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Document 62020TJ0533

    Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 14. Dezember 2022.
    Green Power Technologies, SL gegen Gemeinsames Unternehmen für digitale Schlüsseltechnologien.
    Schiedsklausel – Siebtes Rahmenprogramm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) – Finanzhilfeverträge – Förderfähige Kosten – Bericht des OLAF, in dem festgestellt wurde, dass bestimmte getätigte Ausgaben nicht förderfähig sind – Rückerstattung gezahlter Beträge – Beweislast – Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 – Widerklage.
    Rechtssache T-533/20.

    ECLI identifier: ECLI:EU:T:2022:805

     Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 14. Dezember 2022 – Green Power Technologies/Gemeinsames Unternehmen für digitale Schlüsseltechnologien

    (Rechtssache T-533/20) ( 1 )

    „Schiedsklausel – Siebtes Rahmenprogramm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) – Finanzhilfeverträge – Förderfähige Kosten – Bericht des OLAF, in dem festgestellt wurde, dass bestimmte getätigte Ausgaben nicht förderfähig sind – Rückerstattung gezahlter Beträge – Beweislast – Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 – Widerklage“

    1. 

    Gerichtliches Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Kurze Darstellung der Klagegründe – Abstrakte Nennung – Unzulässigkeit

    (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 76 Buchst. d)

    (vgl. Rn. 31)

    2. 

    Gerichtliches Verfahren – Rechtsgrundlage einer Klage – Wahl durch den Kläger und nicht durch den Unionsrichter

    (Art. 263 und 272 AEUV)

    (vgl. Rn. 36)

    3. 

    Industrie – Zur Gewährleistung der Wettbewerbsfähigkeit der Industrie notwendige Maßnahmen – Forschung und technische Entwicklung – Siebtes Rahmenprogramm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) – Gemeinsames Unternehmen für digitale Schlüsseltechnologien – Ausübung der Zuständigkeiten – Pflicht zur Wahrung der Grundrechte auch in einem vertraglichen Rahmen

    (Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 51 Abs. 1)

    (vgl. Rn. 47-49)

    4. 

    Recht der Europäischen Union – Grundsätze – Verteidigungsrechte – Recht auf Anhörung – Umfang

    (Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 41)

    (vgl. Rn. 50-52, 67)

    5. 

    Industrie – Zur Gewährleistung der Wettbewerbsfähigkeit der Industrie notwendige Maßnahmen – Forschung und technische Entwicklung – Siebtes Rahmenprogramm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) – Gemeinsames Unternehmen für digitale Schlüsseltechnologien – Finanzhilfevertrag – Rückforderung – Pflicht zur Begründung der Entscheidungen – Umfang – Beurteilung der Begründungspflicht anhand der Umstände des Einzelfalls

    (Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 41 Abs. 2 Buchst. c)

    (vgl. Rn. 71-73)

    6. 

    Haushalt der Europäischen Union – Zuschuss der Union – Verpflichtung des Empfängers, die Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses einzuhalten – Siebtes Rahmenprogramm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) – Finanzhilfevertrag – Förderfähige Kosten – Untersuchungsbericht des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF), in dem festgestellt wurde, dass bestimmte getätigte Ausgaben nicht förderfähig sind – Finanzierung, die sich nur auf die tatsächlich entstandenen Kosten erstreckt – Nachweis, dass die geltend gemachten Kosten tatsächlich entstanden sind – Beweislastverteilung

    (Art. 317 AEUV)

    (vgl. Rn. 94-96, 99)

    7. 

    Haushalt der Europäischen Union – Zuschuss der Union – Verpflichtung des Empfängers, die Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses einzuhalten – Finanzierung, die sich nur auf die tatsächlich entstandenen Kosten erstreckt – Nachweis, dass die geltend gemachten Kosten tatsächlich entstanden sind – Fehlen – Nicht förderfähige Kosten – Ordnungsgemäße Durchführung der Projekte, die Gegenstand eines Unionszuschusses sind – Keine Auswirkung

    (Art. 317 AEUV)

    (vgl. Rn. 108)

    8. 

    Gerichtliches Verfahren – Vorbringen neuer Klage- und Verteidigungsgründe im Laufe des Verfahrens – Voraussetzungen – Erweiterung eines bereits vorgetragenen Angriffs- oder Verteidigungsmittels

    (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 84 Abs. 1)

    (vgl. Rn. 190)

    9. 

    Recht der Europäischen Union – Grundsätze – Vertrauensschutz – Voraussetzungen – Konkrete Zusicherungen der Verwaltung

    (vgl. Rn. 206)

    Tenor

    1. 

    Die Klage wird abgewiesen.

    2. 

    Der Widerklage des Gemeinsamen Unternehmens für digitale Schlüsseltechnologien wird stattgegeben.

    3. 

    Die Green Power Technologies, SL wird verurteilt, an das Gemeinsame Unternehmen für digitale Schlüsseltechnologien den von diesem im Rahmen der Widerklage geforderten Betrag von 204302,13 Euro zu zahlen.

    4. 

    Green Power Technologies trägt die Kosten.


    ( 1 ) ABl. C 371 vom 3.11.2020.

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