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Document 62020TJ0533
Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 14. Dezember 2022.
Green Power Technologies, SL gegen Gemeinsames Unternehmen für digitale Schlüsseltechnologien.
Schiedsklausel – Siebtes Rahmenprogramm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) – Finanzhilfeverträge – Förderfähige Kosten – Bericht des OLAF, in dem festgestellt wurde, dass bestimmte getätigte Ausgaben nicht förderfähig sind – Rückerstattung gezahlter Beträge – Beweislast – Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 – Widerklage.
Rechtssache T-533/20.
Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 14. Dezember 2022.
Green Power Technologies, SL gegen Gemeinsames Unternehmen für digitale Schlüsseltechnologien.
Schiedsklausel – Siebtes Rahmenprogramm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) – Finanzhilfeverträge – Förderfähige Kosten – Bericht des OLAF, in dem festgestellt wurde, dass bestimmte getätigte Ausgaben nicht förderfähig sind – Rückerstattung gezahlter Beträge – Beweislast – Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 – Widerklage.
Rechtssache T-533/20.
ECLI identifier: ECLI:EU:T:2022:805
Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 14. Dezember 2022 – Green Power Technologies/Gemeinsames Unternehmen für digitale Schlüsseltechnologien
(Rechtssache T-533/20) ( 1 )
„Schiedsklausel – Siebtes Rahmenprogramm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) – Finanzhilfeverträge – Förderfähige Kosten – Bericht des OLAF, in dem festgestellt wurde, dass bestimmte getätigte Ausgaben nicht förderfähig sind – Rückerstattung gezahlter Beträge – Beweislast – Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 – Widerklage“
1. |
Gerichtliches Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Kurze Darstellung der Klagegründe – Abstrakte Nennung – Unzulässigkeit (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 76 Buchst. d) (vgl. Rn. 31) |
2. |
Gerichtliches Verfahren – Rechtsgrundlage einer Klage – Wahl durch den Kläger und nicht durch den Unionsrichter (Art. 263 und 272 AEUV) (vgl. Rn. 36) |
3. |
Industrie – Zur Gewährleistung der Wettbewerbsfähigkeit der Industrie notwendige Maßnahmen – Forschung und technische Entwicklung – Siebtes Rahmenprogramm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) – Gemeinsames Unternehmen für digitale Schlüsseltechnologien – Ausübung der Zuständigkeiten – Pflicht zur Wahrung der Grundrechte auch in einem vertraglichen Rahmen (Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 51 Abs. 1) (vgl. Rn. 47-49) |
4. |
Recht der Europäischen Union – Grundsätze – Verteidigungsrechte – Recht auf Anhörung – Umfang (Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 41) (vgl. Rn. 50-52, 67) |
5. |
Industrie – Zur Gewährleistung der Wettbewerbsfähigkeit der Industrie notwendige Maßnahmen – Forschung und technische Entwicklung – Siebtes Rahmenprogramm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) – Gemeinsames Unternehmen für digitale Schlüsseltechnologien – Finanzhilfevertrag – Rückforderung – Pflicht zur Begründung der Entscheidungen – Umfang – Beurteilung der Begründungspflicht anhand der Umstände des Einzelfalls (Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 41 Abs. 2 Buchst. c) (vgl. Rn. 71-73) |
6. |
Haushalt der Europäischen Union – Zuschuss der Union – Verpflichtung des Empfängers, die Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses einzuhalten – Siebtes Rahmenprogramm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) – Finanzhilfevertrag – Förderfähige Kosten – Untersuchungsbericht des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF), in dem festgestellt wurde, dass bestimmte getätigte Ausgaben nicht förderfähig sind – Finanzierung, die sich nur auf die tatsächlich entstandenen Kosten erstreckt – Nachweis, dass die geltend gemachten Kosten tatsächlich entstanden sind – Beweislastverteilung (Art. 317 AEUV) (vgl. Rn. 94-96, 99) |
7. |
Haushalt der Europäischen Union – Zuschuss der Union – Verpflichtung des Empfängers, die Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses einzuhalten – Finanzierung, die sich nur auf die tatsächlich entstandenen Kosten erstreckt – Nachweis, dass die geltend gemachten Kosten tatsächlich entstanden sind – Fehlen – Nicht förderfähige Kosten – Ordnungsgemäße Durchführung der Projekte, die Gegenstand eines Unionszuschusses sind – Keine Auswirkung (Art. 317 AEUV) (vgl. Rn. 108) |
8. |
Gerichtliches Verfahren – Vorbringen neuer Klage- und Verteidigungsgründe im Laufe des Verfahrens – Voraussetzungen – Erweiterung eines bereits vorgetragenen Angriffs- oder Verteidigungsmittels (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 84 Abs. 1) (vgl. Rn. 190) |
9. |
Recht der Europäischen Union – Grundsätze – Vertrauensschutz – Voraussetzungen – Konkrete Zusicherungen der Verwaltung (vgl. Rn. 206) |
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Der Widerklage des Gemeinsamen Unternehmens für digitale Schlüsseltechnologien wird stattgegeben. |
3. |
Die Green Power Technologies, SL wird verurteilt, an das Gemeinsame Unternehmen für digitale Schlüsseltechnologien den von diesem im Rahmen der Widerklage geforderten Betrag von 204302,13 Euro zu zahlen. |
4. |
Green Power Technologies trägt die Kosten. |