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Document 62021TJ0201

Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 14. Juni 2023.
Covington & Burling und Bart Van Vooren gegen Europäische Kommission.
Zugang zu Dokumenten – Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 – Ständiger Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel – Standpunkte der einzelnen Mitgliedstaaten – Verweigerung des Zugangs – Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 – Ausnahme zum Schutz des Entscheidungsprozesses – Komitologie – Verordnung (EG) Nr. 1925/2006.
Rechtssache T-201/21.

ECLI identifier: ECLI:EU:T:2023:333

 Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 14. Juni 2023 –
Covington & Burling und Van Vooren/Kommission

(Rechtssache T‑201/21) ( 1 )

„Zugang zu Dokumenten – Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 – Ständiger Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel – Standpunkte der einzelnen Mitgliedstaaten – Verweigerung des Zugangs – Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 – Ausnahme zum Schutz des Entscheidungsprozesses – Komitologie – Verordnung (EG) Nr. 1925/2006“

1. 

Organe der Europäischen Union – Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten – Verordnung Nr. 1049/2001 – Nichtbeachtung der Fristen zur Beantwortung eines Zweitantrags auf Zugang durch das betreffende Organ – Stillschweigende Ablehnung – Aufhebung durch den Erlass einer ausdrücklichen ablehnenden Entscheidung – Klagemöglichkeit gegen die stillschweigende Entscheidung – Fehlen

(Verordnung Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 7 und 8)

(vgl. Rn. 14, 15)

2. 

Nichtigkeitsklage – Zuständigkeit der Unionsgerichte – Antrag auf Erlass einer Anordnung an ein Organ – Unzulässigkeit

(Art. 263 AEUV)

(vgl. Rn. 22, 23)

3. 

Organe der Europäischen Union – Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten – Verordnung Nr. 1049/2001 – Ausnahmen vom Recht auf Zugang zu Dokumenten – Schutz des Entscheidungsprozesses – Umfang – Mit Ausschussverfahren in Zusammenhang stehende Dokumente – Zugang zu Dokumenten, die die Standpunkte der einzelnen Mitgliedstaaten wiedergeben – Zulässigkeit – Grenzen

(Verordnung Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 4 Abs. 3, und Verordnung Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 9)

(vgl. Rn. 42-45, 56, 59, 63-69, 73-75)

4. 

Organe der Europäischen Union – Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten – Verordnung Nr. 1049/2001 – Ausnahmen vom Recht auf Zugang zu Dokumenten – Schutz des Entscheidungsprozesses – Voraussetzungen – Konkrete, tatsächliche und schwere Beeinträchtigung dieses Prozesses

(Verordnung Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 4 Abs. 3)

(vgl. Rn. 49-52)

Tenor

1. 

Der Klageantrag auf Nichtigerklärung der stillschweigenden Entscheidung vom 12. März 2021, mit der der Zugang verweigert wurde, hat sich erledigt.

2. 

Die Entscheidung C(2021) 2541 final der Europäischen Kommission vom 7. April 2021 wird für nichtig erklärt, soweit damit auf der Grundlage von Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission die Einsicht in das Abstimmungsverhalten der einzelnen Vertreter der Mitgliedstaaten verweigert wurde.

3. 

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. 

Die Kommission trägt die Kosten.


( 1 ) ABl. C 217 vom 7.6.2021.

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