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Document 62021CJ0038

    Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 21. Dezember 2023.
    VK u. a. gegen BMW Bank GmbH u. a.
    Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbraucherschutz – Leasingvertrag über ein Kraftfahrzeug ohne Kaufverpflichtung – Richtlinie 2008/48/EG – Art. 2 Abs. 2 Buchst. d – Begriff des Leasingvertrags ohne Verpflichtung zum Erwerb des Leasinggegenstands – Richtlinie 2002/65/EG – Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Buchst. b – Begriff des Vertrags über Finanzdienstleistungen – Richtlinie 2011/83/EU – Art. 2 Nr. 6 und Art. 3 Abs. 1 – Begriff des Dienstleistungsvertrags – Art. 2 Nr. 7 – Begriff des Fernabsatzvertrags – Art. 2 Nr. 8 – Begriff des außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen Vertrags – Art. 16 Buchst. l – Ausnahme vom Widerrufsrecht für Dienstleistungen im Bereich von Mietwagen – Kreditvertrag zum Kauf eines Kraftfahrzeugs – Richtlinie 2008/48 – Art. 10 Abs. 2 – Anforderungen an die Angaben, die im Vertrag enthalten sein müssen – Vermutung für die Einhaltung der Informationspflicht bei Verwendung eines Regelungsmodells für die Informationen – Keine unmittelbare horizontale Wirkung einer Richtlinie – Art. 14 Abs. 1 – Widerrufsrecht – Beginn der Widerrufsfrist bei unvollständigen oder unrichtigen Informationen – Missbräuchlicher Charakter der Ausübung des Widerrufsrechts – Verwirkung des Widerrufsrechts – Pflicht zur vorherigen Rückgabe des Fahrzeugs im Fall der Ausübung des Widerrufsrechts bei einem verbundenen Kreditvertrag.
    Verbundene Rechtssachen C-38/21, C-47/21 und C-232/21.

    Court reports – general – 'Information on unpublished decisions' section

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:2023:1014

    Verbundene Rechtssachen C‑38/21, C‑47/21 und C‑232/21

    VK
    gegen
    BMW Bank GmbH

    F.F.
    gegen
    C. Bank AG

    CR u. a.
    gegen
    Volkswagen Bank GmbH
    und
    Audi Bank

    (Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Ravensburg)

    Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 21. Dezember 2023

    „Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbraucherschutz – Leasingvertrag über ein Kraftfahrzeug ohne Kaufverpflichtung – Richtlinie 2008/48/EG – Art. 2 Abs. 2 Buchst. d – Begriff des Leasingvertrags ohne Verpflichtung zum Erwerb des Leasinggegenstands – Richtlinie 2002/65/EG – Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Buchst. b – Begriff des Vertrags über Finanzdienstleistungen – Richtlinie 2011/83/EU – Art. 2 Nr. 6 und Art. 3 Abs. 1 – Begriff des Dienstleistungsvertrags – Art. 2 Nr. 7 – Begriff des Fernabsatzvertrags – Art. 2 Nr. 8 – Begriff des außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen Vertrags – Art. 16 Buchst. l – Ausnahme vom Widerrufsrecht für Dienstleistungen im Bereich von Mietwagen – Kreditvertrag zum Kauf eines Kraftfahrzeugs – Richtlinie 2008/48 – Art. 10 Abs. 2 – Anforderungen an die Angaben, die im Vertrag enthalten sein müssen – Vermutung für die Einhaltung der Informationspflicht bei Verwendung eines Regelungsmodells für die Informationen – Keine unmittelbare horizontale Wirkung einer Richtlinie – Art. 14 Abs. 1 – Widerrufsrecht – Beginn der Widerrufsfrist bei unvollständigen oder unrichtigen Informationen – Missbräuchlicher Charakter der Ausübung des Widerrufsrechts – Verwirkung des Widerrufsrechts – Pflicht zur vorherigen Rückgabe des Fahrzeugs im Fall der Ausübung des Widerrufsrechts bei einem verbundenen Kreditvertrag“

    1. Verbraucherschutz – Verbraucherkreditverträge – Richtlinie 2008/48 – Fernabsatz von Finanzdienstleistungen – Richtlinie 2002/65 – Anwendungsbereich – Leasingvertrag über ein Kraftfahrzeug ohne Kaufverpflichtung – Ausschluss

      (Richtlinie 2002/65 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Buchst. b, und Richtlinie 2008/48 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 2 Abs. 2 Buchst. d)

      (vgl. Rn. 131‑135, 137‑151, 156, Tenor 1)

    2. Verbraucherschutz – Verbraucherverträge – Richtlinie 2011/83 – Dienstleistungsvertrag – Begriff – Leasingvertrag über ein Kraftfahrzeug ohne Kaufverpflichtung – Einbeziehung

      (Richtlinie 2011/83 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 2 Nr. 6 und Art. 3 Abs. 1)

      (vgl. Rn. 153‑156, Tenor 1)

    3. Verbraucherschutz – Verbraucherverträge – Richtlinie 2011/83 – Fernabsatzvertrag – Begriff – Dienstleistungsvertrag über das Leasing eines Kraftfahrzeugs ohne Kaufverpflichtung – Vertragsschluss durch Fernkommunikationsmittel – Phase der Aushandlung des Vertrags, bei der neben dem Verbraucher ein Vermittler des Unternehmers körperlich anwesend ist – Einhaltung der Informationspflicht durch den Unternehmer – Ausschluss

      (Richtlinie 2011/83 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 2 Nr. 7)

      (vgl. Rn. 164‑167, 170‑173, Tenor 2)

    4. Verbraucherschutz – Verbraucherverträge – Richtlinie 2011/83 – Außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossener Vertrag – Begriff – Dienstleistungsvertrag über das Leasing eines Kraftfahrzeugs ohne Kaufverpflichtung – Vertragsschluss durch Fernkommunikationsmittel – Körperliche Anwesenheit des Verbrauchers in den Geschäftsräumen eines Vermittlers des Unternehmers, der in einer anderen Branche als der Unternehmer tätig ist – Ausschluss – Voraussetzungen

      (Richtlinie 2011/83 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 2 Nr. 8 Buchst. a)

      (vgl. Rn. 177‑183, Tenor 3)

    5. Verbraucherschutz – Verbraucherverträge – Richtlinie 2011/83 – Widerrufsrecht – Ausnahmen – Dienstleistungen im Bereich von Mietwagen, die für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsehen – Dienstleistungsvertrag über das Leasing eines Kraftfahrzeugs ohne Kaufverpflichtung – Hauptgegenstand – Nutzung des Fahrzeugs durch den Verbraucher während einer spezifischen Laufzeit gegen Zahlung von Geldbeträgen – Einbeziehung

      (Richtlinie 2011/83 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 16 Buchst. l)

      (vgl. Rn. 190‑202, Tenor 4)

    6. Verbraucherschutz – Verbraucherkreditverträge – Richtlinie 2008/48 – Anforderungen an die Pflichtangaben im Vertrag – Widerrufsrecht – Nationale Regelung, die eine gesetzliche Vermutung aufstellt, wonach die Informationspflicht in Bezug auf das Widerrufsrecht im Fall der Heranziehung eines Regelungsmodells für die Informationen eingehalten wird – Unzulässigkeit – Pflicht eines nationalen Gerichts, das mit einem Rechtsstreit befasst ist, in dem sich ausschließlich Privatpersonen gegenüberstehen, allein auf der Grundlage des Unionsrechts eine solche Regelung unangewendet zu lassen – Fehlen – Recht von Privatpersonen, Ersatz des Schadens zu verlangen, der ihnen durch die Unvereinbarkeit des nationalen Rechts mit dem Unionsrecht entstanden ist

      (Richtlinie 2008/48 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 10 Abs. 2 Buchst. p)

      (vgl. Rn. 217, 219, 220, 224‑230, Tenor 5)

    7. Verbraucherschutz – Verbraucherkreditverträge – Richtlinie 2008/48 – Anforderungen an die Pflichtangaben im Vertrag – Widerrufsrecht – Pflicht, die Zinsen anzugeben, die der Verbraucher im Fall der Ausübung dieses Rechts pro Tag zu entrichten hat – Umfang

      (Richtlinie 2008/48 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 10 Abs. 2 Buchst. p und Art. 14 Abs. 3 Buchst. b)

      (vgl. Rn. 233‑240, Tenor 6)

    8. Verbraucherschutz – Verbraucherkreditverträge – Richtlinie 2008/48 – Anforderungen an die Pflichtangaben im Vertrag – Pflicht, die wesentlichen Informationen über alle dem Verbraucher zur Verfügung stehenden außergerichtlichen Beschwerde- oder Rechtsbehelfsverfahren förmlich anzugeben – Umfang

      (Richtlinie 2008/48 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 10 Abs. 2 Buchst. t)

      (vgl. Rn. 243‑246, Tenor 7)

    9. Verbraucherschutz – Verbraucherkreditverträge – Richtlinie 2008/48 – Anforderungen an die Pflichtangaben im Vertrag – Vorfälligkeitsentschädigung – Pflicht, die Methode zur Berechnung der Entschädigung in konkreter und für einen Durchschnittsverbraucher leicht verständlicher Weise anzugeben – Umfang

      (Richtlinie 2008/48 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 10 Abs. 2 Buchst. r)

      (vgl. Rn. 250‑256, Tenor 8)

    10. Verbraucherschutz – Verbraucherkreditverträge – Richtlinie 2008/48 – Anforderungen an die Pflichtangaben im Vertrag – Dem Verbraucher erteilte unvollständige oder fehlerhafte Informationen – Voraussetzung für den Beginn der Widerrufsfrist – Fehlende Eignung der unvollständigen oder fehlerhaften Informationen, den Verbraucher über den Umfang seiner Rechte und Pflichten irrezuführen

      (Richtlinie 2008/48 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 10 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. b)

      (vgl. Rn. 263‑267, Tenor 9)

    11. Verbraucherschutz – Verbraucherkreditverträge – Richtlinie 2008/48 – Anforderungen an die Pflichtangaben im Vertrag – Satz der Verzugszinsen – Angabe dieses Satzes in Form eines konkreten Prozentsatzes und Beschreibung des Mechanismus seiner Anpassung – Angabe des Referenzzinssatzes und der Häufigkeit seiner Änderung im Fall eines variablen Satzes der Verzugszinsen – Tragweite

      (Richtlinie 2008/48 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 10 Abs. 2 Buchst. l)

      (vgl. Rn. 269‑272, Tenor 10)

    12. Verbraucherschutz – Verbraucherkreditverträge – Richtlinie 2008/48 – Widerrufsrecht – Erlöschen dieses Rechts bei vollständiger Erfüllung eines Kreditvertrags

      (Richtlinie 2008/48 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 14 Abs. 1)

      (vgl. Rn. 275‑279, 292, Tenor 11)

    13. Verbraucherschutz – Verbraucherkreditverträge – Richtlinie 2008/48 – Anforderungen an die Pflichtangaben im Vertrag – Dem Verbraucher erteilte unvollständige oder fehlerhafte Informationen – Informationen, die den Verbraucher über den Umfang seiner Rechte und Pflichten irregeführt haben – Kein Beginn der Widerrufsfrist – Kein missbräuchlicher Charakter der Ausübung des Widerrufsrechts

      (Richtlinie 2008/48 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 10 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 1)

      (vgl. Rn. 280‑284, 289‑293, Tenor 11)

    14. Verbraucherschutz – Verbraucherkreditverträge – Richtlinie 2008/48 – Anforderungen an die Pflichtangaben im Vertrag – Dem Verbraucher erteilte unvollständige oder fehlerhafte Informationen – Informationen, die den Verbraucher über den Umfang seiner Rechte und Pflichten irregeführt haben – Kein Beginn der Widerrufsfrist – Vom Verbraucher ausgeübtes Widerrufsrecht – Möglichkeit für den Kreditgeber, sich auf die Verwirkung dieses Rechts zu berufen – Fehlen – Voraussetzungen

      (Richtlinie 2008/48 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 10 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 1)

      (vgl. Rn. 297‑300, Tenor 12)

    15. Verbraucherschutz – Verbraucherkreditverträge – Richtlinie 2008/48 – Widerrufsrecht – Folgen des Widerrufs eines verbundenen Kreditvertrags für einen Vertrag über die Lieferung von Waren – Nationale Regelung, die vorsieht, dass der Verbraucher den mit dem Kredit finanzierten Gegenstand herausgeben oder den Kreditgeber in Annahmeverzug setzen muss – Möglichkeit für den Kreditgeber, die vom Verbraucher bereits geleisteten Monatsraten nicht zurückzuzahlen, wenn der Gegenstand zurückgegeben wird – Unzulässigkeit

      (Richtlinie 2008/48 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 3 Buchst. n und Art. 14 Abs. 1)

      (vgl. Rn. 303‑308, Tenor 13)

    Zusammenfassung

    Hintergrund der drei verbundenen Rechtssachen sind mehrere Rechtsstreitigkeiten zwischen Verbrauchern und Finanzinstituten, die mit Autohändlern verbunden sind, über die Wirksamkeit der Ausübung ihres Rechts auf Widerruf eines Leasingvertrags über ein Kraftfahrzeug ohne Kaufverpflichtung (Rechtssache C‑38/21) und mehrerer Kreditverträge zur Finanzierung des Kaufs von Gebrauchtfahrzeugen (Rechtssachen C‑47/21 und C‑232/21).

    In der Rechtssache C‑38/21 begab sich VK in die Geschäftsräume eines Vertragshändlers der Automarke BMW, wo ihm ein Mitarbeiter dieses Händlers, der als Kreditvermittler für die BMW Bank GmbH auftrat, ein Kraftfahrzeug zum Leasing anbot und die verschiedenen Elemente dieses Vertragstyps wie Laufzeit und monatliche Raten präsentierte. Im November 2018 schloss VK über ein Fernkommunikationsmittel mit der BMW Bank einen Leasingvertrag in Bezug auf ein privat genutztes Kraftfahrzeug. Nach diesem Vertrag, der für 24 Monate geschlossen wurde und auf der Gewährung eines Darlehens durch die BMW Bank beruhte, war VK nicht verpflichtet, das Fahrzeug bei Vertragsende zu kaufen. Am 25. Juni 2020 teilte VK mit, dass er den Leasingvertrag widerrufen wolle. Die im nationalen Recht vorgesehene Widerrufsfrist von 14 Tagen habe nämlich noch nicht zu laufen begonnen, da die Informationen, die ihm nach diesem Recht hätten erteilt werden müssen, unzureichend und unleserlich gewesen seien.

    In den Rechtssachen C‑47/21 und C‑232/21 schlossen mehrere Verbraucher Darlehensverträge für den Kauf gebrauchter Personenkraftwagen zur privaten Nutzung. Bei der Vorbereitung und dem Abschluss dieser Verträge fungierten die Autohändler, bei denen die Fahrzeuge gekauft wurden, als Vermittler der C. Bank AG (Rechtssache C‑47/21) bzw. der Volkswagen Bank GmbH und der Audi Bank (Rechtssache C‑232/21). In der Folge widerriefen die Verbraucher die geschlossenen Darlehensverträge und verlangten im Wesentlichen die Rückzahlung der bis zum Widerruf gezahlten Monatsraten. Die im nationalen Recht vorgesehene Widerrufsfrist von 14 Tagen habe noch nicht zu laufen begonnen, da ihnen die Widerrufsbelehrung und die übrigen Pflichtangaben nicht ordnungsgemäß übermittelt worden seien.

    In ihrem Urteil macht die Große Kammer des Gerichtshofs im Kontext eines Kraftfahrzeugleasingvertrags ohne Kaufverpflichtung des Verbrauchers nähere Angaben zum Anwendungsbereich der Richtlinien 2002/65 ( 1 ), 2008/48 ( 2 ) und 2011/83 ( 3 ) über den Verbraucherschutz sowie zur Tragweite der Begriffe „Dienstleistungsvertrag“, „Fernabsatzvertrag“ und „außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossener Vertrag“ im Sinne der letztgenannten Richtlinie. Außerdem äußert sie sich im Kontext von Kreditverträgen zu mehreren Aspekten der Verpflichtung der Kreditgeber nach der Richtlinie 2008/48, den Verbrauchern Informationen u. a. über das Widerrufsrecht und die Folgen der Erteilung fehlerhafter oder unvollständiger Informationen über die Ausübung dieses Rechts zur Verfügung zu stellen. Überdies befasst sich der Gerichtshof – ebenfalls in diesem Kontext und in Bezug auf diese Richtlinie – mit der Frage der missbräuchlichen Ausübung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher und der Verwirkung dieses Rechts.

    Würdigung durch den Gerichtshof

    Als Erstes prüft der Gerichtshof die Natur eines Leasingvertrags über ein Kraftfahrzeug ohne Kaufverpflichtung des Verbrauchers im Hinblick auf die Richtlinien 2002/65, 2008/48 und 2011/83.

    Erstens entscheidet der Gerichtshof hinsichtlich der Richtlinie 2011/83, dass ein Leasingvertrag über ein Kraftfahrzeug, der dadurch gekennzeichnet ist, dass weder er noch ein gesonderter Vertrag vorsieht, dass der Verbraucher das Fahrzeug bei Vertragsende kaufen muss, als „Dienstleistungsvertrag“ im Sinne ihres Art. 2 Nr. 6 ( 4 ) in ihren Geltungsbereich fällt. Dieser Begriff wird nämlich weit definiert und umfasst alle Verträge, die nicht unter den Begriff „Kaufvertrag“ im Sinne der Richtlinie fallen ( 5 ). Ein Leasingvertrag, mit dem sich ein Unternehmer verpflichtet, einem Verbraucher gegen Ratenzahlung ein Fahrzeug zur Verfügung zu stellen, ohne dass eine Verpflichtung zum Kauf des Fahrzeugs bei Ablauf des Leasingvertrags besteht, fällt nicht unter diesen Begriff, da er keine Übertragung des Eigentums am Fahrzeug an den Verbraucher vorsieht. Ein solcher Leasingvertrag fällt auch nicht unter die Liste der vom Geltungsbereich der Richtlinie 2011/83 ausgenommenen Verträge ( 6 ).

    Zweitens stellt der Gerichtshof fest, dass ein solcher Vertrag nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie 2008/48 fällt. Er fällt zwar unter den in dieser Richtlinie enthaltenen Begriff „Leasingvertrag“ ( 7 ), ist aber gleichwohl ausdrücklich von ihrem Geltungsbereich ausgenommen, sofern er keine Verpflichtung des Verbrauchers enthält, den Gegenstand des Vertrags am Ende seiner Laufzeit zu kaufen.

    Drittens stellt der Gerichtshof zur Richtlinie 2002/65 fest, dass ein Leasingvertrag über ein Kraftfahrzeug, der u. a. dadurch gekennzeichnet ist, dass weder dieser Vertrag noch ein gesonderter Vertrag vorsieht, dass der Verbraucher das Fahrzeug bei Vertragsende kaufen muss, nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt. Ein Vertrag fällt nämlich nur dann in ihren Anwendungsbereich, wenn mit ihm eine „Finanzdienstleistung“ ( 8 ), etwa eine Dienstleistung im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, erbracht werden soll. Es trifft zwar zu, dass ein Kraftfahrzeugleasingvertrag ohne Kaufverpflichtung sowohl ein Kreditelement als auch ein Mietelement enthält, doch unterscheidet sich ein solcher Vertrag in weiten Teilen nicht von einem langfristigen Mietvertrag über ein Kraftfahrzeug. Da der Hauptzweck dieses Vertragstyps somit die Miete des Fahrzeugs betrifft, kann er nicht als Vertrag über eine Finanzdienstleistung im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung eingestuft werden.

    Als Zweites befasst sich der Gerichtshof im Kontext der Auslegung der Richtlinie 2011/83 im Fall eines Leasingvertrags über ein Kraftfahrzeug ohne Kaufverpflichtung des Verbrauchers erstens mit den Begriffen „Fernabsatzvertrag“ ( 9 ) und „außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossener Vertrag“ ( 10 ).

    Dazu führt der Gerichtshof zum einen aus, dass ein Dienstleistungsvertrag, der zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer unter Verwendung eines Fernkommunikationsmittels geschlossen wird, nicht als „Fernabsatzvertrag“ eingestuft werden kann, wenn dem Vertragsschluss eine Verhandlungsphase vorausging, bei der neben dem Verbraucher ein im Namen oder Auftrag des Unternehmers handelnder Vermittler körperlich anwesend war, der dem Verbraucher alle in der Richtlinie 2011/83 ( 11 ) genannten Informationen erteilte und dem der Verbraucher Fragen zu dem ins Auge gefassten Vertrag oder dem gemachten Angebot stellen konnte, um jeden Zweifel an der Tragweite seiner etwaigen vertraglichen Bindung an den Unternehmer auszuräumen.

    Zum anderen stellt der Gerichtshof fest, dass ein Dienstleistungsvertrag, der zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer geschlossen wird, nicht als „außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossener Vertrag“ eingestuft werden kann, wenn der Verbraucher in der Anbahnungsphase, bevor der Vertrag unter Verwendung eines Fernkommunikationsmittels abgeschlossen wurde, die Geschäftsräume eines Vermittlers aufsuchte, der im Namen oder Auftrag des Unternehmers zum Zweck der Aushandlung dieses Vertrags handelte, aber in einer anderen Branche als der Unternehmer tätig ist, vorausgesetzt, ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher konnte, als er die Geschäftsräume des Vermittlers aufsuchte, damit rechnen, von ihm zu kommerziellen Zwecken der Aushandlung und des Abschlusses eines Dienstleistungsvertrags mit dem Unternehmer angesprochen zu werden (1.), und konnte leicht erkennen, dass der Vermittler im Namen oder Auftrag des Unternehmers handelte (2.).

    Zweitens führt der Gerichtshof im Rahmen der Prüfung der in Art. 16 der Richtlinie 2011/83 vorgesehenen Ausnahmen, wonach dem Verbraucher in bestimmten Fällen kein Widerrufsrecht zusteht, aus, dass ein zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher geschlossener Leasingvertrag über ein Kraftfahrzeug, der als Fernabsatzvertrag oder als außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossener Vertrag im Sinne dieser Richtlinie einzustufen ist, von der Ausnahme für Dienstleistungen im Bereich von Mietwagen, für deren Erbringung ein spezifischer Termin oder Zeitraum vorgesehen ist ( 12 ), erfasst wird, wenn der Hauptgegenstand des Vertrags darin besteht, es dem Verbraucher zu gestatten, ein Fahrzeug während der spezifischen vertraglich vorgesehenen Laufzeit gegen regelmäßige Zahlung von Geldbeträgen zu nutzen. Insoweit stellt der Gerichtshof zum einen klar, dass unter den Begriff „spezifisch“, auf den in dieser Ausnahme Bezug genommen wird, auch Mietverträge mit längerer Laufzeit – wie der Leasingvertrag mit einer Laufzeit von 24 Monaten, um den es in dem Ausgangsverfahren geht – fallen können, sofern die Laufzeit im Vertrag hinreichend genau angegeben ist. Zum anderen hebt der Gerichtshof hervor, dass der Unternehmer bei einem auf speziellen Wunsch des Verbrauchers und nach seinen Vorgaben erworbenen Fahrzeug, falls dem Verbraucher ein Widerrufsrecht eingeräumt würde, Schwierigkeiten haben könnte, das Fahrzeug einer neuen Nutzung zuzuführen, ohne dabei unverhältnismäßige Nachteile zu erleiden. Je nach diesen Vorgaben könnte es dem Unternehmer womöglich nicht gelingen, das Fahrzeug innerhalb einer angemessenen Frist nach Ausübung des Widerrufsrechts für einen der ursprünglich vorgesehenen Leasingdauer entsprechenden Zeitraum einer anderen vergleichbaren Nutzung zuzuführen, ohne einen erheblichen wirtschaftlichen Schaden zu erleiden.

    Als Drittes stellt der Gerichtshof im Kontext der Auslegung der Richtlinie 2008/48 zunächst fest, dass die in den Rechtssachen C‑47/21 und C‑232/21 in Rede stehenden Darlehensverträge zum Kauf gebrauchter Personenkraftwagen für den privaten Gebrauch als Kreditverträge in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen ( 13 ).

    Sodann präzisiert der Gerichtshof die Tragweite der Verpflichtung des Unternehmers in Bezug auf die in Kreditverträgen, die in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen ( 14 ), zu erteilenden Informationen und insbesondere seiner Informationspflicht hinsichtlich des Widerrufsrechts ( 15 ). Dabei entscheidet der Gerichtshof, dass diese Verpflichtung einer nationalen Regelung entgegensteht, die eine gesetzliche Vermutung aufstellt, wonach der Unternehmer seiner Pflicht, den Verbraucher über dessen Widerrufsrecht zu belehren, nachkommt, wenn er in einem Vertrag auf nationale Vorschriften verweist, die ihrerseits auf ein Regelungsmodell für die Informationen verweisen, wobei er darin enthaltene Klauseln verwendet, die nicht den Vorgaben der Richtlinie 2008/48 ( 16 ) entsprechen. Kann ein nationales Gericht, das mit einem Rechtsstreit befasst ist, in dem sich ausschließlich Privatpersonen gegenüberstehen, eine solche nationale Regelung nicht in einer mit dieser Richtlinie vereinbaren Weise auslegen, ist es nicht allein auf der Grundlage des Unionsrechts verpflichtet, eine solche Regelung unangewendet zu lassen, unbeschadet der Möglichkeit dieses Gerichts, ihre Anwendung auf der Grundlage seines innerstaatlichen Rechts auszuschließen, und, wenn dies nicht geschieht, des Rechts der durch die Unvereinbarkeit des nationalen Rechts mit dem Unionsrecht geschädigten Partei, Ersatz des ihr dadurch entstandenen Schadens zu verlangen.

    Schließlich äußert sich der Gerichtshof zu verschiedenen Aspekten des in der Richtlinie 2008/48 vorgesehenen Widerrufsrechts ( 17 ).

    Erstens macht er Angaben zum Beginn der Widerrufsfrist. Erweist sich eine dem Verbraucher vom Kreditgeber gemäß der Richtlinie 2008/48 ( 18 ) erteilte Information als unvollständig oder fehlerhaft, beginnt die in der Richtlinie vorgesehene Frist von 14 Tagen nur dann zu laufen, wenn die Unvollständigkeit oder Fehlerhaftigkeit dieser Information nicht geeignet ist, sich auf die Befähigung des Verbrauchers, den Umfang seiner Rechte und Pflichten aus der Richtlinie einzuschätzen, auszuwirken und ihm gegebenenfalls die Möglichkeit zu nehmen, seine Rechte unter im Wesentlichen denselben Bedingungen wie denen auszuüben, die vorgelegen hätten, sofern die Information vollständig und zutreffend erteilt worden wäre. Eine unvollständige oder fehlerhafte Information ist nämlich nur dann als fehlerhafte Belehrung anzusehen, wenn der Verbraucher durch sie in Bezug auf seine Rechte und Pflichten irregeführt und somit zum Abschluss eines Vertrags veranlasst wird, den er möglicherweise nicht geschlossen hätte, wenn er über vollständige und inhaltlich zutreffende Informationen verfügt hätte.

    Zweitens analysiert der Gerichtshof die Auswirkungen der vollständigen Erfüllung eines Kreditvertrags auf das Fortbestehen des Widerrufsrechts. Er kommt zu dem Schluss, dass die vollständige Erfüllung des Kreditvertrags zum Erlöschen des Widerrufsrechts führt. Da die Erfüllung eines Vertrags die natürliche Form des Erlöschens vertraglicher Verpflichtungen darstellt, kann sich ein Verbraucher nicht mehr auf das Widerrufsrecht berufen, sobald der Kreditvertrag von den Parteien vollständig erfüllt wurde und die gegenseitigen Verpflichtungen aus diesem Vertrag somit beendet sind.

    Drittens stellt der Gerichtshof zur Frage der Ausübung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher fest, dass sich der Kreditgeber nicht mit Erfolg darauf berufen kann, dass der Verbraucher aufgrund seines Verhaltens zwischen Vertragsschluss und Ausübung des Widerrufsrechts dieses Recht missbräuchlich ausgeübt habe, wenn wegen einer gegen die Richtlinie 2008/48 verstoßenden unvollständigen oder fehlerhaften Information im Kreditvertrag die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen hat, weil feststeht, dass sich dies auf die Befähigung des Verbrauchers, den Umfang seiner Rechte und Pflichten aus der Richtlinie einzuschätzen, sowie auf seine Entscheidung, den Vertrag zu schließen, ausgewirkt hat.

    Viertens führt der Gerichtshof zur Verwirkung des Widerrufsrechts aus, dass die Richtlinie 2008/48 es, wenn der Verbraucher sein Widerrufsrecht im Einklang mit den in dieser Richtlinie vorgesehenen Voraussetzungen ( 19 ) ausübt, dem Kreditgeber verwehrt, sich auf die Verwirkung dieses Rechts zu berufen, wenn mindestens eine der in der Richtlinie aufgeführten Pflichtangaben ( 20 ) im Kreditvertrag nicht oder unvollständig oder fehlerhaft enthalten war und auch nicht später ordnungsgemäß mitgeteilt wurde, so dass aus diesem Grund die Widerrufsfrist nicht zu laufen begann. Die Richtlinie 2008/48 sieht nämlich keine zeitliche Beschränkung der Ausübung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher für den soeben geschilderten Fall vor. Mithin darf eine solche Beschränkung nicht durch die nationalen Rechtsvorschriften auferlegt werden.

    Fünftens prüft der Gerichtshof die Wirkungen des Widerrufsrechts. Dazu stellt er fest, dass dieses Recht in Verbindung mit dem Effektivitätsgrundsatz einer nationalen Regelung entgegensteht, die vorsieht, dass ein Verbraucher, wenn er einen verbundenen Kreditvertrag ( 21 ) widerruft, den mit dem Kredit finanzierten Gegenstand an den Kreditgeber herausgeben oder diesen in Annahmeverzug setzen muss, ohne dass der Kreditgeber verpflichtet ist, gleichzeitig die vom Verbraucher bereits geleisteten monatlichen Kreditraten zurückzuzahlen. Vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht vorzunehmenden Prüfungen sind nämlich nationale Verfahrensregeln, wonach der Kreditnehmer, der sein Widerrufsrecht ausübt, den mit dem Kredit finanzierten Gegenstand herausgeben oder den Kreditgeber in Annahmeverzug setzen muss, ohne dass dieser verpflichtet ist, gleichzeitig die vom Verbraucher bereits geleisteten monatlichen Kreditraten zurückzuzahlen, geeignet, die Ausübung des Widerrufsrechts praktisch unmöglich zu machen oder übermäßig zu erschweren.


    ( 1 ) Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG (ABl. 2002, L 271, S. 16).

    ( 2 ) Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66).

    ( 3 ) Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2011, L 304, S. 64).

    ( 4 ) Nach Art. 2 Nr. 6 der Richtlinie 2011/83 bezeichnet der Ausdruck „Dienstleistungsvertrag“„jeden Vertrag, der kein Kaufvertrag ist und nach dem der Unternehmer eine Dienstleistung für den Verbraucher erbringt oder deren Erbringung zusagt und der Verbraucher hierfür den Preis zahlt oder dessen Zahlung zusagt“.

    ( 5 ) Nach Art. 2 Nr. 5 der Richtlinie 2011/83 bezeichnet der Ausdruck „Kaufvertrag“„jeden Vertrag, durch den der Unternehmer das Eigentum an Waren an den Verbraucher überträgt oder deren Übertragung zusagt und der Verbraucher hierfür den Preis zahlt oder dessen Zahlung zusagt, einschließlich von Verträgen, die sowohl Waren als auch Dienstleistungen zum Gegenstand haben“.

    ( 6 ) Sie sind in Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2011/83 aufgeführt.

    ( 7 ) Im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2008/48.

    ( 8 ) Nach Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 2002/65 fällt „jede Bankdienstleistung sowie jede Dienstleistung im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung“ unter den Begriff „Finanzdienstleistung“.

    ( 9 ) Nach Art. 2 Nr. 7 der Richtlinie 2011/83 bezeichnet der Ausdruck „Fernabsatzvertrag“„jeden Vertrag, der zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit des Unternehmers und des Verbrauchers im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- bzw. Dienstleistungssystems geschlossen wird, wobei bis einschließlich zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ausschließlich ein oder mehrere Fernkommunikationsmittel verwendet wird/werden“.

    ( 10 ) Nach Art. 2 Nr. 8 der Richtlinie 2011/83 bezeichnet der Ausdruck „außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossener Vertrag“„jeden Vertrag zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher, der bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Unternehmers und des Verbrauchers an einem Ort geschlossen wird, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist“.

    ( 11 ) Und zwar in Art. 6 der Richtlinie 2011/83.

    ( 12 ) Art. 16 Buchst. l der Richtlinie 2011/83 betrifft die Ausnahme, wenn „Dienstleistungen in den Bereichen Beherbergung zu anderen Zwecken als zu Wohnzwecken, Beförderung von Waren, Mietwagen, Lieferung von Speisen und Getränken sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen erbracht werden und der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht“.

    ( 13 ) Gemäß Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48.

    ( 14 ) Sie sind in Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 aufgeführt.

    ( 15 ) Nach Art. 10 Abs. 2 Buchst. p der Richtlinie 2008/48 sind in Kreditverträgen das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Frist und die anderen Modalitäten für seine Ausübung anzugeben.

    ( 16 ) Art. 10 Abs. 2 Buchst. p der Richtlinie 2008/48.

    ( 17 ) Nach Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 kann der Verbraucher den Kreditvertrag innerhalb von 14 Kalendertagen ohne Angabe von Gründen widerrufen.

    ( 18 ) Gemäß Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48.

    ( 19 ) Sie sind in Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 aufgeführt.

    ( 20 ) Sie sind in Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 aufgeführt.

    ( 21 ) Im Sinne von Art. 3 Buchst. n der Richtlinie 2008/48.

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