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Document 62019TO0777(04)
Beschluss des Gerichts vom 2. Juli 2021.
David Bourel u. a. gegen Europäische Kommission.
Vorläufiger Rechtsschutz – Staatliche Beihilfen – Errichtung von Windparks – Einzelbeihilfen Frankreichs zugunsten mehrerer Offshore-Windparks – Beschluss, mit dem die Beihilfen für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden – Beginn der Arbeiten – Antrag auf einstweilige Anordnungen – Fehlende Dringlichkeit.
Rechtssache T-777/19 R.
Beschluss des Gerichts vom 2. Juli 2021.
David Bourel u. a. gegen Europäische Kommission.
Vorläufiger Rechtsschutz – Staatliche Beihilfen – Errichtung von Windparks – Einzelbeihilfen Frankreichs zugunsten mehrerer Offshore-Windparks – Beschluss, mit dem die Beihilfen für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden – Beginn der Arbeiten – Antrag auf einstweilige Anordnungen – Fehlende Dringlichkeit.
Rechtssache T-777/19 R.
Court reports – general
ECLI identifier: ECLI:EU:T:2021:407
Beschluss des Gerichts vom 2. Juli 2021 –
Bourel u. a./Kommission
(Rechtssache T‑777/19 R)
„Vorläufiger Rechtsschutz – Staatliche Beihilfen – Errichtung von Windparks – Einzelbeihilfen Frankreichs zugunsten mehrerer Offshore-Windparks – Beschluss, mit dem die Beihilfen für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden – Beginn der Arbeiten – Antrag auf einstweilige Anordnungen – Fehlende Dringlichkeit“
1. |
Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Fumus boni iuris – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Kumulativer Charakter – Abwägung sämtlicher betroffener Belange – Reihenfolge und Art und Weise der Prüfung – Ermessen des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters (Art. 256 Abs. 1, 278 und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 156 Abs. 4) (vgl. Rn. 11-14) |
2. |
Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Beweislast des Antragstellers (Art. 278 und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 156 Abs. 4) (vgl. Rn. 17, 28-30, 35-40) |
3. |
Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Schaden, der sich aus dem von nationalen Gerichten verhängten Fangverbot ergibt – Schadensursache, die nicht in dem angefochtenen Beschluss liegt – Fehlende Dringlichkeit (Art. 278 AEUV) (vgl. Rn. 20, 21) |
4. |
Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Beweislast – Finanzieller Schaden – Pflicht, konkrete und genaue Angaben zu machen, die durch detaillierte Nachweisdokumente erhärtet sind – Situation, die die Existenz des antragstellenden Unternehmens gefährden könnte – Beurteilung in Bezug auf seine Größe und seinen Umsatz sowie die Lage des Konzerns, zu dem es gehört (Art. 278 und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 156 Abs. 4) (vgl. Rn. 23-25, 34) |
Gegenstand
Antrag nach Art. 278 und 279 AEUV u. a. auf Aussetzung des Vollzugs des Beschlusses C (2019) 5498 final der Kommission vom 26. Juli 2019, mit dem sie entschieden hat, keine Einwände gegen die von der Französischen Republik mitgeteilten Beihilfen zugunsten mehrerer Offshore-Windparks zu erheben
Tenor
1. |
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen. |
2. |
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. |