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Document 62020TO0510
Beschluss des Gerichts (Vierte Kammer) vom 22. Oktober 2021.
Fachverband Spielhallen eV und LM gegen Europäische Kommission.
Staatliche Beihilfen – Steuerliche Behandlung von Spielbanken in Deutschland – Beschwerde – Vorprüfungsphase – Beschluss der Kommission, mit dem festgestellt wird, dass keine staatliche Beihilfe vorliegt – Voraussetzungen für die Eröffnung eines förmlichen Prüfverfahrens – Ernsthafte Schwierigkeiten – Begriff ‚staatliche Beihilfe‘ – Gewinnabschöpfung – Vorteil – Selektiver Charakter – Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt.
Rechtssache T-510/20.
Beschluss des Gerichts (Vierte Kammer) vom 22. Oktober 2021.
Fachverband Spielhallen eV und LM gegen Europäische Kommission.
Staatliche Beihilfen – Steuerliche Behandlung von Spielbanken in Deutschland – Beschwerde – Vorprüfungsphase – Beschluss der Kommission, mit dem festgestellt wird, dass keine staatliche Beihilfe vorliegt – Voraussetzungen für die Eröffnung eines förmlichen Prüfverfahrens – Ernsthafte Schwierigkeiten – Begriff ‚staatliche Beihilfe‘ – Gewinnabschöpfung – Vorteil – Selektiver Charakter – Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt.
Rechtssache T-510/20.
ECLI identifier: ECLI:EU:T:2021:745
Beschluss des Gerichts (Vierte Kammer) vom 22. Oktober 2021 –
Fachverband Spielhallen und LM/Kommission
(Rechtssache T-510/20)
„Staatliche Beihilfen – Steuerliche Behandlung von Spielbanken in Deutschland – Beschwerde – Vorprüfungsphase – Beschluss der Kommission, mit dem festgestellt wird, dass keine staatliche Beihilfe vorliegt – Voraussetzungen für die Eröffnung eines förmlichen Prüfverfahrens – Ernsthafte Schwierigkeiten – Begriff ‚staatliche Beihilfe‘ – Gewinnabschöpfung – Vorteil – Selektiver Charakter – Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt“
1. |
Staatliche Beihilfen – Begriff – Gewährung eines Vorteils für die Begünstigten – Unterscheidung zwischen dem Erfordernis der Selektivität und dem begleitenden Nachweis eines wirtschaftlichen Vorteils – Steuerliche Maßnahme, die die teilweise Abzugsfähigkeit der Gewinnabschöpfung Spielbanken vorbehält – Beurteilung anhand der aus der Maßnahme resultierenden Vergünstigungen und Lasten – Notwendigkeit, den durch diese Maßnahme möglicherweise verschafften Vorteil zum Zeitpunkt ihres Erlasses festzustellen – Nichtvorliegen eines Vorteils (Art. 107 Abs. 1 AEUV) (vgl. Rn. 49-51, 55-58, 62, 67) |
2. |
Staatliche Beihilfen – Beschluss der Kommission – Beurteilung der Rechtmäßigkeit anhand der zum Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses verfügbaren Informationen (Art. 107 Abs. 1 AEUV) (vgl. Rn. 65) |
3. |
Staatliche Beihilfen – Prüfung durch die Kommission – Vorprüfungsphase und kontradiktorische Phase – Pflicht der Kommission, bei Vorliegen ernsthafter Schwierigkeiten das kontradiktorische Verfahren einzuleiten – Umstände, die den Nachweis derartiger Schwierigkeiten erlauben – Beweislast (Art. 107 Abs. 1 und Art. 108 Abs. 2 und 3 AEUV) (vgl. Rn. 68) |
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2019) 8819 final der Kommission vom 9. Dezember 2019 betreffend die staatliche Beihilfe SA.44944 (2019/C, ex 2019/FC) – Steuerliche Behandlung von Spielbanken in Deutschland und die staatliche Beihilfe SA.53552 (2019/C, ex 2019/FC) – Mutmaßliche Garantie für Spielbankunternehmer in Deutschland (Wirtschaftlichkeitsgarantie), soweit mit ihm die Beschwerde der Kläger zurückgewiesen wurde, die sich dagegen richtete, dass die von Spielbankunternehmen als Gewinnabschöpfung an das Land Nordrhein-Westfalen abgeführten Beträge von den Bemessungsgrundlagen der Gewerbesteuer und der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer abzugsfähig waren.
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Der Fachverband Spielhallen e. V. und LM tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission. |
3. |
Die Bundesrepublik Deutschland trägt ihre eigenen Kosten. |