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Document 62020TJ0256

    Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 19. Mai 2021.
    Steinel GmbH gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum.
    Unionsmarke – Anmeldung der Unionswortmarke GluePro – Absolute Eintragungshindernisse – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001 – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001.
    Rechtssache T-256/20.

    ECLI identifier: ECLI:EU:T:2021:279

     Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 19. Mai 2021 –
    Steinel/EUIPO (GluePro)

    (Rechtssache T-256/20)

    „Unionsmarke – Anmeldung der Unionswortmarke GluePro – Absolute Eintragungshindernisse – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001 – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001“

    1. 

    Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware oder einer Dienstleistung dienen können – Begriff

    (Verordnung 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c)

    (vgl. Rn. 14-16)

    2. 

    Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware oder einer Dienstleistung dienen können – Beurteilung, ob ein Zeichen beschreibend ist – Kriterien

    (Verordnung 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c)

    (vgl. Rn. 18, 20, 24, 28, 29)

    3. 

    Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware oder einer Dienstleistung dienen können – Wortmarke GluePro

    (Verordnung 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c)

    (vgl. Rn. 25, 27, 30, 33, 36, 55)

    4. 

    Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware oder einer Dienstleistung dienen können – Aus mehreren Bestandteilen zusammengesetzte Marke – Möglichkeit für die zuständige Behörde, jeden einzelnen Bestandteil der Marke zu untersuchen – Notwendigkeit einer Berücksichtigung der Gesamtwahrnehmung der Kombination durch die maßgeblichen Verkehrskreise

    (Verordnung 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c)

    (vgl. Rn. 26, 32)

    5. 

    Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Zeichen ohne beschreibenden Charakter – Zeichen deshalb nicht notwendig unterscheidungskräftig

    (Verordnung 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c)

    (vgl. Rn. 34, 35)

    6. 

    Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Prüfung der Eintragungshindernisse im Hinblick auf jede der für die Anmeldung beanspruchten Waren oder Dienstleistungen – Pflicht zur Begründung der Zurückweisung der Anmeldung – Umfang

    (Verordnung 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 7 Abs. 1, Art. 94 Abs. 1 Unterabs. 1)

    (vgl. Rn. 38-45)

    7. 

    Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Anmeldung eines Zeichens für sämtliche Waren einer bestimmten Kategorie – Beurteilung des beschreibenden Charakters des Zeichens in Bezug auf sämtliche Waren

    (Verordnung 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c)

    (vgl. Rn. 48)

    8. 

    Unionsmarke – Entscheidungen des Amtes – Rechtmäßigkeit – Prüfung durch den Unionsrichter – Kriterien

    (Verordnung 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates)

    (vgl. Rn. 53)

    9. 

    Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Überschneidung der Anwendungsbereiche der Eintragungshindernisse in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung 2017/1001

    (Verordnung 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c)

    (vgl. Rn. 59)

    10. 

    Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken ohne Unterscheidungskraft – Marken, die aus Werbeslogans bestehen – Unterscheidungskraft – Anwendung besonderer Beurteilungskriterien – Unzulässigkeit

    (Verordnung 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b)

    (vgl. Rn. 62, 63)

    11. 

    Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken ohne Unterscheidungskraft – Wortmarke GluePro

    (Verordnung 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b)

    (vgl. Rn. 64-66)

    Gegenstand

    Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 14. Februar 2020 (Sache R 2516/2019‑2) über die Anmeldung des Wortzeichens GluePro als Unionsmarke

    Tenor

    1. 

    Die Klage wird abgewiesen.

    2. 

    Die Steinel GmbH trägt die Kosten.

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