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Document 62020TJ0581

    Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 24. November 2021.
    YP gegen Europäische Kommission.
    Öffentlicher Dienst – Beamte – Beförderung – Beförderungsverfahren 2019 – Entscheidung über die Nichtbeförderung – Art. 45 des Statuts – Abwägung der Verdienste – Benutzung von Sprachen im Rahmen der Ausübung des Amtes durch Beamte, die mit Aufgaben im Sprachendienst betraut sind, und durch Beamte, die mit anderen Aufgaben als solchen im Sprachendienst betraut sind – Dienstzeit in der Besoldungsgruppe – Unschuldsvermutung – Art. 9 des Anhangs IX des Statuts – Begründungspflicht – Umsetzung eines Vergleichs.
    Rechtssache T-581/20.

    Court reports – general

    ECLI identifier: ECLI:EU:T:2021:823

     Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 24. November 2021 –
    YP/Kommission

    (Rechtssache T‑581/20) ( 1 )

    „Öffentlicher Dienst – Beamte – Beförderung – Beförderungsverfahren 2019 – Entscheidung über die Nichtbeförderung – Art. 45 des Statuts – Abwägung der Verdienste – Benutzung von Sprachen im Rahmen der Ausübung des Amtes durch Beamte, die mit Aufgaben im Sprachendienst betraut sind, und durch Beamte, die mit anderen Aufgaben als solchen im Sprachendienst betraut sind – Dienstzeit in der Besoldungsgruppe – Unschuldsvermutung – Art. 9 des Anhangs IX des Statuts – Begründungspflicht – Umsetzung eines Vergleichs“

    1. 

    Beamte – Beförderung – Bewerber, die eine Anwartschaft auf Beförderung haben – Anspruch auf Beförderung – Fehlen

    (Beamtenstatut, Art. 45)

    (vgl. Rn. 31, 91)

    2. 

    Beamte – Beförderung – Abwägung der Verdienste – Ermessen der Verwaltung – Berücksichtigungsfähige Gesichtspunkte – Benutzung von Sprachen im Rahmen der Ausübung des Amtes – Beurteilung unter Berücksichtigung des dem betroffenen Beamten aufgrund der Benutzung von Sprachen im Rahmen der Ausübung des Amtes im Vergleich zu allen beförderungsfähigen Beamten entstandenen Vorteils – Zulässigkeit

    (Beamtenstatut, Art. 45)

    (vgl. Rn. 32, 38-42, 47-49, 63)

    3. 

    Beamte – Beförderung – Abwägung der Verdienste – Modalitäten – Ermessen der Verwaltung – Grenzen – Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes – Gerichtliche Nachprüfung – Grenzen – Offensichtlicher Beurteilungsfehler – Beweislast

    (Beamtenstatut, Art. 45)

    (vgl. Rn. 44, 45, 54, 58, 133, 156, 157)

    4. 

    Beamte – Beförderung – Beschwerde eines nicht beförderten Bewerbers – Zurückweisung – Begründungspflicht – Umfang

    (Art. 296 AEUV; Beamtenstatut, Art. 25 Abs. 2, 45 und 90 Abs. 2)

    (vgl. Rn. 46, 59, 146, 147)

    5. 

    Beamte – Beförderung – Kriterien – Verdienste – Berücksichtigung der Dienstzeit in der Besoldungsgruppe – Hilfscharakter

    (Beamtenstatut, Art. 45)

    (vgl. Rn. 69-72)

    6. 

    Beamte – Grundsätze – Recht auf Unschuldsvermutung – Umfang – Grenzen

    (Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 48 Abs. 1)

    (vgl. Rn. 80-82)

    7. 

    Beamte – Beförderung – Ablehnung der Beförderung – Ablehnung aufgrund eines Fehlverhaltens, das eine Verletzung der Verpflichtungen des Beamten darstellt – Zulässigkeit

    (Beamtenstatut, Art. 45 und Anhang IX, Art. 9 Abs. 3)

    (vgl. Rn. 96-100)

    8. 

    Gerichtliches Verfahren – Vorbringen neuer Klage- und Verteidigungsgründe im Laufe des Verfahrens – Voraussetzungen – Klage- oder Verteidigungsgrund, der auf Gesichtspunkte gestützt wird, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind – Bedeutung – Klage- oder Verteidigungsgrund, der auf Gesichtspunkte gestützt wird, die bereits bei Klageerhebung erkennbar waren und hätten geltend gemacht werden können – Ausschluss

    (Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 84 Abs. 1)

    (vgl. Rn. 120, 121, 123)

    9. 

    Einrede der Rechtswidrigkeit – Inzidentcharakter – Einrede, die nicht in der Klageschrift erhoben wurde – Unzulässigkeit

    (Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 76 und 84)

    (vgl. Rn. 136-138)

    10. 

    Einrede der Rechtswidrigkeit – Tragweite – Handlungen, deren Rechtswidrigkeit geltend gemacht werden kann – Rechtsakt allgemeiner Tragweite, auf den die angefochtene Entscheidung gestützt ist – Notwendigkeit eines rechtlichen Zusammenhangs zwischen der angefochtenen Handlung und dem beanstandeten allgemeinen Rechtsakt

    (Art. 277 AEUV)

    (vgl. Rn. 139, 140)

    11. 

    Beamte – Beförderung – Abwägung der Verdienste – Vorprüfung der Bewerbungen innerhalb jeder Generaldirektion – Zulässigkeit – Weitere Prüfung durch den Beförderungsausschuss, dann die Anstellungsbehörde – Umfang

    (Beamtenstatut, Art. 45)

    (vgl. Rn. 158-162, 173)

    Tenor

    1. 

    Die Klage wird abgewiesen.

    2. 

    YP trägt die Kosten.


    ( 1 ) ABl. C 371 vom 3.11.2020.

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