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Document 62020TO0230
Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 8. Februar 2021.
PNB Banka AS gegen Europäische Zentralbank.
Vorläufiger Rechtsschutz – Wirtschafts- und Währungspolitik – Aufsicht über Kreditinstitute – Der EZB übertragene besondere Aufsichtsaufgaben – Beschluss, mit dem einem Kreditinstitut die Zulassung entzogen wird – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs – Fehlende Dringlichkeit.
Rechtssache T-230/20 R.
Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 8. Februar 2021.
PNB Banka AS gegen Europäische Zentralbank.
Vorläufiger Rechtsschutz – Wirtschafts- und Währungspolitik – Aufsicht über Kreditinstitute – Der EZB übertragene besondere Aufsichtsaufgaben – Beschluss, mit dem einem Kreditinstitut die Zulassung entzogen wird – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs – Fehlende Dringlichkeit.
Rechtssache T-230/20 R.
ECLI identifier: ECLI:EU:T:2021:68
Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 8. Februar 2021 –
PNB Banka/EZB
(Rechtssache T-230/20 R)
„Vorläufiger Rechtsschutz – Wirtschafts- und Währungspolitik – Aufsicht über Kreditinstitute – Der EZB übertragene besondere Aufsichtsaufgaben – Beschluss, mit dem einem Kreditinstitut die Zulassung entzogen wird – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs – Fehlende Dringlichkeit“
1. |
Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Fumus boni iuris – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Kumulativer Charakter – Abwägung sämtlicher betroffener Belange – Reihenfolge und Art und Weise der Prüfung – Ermessen des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters (Art. 256 Abs. 1, Art. 278 und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 156 Abs. 3) (vgl. Rn. 8-11) |
2. |
Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Beweislast – Beschluss, mit dem einem Kreditinstitut die Zulassung entzogen wird – Fehlender Nachweis des Schadens – Fehlende Dringlichkeit (Art. 278 und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 156 Abs. 3) (vgl. Rn. 14, 15, 27) |
Gegenstand
Antrag nach Art. 278 und 279 AEUV auf Aussetzung des Vollzugs des Beschlusses der EZB vom 17. Februar 2020, mit dem der Antragstellerin die Zulassung entzogen wurde
Tenor
1. |
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen. |
2. |
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. |