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Document 62021TO0022

    Beschluss des Gerichts (Erste Kammer) vom 22. Oktober 2021.
    Equinoccio-Compañía de Comercio Exterior, SL gegen Europäische Kommission.
    Nichtigkeitsklage – Instrument für Heranführungshilfe – Drittstaat – Nationaler öffentlicher Auftrag – Kündigung des Vertrags durch den öffentlichen Auftraggeber – Antrag des öffentlichen Auftraggebers auf Einlösung einer Bankgarantie – Gegenzeichnung durch den Leiter der Delegation der Union im Drittstaat oder durch seinen Stellvertreter – Unzuständigkeit.
    Rechtssache T-22/21.

    Court reports – general – 'Information on unpublished decisions' section

    ECLI identifier: ECLI:EU:T:2021:743

     Beschluss des Gerichts (Erste Kammer) vom 22. Oktober 2021 –
    Equinoccio-Compañía de Comercio Exterior/Kommission

    (Rechtssache T-22/21)

    „Nichtigkeitsklage – Instrument für Heranführungshilfe – Drittstaat – Nationaler öffentlicher Auftrag – Kündigung des Vertrags durch den öffentlichen Auftraggeber – Antrag des öffentlichen Auftraggebers auf Einlösung einer Bankgarantie – Gegenzeichnung durch den Leiter der Delegation der Union im Drittstaat oder durch seinen Stellvertreter – Unzuständigkeit“

    Nichtigkeitsklage – Klage, die in Wirklichkeit einen Rechtsstreit vertraglicher Natur betrifft – Instrument für Heranführungshilfe – Drittstaat – Nationaler öffentlicher Auftrag – Kündigung des Vertrags durch den öffentlichen Auftraggeber – Antrag des öffentlichen Auftraggebers auf Einlösung einer Bankgarantie – Gegenzeichnung durch den Leiter der Delegation der Union im Drittstaat oder durch seinen Stellvertreter – Unzuständigkeit des Unionsrichters – Unzulässigkeit

    (Art. 263 und 288 AEUV)

    (vgl. Rn. 22-25, 30, 34-36)

    Gegenstand

    Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Schreibens der Kommission vom 5. November 2020 mit dem Aktenzeichen GK/Regio.ddg.d. 1(2020)6793282 betreffend die vom türkischen Ministerium für Wissenschaft, Industrie und Technologie beantragte Einlösung der Bankgarantie

    Tenor

    1. 

    Die Klage wird abgewiesen.

    2. 

    Die Equinoccio-Compañía de Comercio Exterior, SL, trägt die Kosten.

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