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Document 62019TO0777(04)

    Beschluss des Gerichts vom 2. Juli 2021.
    David Bourel u. a. gegen Europäische Kommission.
    Vorläufiger Rechtsschutz – Staatliche Beihilfen – Errichtung von Windparks – Einzelbeihilfen Frankreichs zugunsten mehrerer Offshore-Windparks – Beschluss, mit dem die Beihilfen für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden – Beginn der Arbeiten – Antrag auf einstweilige Anordnungen – Fehlende Dringlichkeit.
    Rechtssache T-777/19 R.

    Court reports – general

    ECLI identifier: ECLI:EU:T:2021:407

     Beschluss des Gerichts vom 2. Juli 2021 –
    Bourel u. a./Kommission

    (Rechtssache T‑777/19 R)

    „Vorläufiger Rechtsschutz – Staatliche Beihilfen – Errichtung von Windparks – Einzelbeihilfen Frankreichs zugunsten mehrerer Offshore-Windparks – Beschluss, mit dem die Beihilfen für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden – Beginn der Arbeiten – Antrag auf einstweilige Anordnungen – Fehlende Dringlichkeit“

    1. 

    Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Fumus boni iuris – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Kumulativer Charakter – Abwägung sämtlicher betroffener Belange – Reihenfolge und Art und Weise der Prüfung – Ermessen des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters

    (Art. 256 Abs. 1, 278 und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 156 Abs. 4)

    (vgl. Rn. 11-14)

    2. 

    Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Beweislast des Antragstellers

    (Art. 278 und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 156 Abs. 4)

    (vgl. Rn. 17, 28-30, 35-40)

    3. 

    Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Schaden, der sich aus dem von nationalen Gerichten verhängten Fangverbot ergibt – Schadensursache, die nicht in dem angefochtenen Beschluss liegt – Fehlende Dringlichkeit

    (Art. 278 AEUV)

    (vgl. Rn. 20, 21)

    4. 

    Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Beweislast – Finanzieller Schaden – Pflicht, konkrete und genaue Angaben zu machen, die durch detaillierte Nachweisdokumente erhärtet sind – Situation, die die Existenz des antragstellenden Unternehmens gefährden könnte – Beurteilung in Bezug auf seine Größe und seinen Umsatz sowie die Lage des Konzerns, zu dem es gehört

    (Art. 278 und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 156 Abs. 4)

    (vgl. Rn. 23-25, 34)

    Gegenstand

    Antrag nach Art. 278 und 279 AEUV u. a. auf Aussetzung des Vollzugs des Beschlusses C (2019) 5498 final der Kommission vom 26. Juli 2019, mit dem sie entschieden hat, keine Einwände gegen die von der Französischen Republik mitgeteilten Beihilfen zugunsten mehrerer Offshore-Windparks zu erheben

    Tenor

    1. 

    Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

    2. 

    Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

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