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Document 62021TJ0349
Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 13. September 2023.
Bundesrepublik Deutschland gegen Europäische Kommission.
Rechtsangleichung – Richtlinie 95/16/EG – Richtlinie 2014/33/EU – Schutzklausel – Nationale Maßnahme, mit der das Inverkehrbringen eines Aufzugsmodells verboten wird – Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen – Beschluss der Kommission, mit dem die Maßnahme für nicht gerechtfertigt erklärt wird – Offensichtlicher Beurteilungsfehler.
Rechtssache T-349/21.
Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 13. September 2023.
Bundesrepublik Deutschland gegen Europäische Kommission.
Rechtsangleichung – Richtlinie 95/16/EG – Richtlinie 2014/33/EU – Schutzklausel – Nationale Maßnahme, mit der das Inverkehrbringen eines Aufzugsmodells verboten wird – Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen – Beschluss der Kommission, mit dem die Maßnahme für nicht gerechtfertigt erklärt wird – Offensichtlicher Beurteilungsfehler.
Rechtssache T-349/21.
ECLI identifier: ECLI:EU:T:2023:539
Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 13. September 2023 –
Deutschland/Kommission
(Rechtssache T‑349/21) ( 1 )
„Rechtsangleichung – Richtlinie 95/16/EG – Richtlinie 2014/33/EU – Schutzklausel – Nationale Maßnahme, mit der das Inverkehrbringen eines Aufzugsmodells verboten wird – Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen – Beschluss der Kommission, mit dem die Maßnahme für nicht gerechtfertigt erklärt wird – Offensichtlicher Beurteilungsfehler“
1. |
Rechtsangleichung – Aufzüge – Richtlinie 2014/33 – Inverkehrbringen – Anwendung der Schutzklausel durch einen Mitgliedstaat bei einer Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit – Nationale Maßnahme, mit der das Inverkehrbringen eines Aufzugsmodells verboten wird – Einwände gegen diese Maßnahme – Vermutung der Rechtfertigung der Maßnahme – Fehlen (Richtlinie 2014/33 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 38 Abs. 7; Beschluss 2021/534 der Kommission) (vgl. Rn. 33, 37-39) |
2. |
Rechtsangleichung – Aufzüge – Richtlinie 2014/33 – Inverkehrbringen – Anwendung der Schutzklausel durch einen Mitgliedstaat bei einer Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit – Nationale Maßnahme, mit der das Inverkehrbringen eines Aufzugsmodells verboten wird – Einwände gegen diese Maßnahme – Pflicht der nationalen Aufsichtsbehörde, die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über diese Maßnahme zu unterrichten – Fehlen formeller Anforderungen (Richtlinie 2014/33 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 38 Abs. 4 Unterabs. 3 und Abs. 5; Beschluss 2021/534 der Kommission) (vgl. Rn. 40-42) |
3. |
Rechtsangleichung – Aufzüge – Richtlinie 2014/33 – Inverkehrbringen – Anwendung der Schutzklausel durch einen Mitgliedstaat bei einer Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit – Nationale Maßnahme, mit der das Inverkehrbringen eines Aufzugsmodells verboten wird – Einwände gegen diese Maßnahme – Begriff – Erklärung der Kommission, mit der bestätigt wird, dass ein unabhängiger Sachverständiger herangezogen werden muss, um zu beurteilen, ob diese Maßnahme gerechtfertigt ist – Einbeziehung (Richtlinie 95/16 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 7 Abs. 1; Beschluss 2021/534 der Kommission) (vgl. Rn. 43) |
4. |
Gerichtliches Verfahren – Beweis – Beweiswert – Ermessen des Gerichts (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 85) (vgl. Rn. 46) |
5. |
Rechtsangleichung – Aufzüge – Richtlinie 95/16 – Inverkehrbringen – Wesentliche Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen – Aufzug, der einem Konformitätsbewertungsverfahren unterliegt – Vermutung der Konformität mit diesen Anforderungen – Keine Verbindlichkeit (Richtlinie 95/16 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 4, 5 Abs. 1 und 2 und 8 Abs. 2 und Anhänge I und V; Beschluss 2021/534 der Kommission (vgl. Rn. 58-62, 82, 92) |
6. |
Rechtsangleichung – Aufzüge – Richtlinie 95/16 – Inverkehrbringen – Anwendung der Schutzklausel durch einen Mitgliedstaat bei einer Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit – Nationale Maßnahme, mit der das Inverkehrbringen eines Aufzugsmodells verboten wird – Von der Kommission vorgenommene Prüfung der Rechtfertigung dieser Maßnahme – Gerichtliche Nachprüfung – Umfang (Richtlinie 95/16 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 7 Abs. 1; Beschluss 2021/534 der Kommission) (vgl. Rn. 63-66, 100) |
7. |
Rechtsangleichung – Aufzüge – Richtlinie 95/16 – Inverkehrbringen – Anwendung der Schutzklausel durch einen Mitgliedstaat bei einer Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit – Nationale Maßnahme, mit der das Inverkehrbringen eines Aufzugsmodells verboten wird – Pflicht zum Nachweis der Begründetheit – Beweislast (Richtlinie 95/16 des Europäischen Parlaments und des Rates; Beschluss 2021/534 der Kommission) (vgl. Rn. 83, 103, 139) |
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Bundesrepublik Deutschland trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission. |
3. |
Das Königreich Spanien trägt seine eigenen Kosten. |