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Document 62019TJ0233

    Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 6. Oktober 2021.
    Infineon Technologies Dresden GmbH & Co. KG und Infineon Technologies AG gegen Europäische Kommission.
    Staatliche Beihilfen – Beihilferegelung Deutschlands zugunsten bestimmter stromintensiver Unternehmen – Netzentgeltbefreiung für den Zeitraum 2012‑2013 – Beschluss, mit dem die Beihilferegelung für mit dem Binnenmarkt unvereinbar und rechtswidrig erklärt und die Rückforderung der gewährten Beihilfen angeordnet wird – Nichtigkeitsklage – Klagefrist – Zulässigkeit – Begriff der Beihilfe – Staatliche Mittel.
    Verbundene Rechtssachen T-233/19 und T-234/19.

    Court reports – general

    ECLI identifier: ECLI:EU:T:2021:647

     Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 6. Oktober 2021 –
    Infineon Technologies Dresden und Infineon Technologies/Kommission

    (Verbundene Rechtssachen T-233/19 und T-234/19) ( 1 )

    „Staatliche Beihilfen – Beihilferegelung Deutschlands zugunsten bestimmter stromintensiver Unternehmen – Netzentgeltbefreiung für den Zeitraum 2012‑2013 – Beschluss, mit dem die Beihilferegelung für mit dem Binnenmarkt unvereinbar und rechtswidrig erklärt und die Rückforderung der gewährten Beihilfen angeordnet wird – Nichtigkeitsklage – Klagefrist – Zulässigkeit – Begriff der Beihilfe – Staatliche Mittel“

    1. 

    Nichtigkeitsklage – Fristen – Beginn – Zeitpunkt der Bekanntgabe oder der Mitteilung – Zeitpunkt der Erlangung der Kenntnis von der Handlung – Subsidiarität – Handlungen, die gemäß einer Rechtsvorschrift im Amtsblatt veröffentlicht werden müssen – Beschluss der Kommission über den Abschluss eines förmlichen Verfahrens zur Untersuchung staatlicher Beihilfen – Klage einer Partei, die nicht Adressatin des Beschlusses ist – Fristberechnung ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe

    (Art. 263 Abs. 6 AEUV; Verordnung 2015/1589 des Rates, Art. 9 und 32 Abs. 3)

    (vgl. Rn. 36-39, 41)

    2. 

    Staatliche Beihilfen – Begriff – Aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen – Begriff „staatliche Mittel“ – Netzentgeltbefreiung für bestimmte stromintensive Unternehmen – Ausgleich der Mindereinnahmen der Netzbetreiber durch die Einführung einer Umlage, die von bestimmten Letztverbrauchern und den Stromversorgern erhoben wird – Einbeziehung – Voraussetzungen – Umlage, die einer parafiskalischen Abgabe gleichzustellen ist – Staatliche Kontrolle über die durch die Umlage eingenommenen Gelder oder die mit der Verwaltung dieser Gelder betrauten Einrichtungen – Alternative Voraussetzungen

    (Art. 107 Abs. 1 AEUV)

    (vgl. Rn. 55-73, 77)

    3. 

    Staatliche Beihilfen – Begriff – Dem Staat zuzurechnende Gewährung eines Vorteils aus staatlichen Mitteln – Gewährung der Beihilfe unter Verstoß gegen nationale Vorschriften – Unerheblichkeit

    (Art. 107 Abs. 1 AEUV)

    (vgl. Rn. 74, 75)

    4. 

    Staatliche Beihilfen – Begriff – Aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen – Begriff „staatliche Mittel“ – Netzentgeltbefreiung für bestimmte stromintensive Unternehmen – Ausgleich der Mindereinnahmen der Netzbetreiber durch die Einführung einer Umlage, die von bestimmten Letztverbrauchern und den Stromversorgern erhoben wird – Umlage, die durch eine gesetzliche Verpflichtung vollständig auf diese Endschuldner abgewälzt wird – Umlage, die einer parafiskalischen Abgabe gleichzustellen ist – Unter den Begriff „staatliche Mittel“ fallender Umlagemechanismus

    (Art. 107 Abs. 1 AEUV)

    (vgl. Rn. 78-97)

    5. 

    Staatliche Beihilfen – Begriff – Aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen – Begriff „staatliche Mittel“ – Netzentgeltbefreiung für bestimmte stromintensive Unternehmen – Ausgleich der Mindereinnahmen der Netzbetreiber durch die Einführung einer Umlage, die von bestimmten Letztverbrauchern und den Stromversorgern erhoben wird – Staatliche Kontrolle über das gesamte System der Erhebung der Umlage und der Zuteilung der eingenommenen Gelder – Staatliche Kontrolle über die durch die Umlage eingenommenen Gelder – Unter den Begriff „staatliche Mittel“ fallender Umlagemechanismus

    (Art. 107 Abs. 1 AEUV)

    (vgl. Rn. 98-112)

    Tenor

    1. 

    Die Klagen werden abgewiesen.

    2. 

    Die Infineon Technologies Dresden GmbH & Co. KG und die Infineon Technologies AG tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission.

    3. 

    Die Bundesrepublik Deutschland trägt ihre eigenen Kosten.


    ( 1 ) ABl. C 213 vom 24.6.2019.

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