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Document 62019TJ0247

    Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 2. Dezember 2020.
    Vincent Thunus u. a. gegen Europäische Investitionsbank.
    Öffentlicher Dienst – Personal der EIB – Vergütung – Jährliche Anpassung der Gehälter – Rechtssicherheit – Vertrauensschutz – Anhörung des Personals – Begründungspflicht – Verhältnismäßigkeit.
    Rechtssache T-247/19.

    Court reports – general

    ECLI identifier: ECLI:EU:T:2020:577

     Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 2. Dezember 2020 –
    Thunus u. a./EIB

    (Rechtssache T-247/19)

    „Öffentlicher Dienst – Personal der EIB – Vergütung – Jährliche Anpassung der Gehälter – Rechtssicherheit – Vertrauensschutz – Anhörung des Personals – Begründungspflicht – Verhältnismäßigkeit“

    1. 

    Beamte – Bedienstete der Europäischen Investitionsbank – Vergütung – Jährliche Anpassung der Grundgehaltstabelle – Ermessen der Verwaltung – Erlass einer Entscheidung in diesem Bereich – Folgen – Selbstbeschränkung des Ermessens

    (Personalordnung der Europäischen Investitionsbank, Art. 20 Abs. 1 und Anhang I; Geschäftsordnung der Europäischen Investitionsbank, Art. 31)

    (vgl. Rn. 42-45, 55)

    2. 

    Beamte – Bedienstete der Europäischen Investitionsbank – Grundsätze – Rechtssicherheit – Handlungen der Verwaltung – Erfordernis der Klarheit und Vorhersehbarkeit

    (vgl. Rn. 48-51)

    3. 

    Beamte – Bedienstete der Europäischen Investitionsbank – Vergütung – Jährliche Anpassung der Grundgehaltstabelle – Wahrung des Grundsatzes der Rechtssicherheit – Pflicht, die zur Anwendung kommenden Kriterien im Voraus zu erläutern – Fehlen

    (Personalordnung der Europäischen Investitionsbank, Art. 20 Abs. 1 und Anhang I; Geschäftsordnung der Europäischen Investitionsbank, Art. 31)

    (vgl. Rn. 56-60)

    4. 

    Beamte – Grundsätze – Vertrauensschutz – Voraussetzungen – Präzise Zusicherungen der Verwaltung – Begriff – Verwaltungspraxis – Ausschluss

    (vgl. Rn. 67, 70)

    5. 

    Beamte – Bedienstete der Europäischen Investitionsbank – Vergütung – Jährliche Anpassung der Grundgehaltstabelle – Ermessen der Verwaltung – Wahrung erworbener Rechte – Änderung der Regelung zur Durchführung der jährlichen Gehaltsanpassung für die Zukunft – Zulässigkeit

    (Personalordnung der Europäischen Investitionsbank, Art. 20)

    (vgl. Rn. 68, 69, 71, 72)

    6. 

    Beamte – Bedienstete der Europäischen Investitionsbank – Vergütung – Jährliche Anpassung der Grundgehaltstabelle – Pflicht, einen Gleichlauf mit der Entwicklung der Dienstbezüge der nationalen Beamten zu erhalten – Fehlen

    (Beamtenstatut, Art. 65)

    (vgl. Rn. 74)

    7. 

    Beamte – Bedienstete der Europäischen Investitionsbank – Vergütung – Vorlage von Vorschlägen der Verwaltung an das Direktorium – Pflicht zur Anhörung des Personalrats – Umfang – Grenzen

    (Personalordnung der Europäischen Investitionsbank, Art. 24 Abs. 1 und Art. 44)

    (vgl. Rn. 78-84)

    8. 

    Beamte – Bedienstete der Europäischen Investitionsbank – Grundsätze – Verbot, einen finanziellen Vorteil ohne Anhörung des Personalrats zurückzunehmen – Umfang

    (vgl. Rn. 86, 87)

    9. 

    Beamte – Handlungen der Verwaltung – Begründung – Pflicht – Umfang – Rechtsakt im Bereich der Vergütung, der allgemeine Geltung hat

    (Art. 296 AEUV)

    (vgl. Rn. 92-94)

    Gegenstand

    Klage nach Art. 270 AEUV und Art. 50a der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, gerichtet zum einen auf Aufhebung der in den Gehaltsabrechnungen der Kläger von Februar 2018 und der nachfolgenden Monate enthaltenen Entscheidungen, mit denen die Entscheidung des Verwaltungsrats der EIB vom 18. Juli 2017 zur Festlegung eines neuen, für alle Bediensteten der EIB geltenden Ansatzes bezüglich der pauschalen Erhöhung der Gehälter des Personals sowie die Entscheidung des Direktoriums der EIB vom 30. Januar 2018, mit der die Gehaltsanpassungsrate für das Jahr 2018 auf 0,7 % festgesetzt wurde, umgesetzt wurden, und zum anderen auf Ersatz des Schadens, der den Klägern durch diese Entscheidungen entstanden sein soll

    Tenor

    1. 

    Die Klage wird abgewiesen.

    2. 

    Herr Vincent Thunus und die weiteren im Anhang namentlich aufgeführten Kläger tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Investitionsbank (EIB).

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