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Document 62020TJ0291

Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 30. März 2022.
Viktor Fedorovych Yanukovych gegen Rat der Europäischen Union.
Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine – Einfrieren von Geldern – Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden – Beibehaltung des Namens des Klägers auf der Liste – Verpflichtung des Rates, zu prüfen, ob der Beschluss einer Behörde eines Drittstaats unter Wahrung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz gefasst wurde.
Rechtssache T-291/20.

Court reports – general

ECLI identifier: ECLI:EU:T:2022:187

 Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 30. März 2022 –
Yanukovych/Rat

(Rechtssache T‑291/20) ( 1 )

„Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine – Einfrieren von Geldern – Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden – Beibehaltung des Namens des Klägers auf der Liste – Verpflichtung des Rates, zu prüfen, ob der Beschluss einer Behörde eines Drittstaats unter Wahrung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz gefasst wurde“

1. 

Europäische Union – Gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Handlungen der Organe – Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine – Einfrieren der Gelder von Personen, die an der Veruntreuung öffentlicher Gelder beteiligt waren, und von mit ihnen verbundenen natürlichen und juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen – Umfang der Kontrolle

(Art. 275 Abs. 2 AEUV; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 47 und 48; Beschluss [GASP] 2020/373 des Rates; Verordnung 2020/370 des Rates)

(vgl. Rn. 77, 78)

2. 

Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine – Beschluss über das Einfrieren von Geldern – Erlass oder Aufrechterhaltung auf der Grundlage eines von den Behörden eines Drittstaats im Bereich der Veruntreuung öffentlicher Gelder und des Amtsmissbrauchs durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes geführten Gerichtsverfahrens – Zulässigkeit – Voraussetzung – Nationaler Beschluss, der unter Wahrung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz erlassen wurde – Überprüfungspflicht des Rates – Begründungspflicht – Umfang – Drittstaat, der der Europäischen Menschenrechtskonvention beigetreten ist – Keine Auswirkung – Ziel der restriktiven Maßnahmen zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit und der Menschenrechte

(Beschluss 2014/119/GASP in der Fassung des Beschlusses [GASP] 2020/373, Anhang; Verordnung Nr. 208/2014 des Rates, Anhang I, und Verordnung 2020/370 des Rates)

(vgl. Rn. 79-85)

3. 

Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine – Beschluss über das Einfrieren von Geldern – Erlass oder Aufrechterhaltung auf der Grundlage eines von den Behörden eines Drittstaats im Bereich der Veruntreuung öffentlicher Gelder und des Amtsmissbrauchs durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes geführten Gerichtsverfahrens – Voraussetzungen – Nationaler Beschluss, der unter Wahrung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz erlassen wurde – Pflicht der zuständigen Unionsbehörde, im Streitfall die Stichhaltigkeit der gegen die betroffenen Personen oder Organisationen angeführten Gründe nachzuweisen – Pflicht des Rates, die Wahrung dieser Rechte zu überprüfen – Verstoß

(Beschluss 2014/119/GASP in der Fassung des Beschlusses [GASP] 2020/373, Anhang; Verordnung Nr. 208/2014 des Rates, Anhang I, und Verordnung 2020/370 des Rates)

(vgl. Rn. 90, 92-101, 103-108, 131)

4. 

Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine – Beschluss über das Einfrieren von Geldern – Erlass oder Aufrechterhaltung auf der Grundlage eines nationalen Beschlusses einer drittstaatlichen Behörde über das Einfrieren von Geldern – Zulässigkeit – Voraussetzung – Nationaler Beschluss, der unter Wahrung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz erlassen wurde – Überprüfungspflicht des Rates – Nachweis der Überprüfung – Beweislast

(Beschluss 2014/119/GASP in der Fassung des Beschlusses [GASP] 2020/373, Anhang; Verordnung Nr. 208/2014 des Rates, Anhang I, und Verordnung 2020/370 des Rates)

(vgl. Rn. 109-112, 129, 130)

5. 

Recht der Europäischen Union – Grundsätze – Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz – Einhaltung einer angemessenen Verfahrensdauer – Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine – Gerichtsverfahren in einem Drittstaat, das als Grundlage für die Entscheidung über den Erlass restriktiver Maßnahmen dient – Prüfungspflicht des Rates – Umfang

(Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 47)

(vgl. Rn. 114-121, 125, 126)

Tenor

1. 

Der Beschluss (GASP) 2020/373 des Rates vom 5. März 2020 zur Änderung des Beschlusses 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine und die Durchführungsverordnung (EU) 2020/370 des Rates vom 5. März 2020 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine werden für nichtig erklärt, soweit der Name von Herrn Viktor Fedorovych Yanukovych auf der Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen belassen wurde, für die diese restriktiven Maßnahmen gelten.

2. 

Der Rat der Europäischen Union trägt die Kosten.


( 1 ) ABl. C 222 vom 6.7.2020.

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