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Document 62019TJ0131

    Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 10. Juni 2020.
    Marc Oosterbosch gegen Europäisches Parlament.
    Öffentlicher Dienst – Vertragsbedienstete – Dienstbezüge – Vergütung für Schichtdienst – Art. 56a des Statuts – Rechtssicherheit – Grundsatz der Gesetzmäßigkeit – Begriff der Nachtarbeit.
    Rechtssache T-131/19.

    ECLI identifier: ECLI:EU:T:2020:250

     Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 10. Juni 2020 – Oosterbosch/Parlament

    (Rechtssache T-131/19)

    „Öffentlicher Dienst – Vertragsbedienstete – Dienstbezüge – Vergütung für Schichtdienst – Art. 56a des Statuts – Rechtssicherheit – Grundsatz der Gesetzmäßigkeit – Begriff der Nachtarbeit“

    1. 

    Beamtenklage – Klage gegen die Zurückweisung der Beschwerde – Wirkung – Befassung des Gerichts mit der angefochtenen Maßnahme – Ausnahme – Entscheidung, die keinen bestätigenden Charakter hat – Berücksichtigung der darin enthaltenen Begründung

    (Beamtenstatut, Art. 90 und 91)

    (vgl. Rn. 33-35)

    2. 

    Einrede der Rechtswidrigkeit – Tragweite – Handlungen, deren Rechtswidrigkeit geltend gemacht werden kann – Rechtsakt allgemeiner Tragweite, auf den die angefochtene Entscheidung gestützt ist – Notwendigkeit eines rechtlichen Zusammenhangs zwischen der angefochtenen Handlung und dem beanstandeten allgemeinen Rechtsakt – Unanwendbarkeit des Grundsatzes der Übereinstimmung von Klage und Beschwerde

    (Art. 277 AEUV)

    (vgl. Rn. 53-55)

    3. 

    Beamte – Vertretung – Personalvertretung – Zwingende Anhörung – Umfang – Pflicht der Verwaltung, der Stellungnahme der Personalvertretung Folge zu leisten – Fehlen

    (vgl. Rn. 80)

    4. 

    Beamte – Arbeitsbedingungen – Vergütung für Schichtdienst – Voraussetzungen – Einführung einer internen Regelung, die eine Unterteilung des 24-Stunden-Tages in drei Zeitfenster vorsieht und in deren Verlauf mehrere Schichten festlegt – Zulässigkeit

    (Beamtenstatut, Art. 56a; Verordnung Nr. 300/76 des Rates in der durch die Verordnung Nr. 1873/2006 geänderten Fassung, Art. 1 Abs. 1)

    (vgl. Rn. 108, 110-113)

    5. 

    Beamte – Arbeitsbedingungen – Vergütung für Schichtdienst – Nachtarbeit – Begriff – Pflicht zur Anwendung des nationalen Rechts – Fehlen

    (Beamtenstatut, Art. 56 Abs. 1; Richtlinie 2003/88 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 2 Abs. 3)

    (vgl. Rn. 126)

    6. 

    Beamte – Arbeitsbedingungen – Vergütung für Schichtdienst – Nachtarbeit – Begriff – Teilweise Überlappung einer Schicht mit der Nachtzeit – Ausschluss

    (Beamtenstatut, Art. 56 Abs. 1; Richtlinie 2003/88 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 2 Abs. 4 Buchst. b)

    (vgl. Rn. 129)

    Gegenstand

    Klage nach Art. 270 AEUV auf Aufhebung der Gehaltsabrechnungen des Klägers für die Monate März, April und Juni 2018

    Tenor

    1. 

    Die Klage wird abgewiesen.

    2. 

    Herr Marc Oosterbosch trägt die Kosten.

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