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Document 62020TJ0354

    Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 24. März 2021.
    Wirtschaftsgesellschaft des Kfz-Gewerbes mbH gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum.
    Unionsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Unionsbildmarke, die einen Fisch darstellt – Ältere nationale Wortmarke BLINKA – Relatives Eintragungshindernis – Keine Verwechslungsgefahr – Keine Ähnlichkeit der Zeichen – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 – Begründungspflicht – Art. 94 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung 2017/1001.
    Rechtssache T-354/20.

    Court reports – general – 'Information on unpublished decisions' section

    ECLI identifier: ECLI:EU:T:2021:156

     Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 24. März 2021 –
    KFZ-Gewerbe/EUIPO – The Blink Fish (Abbildung eines Fischs)

    (Rechtssache T-354/20)

    „Unionsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Unionsbildmarke, die einen Fisch darstellt – Ältere nationale Wortmarke BLINKA – Relatives Eintragungshindernis – Keine Verwechslungsgefahr – Keine Ähnlichkeit der Zeichen – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 – Begründungspflicht – Art. 94 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung 2017/1001“

    1. 

    Unionsmarke – Verfahrensvorschriften – Begründung von Entscheidungen – Art. 94 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung 2017/1001 – Gleiche Tragweite wie Art. 296 AEUV – Implizite Begründung durch die Beschwerdekammer – Zulässigkeit – Voraussetzungen

    (Art. 296 AEUV; Verordnung 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 94 Abs. 1 Satz 1)

    (vgl. Rn. 17, 21)

    2. 

    Unionsmarke – Verzicht, Verfall und Nichtigkeit – Relative Nichtigkeitsgründe – Bestehen einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Beurteilungskriterien

    (Verordnung 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 60 Abs. 1 Buchst. a)

    (vgl. Rn. 30-32, 36, 43, 49, 63)

    3. 

    Unionsmarke – Verzicht, Verfall und Nichtigkeit – Relative Nichtigkeitsgründe – Bestehen einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Bildmarke, die einen Fisch darstellt und Wortmarke BLINKA

    (Verordnung 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 60 Abs. 1 Buchst. a)

    (vgl. Rn. 33, 38, 44, 52, 67-70)

    Gegenstand

    Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 6. April 2020 (Sache R 2333/2019-4) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Wirtschaftsgesellschaft des Kfz-Gewerbes und The Blink Fish

    Tenor

    1. 

    Die Klage wird abgewiesen.

    2. 

    Die Wirtschaftsgesellschaft des Kfz-Gewerbes mbH trägt die Kosten.

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