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Document 62021TJ0716

Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 19. Oktober 2022.
Katarzyna Kaczorowska gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum.
Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Unionsbildmarke MAESELLE – Ältere Unionsbildmarke MARCELLE – Relatives Eintragungshindernis – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001.
Rechtssache T-716/21.

Court reports – general – 'Information on unpublished decisions' section

ECLI identifier: ECLI:EU:T:2022:646

 Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 19. Oktober 2022 –
Kaczorowska / EUIPO – Groupe Marcelle (MAESELLE)

(Rechtssache T-716/21) ( 1 )

„Unionsmarke –Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Unionsbildmarke MAESELLE – Ältere Unionsbildmarke MARCELLE – Relatives Eintragungshindernis – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001“

1. 

Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Beurteilungskriterien

(Verordnung 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b)

(vgl. Rn. 18, 19, 78)

2. 

Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Zurückweisung der Anmeldung bereits bei einem relativen Eintragungshindernis, das nur für einen Teil der Union vorliegt

(Verordnung 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b)

(vgl. Rn. 20)

3. 

Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Beurteilung der Verwechslungsgefahr – Bestimmung der maßgeblichen Verkehrskreise – Aufmerksamkeitsgrad der Verkehrskreise – Kosmetika, Schönheitsprodukte oder Körperpflege- und Körperhygieneprodukte

(Verordnung 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b)

(vgl. Rn. 21, 22, 27)

4. 

Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Bildmarke MAESELLE und MARCELLE

(Verordnung 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b)

(vgl. Rn. 30, 46, 57, 63, 77, 88)

5. 

Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Ähnlichkeit der betreffenden Waren oder Dienstleistungen – Beurteilungskriterien

(Verordnung 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b)

(vgl. Rn. 31)

6. 

Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Ähnlichkeit der betreffenden Waren oder Dienstleistungen – Beurteilungskriterien – Zusammengesetzte Marke

(Verordnung 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b)

(vgl. Rn. 34-36, 39, 45, 52, 53, 62, 69-72)

7. 

Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Koexistenz älterer Marken auf dem Markt – Auswirkung

(Verordnung 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b)

(vgl. Rn. 85)

Tenor

1. 

Die Klage wird abgewiesen.

2. 

Frau Katarzyna Kaczorowska trägt die Kosten.


( 1 ) ABl. C 2 vom 3.1.2022.

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