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Document 62019TJ0233
Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 6. Oktober 2021.
Infineon Technologies Dresden GmbH & Co. KG und Infineon Technologies AG gegen Europäische Kommission.
Staatliche Beihilfen – Beihilferegelung Deutschlands zugunsten bestimmter stromintensiver Unternehmen – Netzentgeltbefreiung für den Zeitraum 2012‑2013 – Beschluss, mit dem die Beihilferegelung für mit dem Binnenmarkt unvereinbar und rechtswidrig erklärt und die Rückforderung der gewährten Beihilfen angeordnet wird – Nichtigkeitsklage – Klagefrist – Zulässigkeit – Begriff der Beihilfe – Staatliche Mittel.
Verbundene Rechtssachen T-233/19 und T-234/19.
Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 6. Oktober 2021.
Infineon Technologies Dresden GmbH & Co. KG und Infineon Technologies AG gegen Europäische Kommission.
Staatliche Beihilfen – Beihilferegelung Deutschlands zugunsten bestimmter stromintensiver Unternehmen – Netzentgeltbefreiung für den Zeitraum 2012‑2013 – Beschluss, mit dem die Beihilferegelung für mit dem Binnenmarkt unvereinbar und rechtswidrig erklärt und die Rückforderung der gewährten Beihilfen angeordnet wird – Nichtigkeitsklage – Klagefrist – Zulässigkeit – Begriff der Beihilfe – Staatliche Mittel.
Verbundene Rechtssachen T-233/19 und T-234/19.
Court reports – general
ECLI identifier: ECLI:EU:T:2021:647
Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 6. Oktober 2021 –
Infineon Technologies Dresden und Infineon Technologies/Kommission
(Verbundene Rechtssachen T-233/19 und T-234/19) ( 1 )
„Staatliche Beihilfen – Beihilferegelung Deutschlands zugunsten bestimmter stromintensiver Unternehmen – Netzentgeltbefreiung für den Zeitraum 2012‑2013 – Beschluss, mit dem die Beihilferegelung für mit dem Binnenmarkt unvereinbar und rechtswidrig erklärt und die Rückforderung der gewährten Beihilfen angeordnet wird – Nichtigkeitsklage – Klagefrist – Zulässigkeit – Begriff der Beihilfe – Staatliche Mittel“
1. |
Nichtigkeitsklage – Fristen – Beginn – Zeitpunkt der Bekanntgabe oder der Mitteilung – Zeitpunkt der Erlangung der Kenntnis von der Handlung – Subsidiarität – Handlungen, die gemäß einer Rechtsvorschrift im Amtsblatt veröffentlicht werden müssen – Beschluss der Kommission über den Abschluss eines förmlichen Verfahrens zur Untersuchung staatlicher Beihilfen – Klage einer Partei, die nicht Adressatin des Beschlusses ist – Fristberechnung ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe (Art. 263 Abs. 6 AEUV; Verordnung 2015/1589 des Rates, Art. 9 und 32 Abs. 3) (vgl. Rn. 36-39, 41) |
2. |
Staatliche Beihilfen – Begriff – Aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen – Begriff „staatliche Mittel“ – Netzentgeltbefreiung für bestimmte stromintensive Unternehmen – Ausgleich der Mindereinnahmen der Netzbetreiber durch die Einführung einer Umlage, die von bestimmten Letztverbrauchern und den Stromversorgern erhoben wird – Einbeziehung – Voraussetzungen – Umlage, die einer parafiskalischen Abgabe gleichzustellen ist – Staatliche Kontrolle über die durch die Umlage eingenommenen Gelder oder die mit der Verwaltung dieser Gelder betrauten Einrichtungen – Alternative Voraussetzungen (Art. 107 Abs. 1 AEUV) (vgl. Rn. 55-73, 77) |
3. |
Staatliche Beihilfen – Begriff – Dem Staat zuzurechnende Gewährung eines Vorteils aus staatlichen Mitteln – Gewährung der Beihilfe unter Verstoß gegen nationale Vorschriften – Unerheblichkeit (Art. 107 Abs. 1 AEUV) (vgl. Rn. 74, 75) |
4. |
Staatliche Beihilfen – Begriff – Aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen – Begriff „staatliche Mittel“ – Netzentgeltbefreiung für bestimmte stromintensive Unternehmen – Ausgleich der Mindereinnahmen der Netzbetreiber durch die Einführung einer Umlage, die von bestimmten Letztverbrauchern und den Stromversorgern erhoben wird – Umlage, die durch eine gesetzliche Verpflichtung vollständig auf diese Endschuldner abgewälzt wird – Umlage, die einer parafiskalischen Abgabe gleichzustellen ist – Unter den Begriff „staatliche Mittel“ fallender Umlagemechanismus (Art. 107 Abs. 1 AEUV) (vgl. Rn. 78-97) |
5. |
Staatliche Beihilfen – Begriff – Aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen – Begriff „staatliche Mittel“ – Netzentgeltbefreiung für bestimmte stromintensive Unternehmen – Ausgleich der Mindereinnahmen der Netzbetreiber durch die Einführung einer Umlage, die von bestimmten Letztverbrauchern und den Stromversorgern erhoben wird – Staatliche Kontrolle über das gesamte System der Erhebung der Umlage und der Zuteilung der eingenommenen Gelder – Staatliche Kontrolle über die durch die Umlage eingenommenen Gelder – Unter den Begriff „staatliche Mittel“ fallender Umlagemechanismus (Art. 107 Abs. 1 AEUV) (vgl. Rn. 98-112) |
Tenor
1. |
Die Klagen werden abgewiesen. |
2. |
Die Infineon Technologies Dresden GmbH & Co. KG und die Infineon Technologies AG tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission. |
3. |
Die Bundesrepublik Deutschland trägt ihre eigenen Kosten. |