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Document 62021TJ0349

Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 13. September 2023.
Bundesrepublik Deutschland gegen Europäische Kommission.
Rechtsangleichung – Richtlinie 95/16/EG – Richtlinie 2014/33/EU – Schutzklausel – Nationale Maßnahme, mit der das Inverkehrbringen eines Aufzugsmodells verboten wird – Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen – Beschluss der Kommission, mit dem die Maßnahme für nicht gerechtfertigt erklärt wird – Offensichtlicher Beurteilungsfehler.
Rechtssache T-349/21.

ECLI identifier: ECLI:EU:T:2023:539

 Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 13. September 2023 –
Deutschland/Kommission

(Rechtssache T‑349/21) ( 1 )

„Rechtsangleichung – Richtlinie 95/16/EG – Richtlinie 2014/33/EU – Schutzklausel – Nationale Maßnahme, mit der das Inverkehrbringen eines Aufzugsmodells verboten wird – Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen – Beschluss der Kommission, mit dem die Maßnahme für nicht gerechtfertigt erklärt wird – Offensichtlicher Beurteilungsfehler“

1. 

Rechtsangleichung – Aufzüge – Richtlinie 2014/33 – Inverkehrbringen – Anwendung der Schutzklausel durch einen Mitgliedstaat bei einer Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit – Nationale Maßnahme, mit der das Inverkehrbringen eines Aufzugsmodells verboten wird – Einwände gegen diese Maßnahme – Vermutung der Rechtfertigung der Maßnahme – Fehlen

(Richtlinie 2014/33 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 38 Abs. 7; Beschluss 2021/534 der Kommission)

(vgl. Rn. 33, 37-39)

2. 

Rechtsangleichung – Aufzüge – Richtlinie 2014/33 – Inverkehrbringen – Anwendung der Schutzklausel durch einen Mitgliedstaat bei einer Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit – Nationale Maßnahme, mit der das Inverkehrbringen eines Aufzugsmodells verboten wird – Einwände gegen diese Maßnahme – Pflicht der nationalen Aufsichtsbehörde, die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über diese Maßnahme zu unterrichten – Fehlen formeller Anforderungen

(Richtlinie 2014/33 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 38 Abs. 4 Unterabs. 3 und Abs. 5; Beschluss 2021/534 der Kommission)

(vgl. Rn. 40-42)

3. 

Rechtsangleichung – Aufzüge – Richtlinie 2014/33 – Inverkehrbringen – Anwendung der Schutzklausel durch einen Mitgliedstaat bei einer Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit – Nationale Maßnahme, mit der das Inverkehrbringen eines Aufzugsmodells verboten wird – Einwände gegen diese Maßnahme – Begriff – Erklärung der Kommission, mit der bestätigt wird, dass ein unabhängiger Sachverständiger herangezogen werden muss, um zu beurteilen, ob diese Maßnahme gerechtfertigt ist – Einbeziehung

(Richtlinie 95/16 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 7 Abs. 1; Beschluss 2021/534 der Kommission)

(vgl. Rn. 43)

4. 

Gerichtliches Verfahren – Beweis – Beweiswert – Ermessen des Gerichts

(Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 85)

(vgl. Rn. 46)

5. 

Rechtsangleichung – Aufzüge – Richtlinie 95/16 – Inverkehrbringen – Wesentliche Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen – Aufzug, der einem Konformitätsbewertungsverfahren unterliegt – Vermutung der Konformität mit diesen Anforderungen – Keine Verbindlichkeit

(Richtlinie 95/16 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 4, 5 Abs. 1 und 2 und 8 Abs. 2 und Anhänge I und V; Beschluss 2021/534 der Kommission

(vgl. Rn. 58-62, 82, 92)

6. 

Rechtsangleichung – Aufzüge – Richtlinie 95/16 – Inverkehrbringen – Anwendung der Schutzklausel durch einen Mitgliedstaat bei einer Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit – Nationale Maßnahme, mit der das Inverkehrbringen eines Aufzugsmodells verboten wird – Von der Kommission vorgenommene Prüfung der Rechtfertigung dieser Maßnahme – Gerichtliche Nachprüfung – Umfang

(Richtlinie 95/16 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 7 Abs. 1; Beschluss 2021/534 der Kommission)

(vgl. Rn. 63-66, 100)

7. 

Rechtsangleichung – Aufzüge – Richtlinie 95/16 – Inverkehrbringen – Anwendung der Schutzklausel durch einen Mitgliedstaat bei einer Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit – Nationale Maßnahme, mit der das Inverkehrbringen eines Aufzugsmodells verboten wird – Pflicht zum Nachweis der Begründetheit – Beweislast

(Richtlinie 95/16 des Europäischen Parlaments und des Rates; Beschluss 2021/534 der Kommission)

(vgl. Rn. 83, 103, 139)

Tenor

1. 

Die Klage wird abgewiesen.

2. 

Die Bundesrepublik Deutschland trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission.

3. 

Das Königreich Spanien trägt seine eigenen Kosten.


( 1 ) ABl. C 338 vom 23.8.2021.

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