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Document 62019TJ0709

    Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 30. Juni 2021.
    GW gegen Europäischer Rechnungshof.
    Öffentlicher Dienst – Beamte – Dauernd voll dienstunfähiger Beamter – Medizinische Untersuchung in bestimmten Zeitabständen – Modalitäten – Antrag auf Befassung des Invaliditätsausschusses – Ablehnung – Anhang VIII Art. 15 des Statuts – Schlussfolgerung Nr. 273/15 des Kollegiums der Verwaltungschefs – Fürsorgepflicht.
    Rechtssache T-709/19.

    ECLI identifier: ECLI:EU:T:2021:389

     Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 30. Juni 2021 –
    GW/Rechnungshof

    (Rechtssache T‑709/19)

    „Öffentlicher Dienst – Beamte – Dauernd voll dienstunfähiger Beamter – Medizinische Untersuchung in bestimmten Zeitabständen – Modalitäten – Antrag auf Befassung des Invaliditätsausschusses – Ablehnung – Anhang VIII Art. 15 des Statuts – Schlussfolgerung Nr. 273/15 des Kollegiums der Verwaltungschefs – Fürsorgepflicht“

    1. 

    Beamte – Dienstunfähigkeit – Einleitung des Verfahrens zur Feststellung der Dienstunfähigkeit – Antrags eines Beamten auf Einsetzung eines Invaliditätsausschusses – Folgen

    (Beamtenstatut, Art. 78 und Anhang VIII, Art. 13)

    (vgl. Rn. 80)

    2. 

    Beamte – Soziale Sicherheit – Invalidengeld – Möglichkeit für das betreffende Organ, regelmäßig zu überprüfen, wie sich die Situation des Beamten entwickelt – Umfang

    (Beamtenstatut, Anhang VIII, Art. 15)

    (vgl. Rn. 81, 82, 87-90)

    3. 

    Handlungen der Organe – Innerdienstliche Richtlinie – Verhaltensnorm, die einen Hinweis auf eine Verwaltungspraxis enthält – Bindungswirkung für die Verwaltung

    (vgl. Rn. 83)

    Gegenstand

    Klage gemäß Art. 270 AEUV auf Aufhebung der Entscheidung des Rechnungshofs vom 22. Mai 2019 mit der der Antrag der Klägerin, den Invaliditätsausschuss zu befassen, abgelehnt wurde

    Tenor

    1. 

    Die Entscheidung des Europäischen Rechnungshofs vom 22. Mai 2019 mit der der Antrag von GW, den Invaliditätsausschuss zu befassen, abgelehnt wurde, wird aufgehoben.

    2. 

    Der Rechnungshof trägt die Kosten.

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