betreffend die vom türkischen Ministerium für Wissenschaft, Industrie und Technologie beantragte Einlösung der Bankgarantie
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Equinoccio-Compañía de Comercio Exterior, SL, trägt die Kosten. |