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Document 62020TO0230

    Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 8. Februar 2021.
    PNB Banka AS gegen Europäische Zentralbank.
    Vorläufiger Rechtsschutz – Wirtschafts- und Währungspolitik – Aufsicht über Kreditinstitute – Der EZB übertragene besondere Aufsichtsaufgaben – Beschluss, mit dem einem Kreditinstitut die Zulassung entzogen wird – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs – Fehlende Dringlichkeit.
    Rechtssache T-230/20 R.

    ECLI identifier: ECLI:EU:T:2021:68

     Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 8. Februar 2021 –
    PNB Banka/EZB

    (Rechtssache T-230/20 R)

    „Vorläufiger Rechtsschutz – Wirtschafts- und Währungspolitik – Aufsicht über Kreditinstitute – Der EZB übertragene besondere Aufsichtsaufgaben – Beschluss, mit dem einem Kreditinstitut die Zulassung entzogen wird – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs – Fehlende Dringlichkeit“

    1. 

    Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Fumus boni iuris – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Kumulativer Charakter – Abwägung sämtlicher betroffener Belange – Reihenfolge und Art und Weise der Prüfung – Ermessen des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters

    (Art. 256 Abs. 1, Art. 278 und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 156 Abs. 3)

    (vgl. Rn. 8-11)

    2. 

    Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Beweislast – Beschluss, mit dem einem Kreditinstitut die Zulassung entzogen wird – Fehlender Nachweis des Schadens – Fehlende Dringlichkeit

    (Art. 278 und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 156 Abs. 3)

    (vgl. Rn. 14, 15, 27)

    Gegenstand

    Antrag nach Art. 278 und 279 AEUV auf Aussetzung des Vollzugs des Beschlusses der EZB vom 17. Februar 2020, mit dem der Antragstellerin die Zulassung entzogen wurde

    Tenor

    1. 

    Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

    2. 

    Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

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