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Document 62017TJ0189

    Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 21. Dezember 2021.
    Ethniko Kentro Erevnas kai Technologikis Anaptyxis (EKETA) gegen Europäische Kommission.
    Schiedsklausel – Im Rahmen des Sechsten Rahmenprogramms abgeschlossener Vertrag „Humabio“ – Förderfähige Kosten – Belastungsanzeige der Kommission zur Rückerstattung der geleisteten Vorschüsse – Verlässlichkeit der Zeitnachweise – Interessenskonflikt.
    Rechtssache T-189/17.

    Court reports – general

    ECLI identifier: ECLI:EU:T:2021:930

     Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 21. Dezember 2021 –
    EKETA/Kommission

    (Rechtssache T‑189/17) ( 1 )

    „Schiedsklausel – Im Rahmen des Sechsten Rahmenprogramms abgeschlossener Vertrag „Humabio“ – Förderfähige Kosten – Belastungsanzeige der Kommission zur Rückerstattung der geleisteten Vorschüsse – Verlässlichkeit der Zeitnachweise – Interessenskonflikt“

    1. 

    Haushalt der Europäischen Union – Zuschuss der Union – Verpflichtung des Empfängers, die Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses einzuhalten – Nachweis der Kosten – Von der Kommission eingeleitetes Verfahren zur Rückforderung gewährter Vorschüsse – Beweislastverteilung

    (vgl. Rn. 34)

    2. 

    Haushalt der Europäischen Union – Zuschuss der Union – Verpflichtung des Empfängers, die Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses einzuhalten – Finanzierung, die sich nur auf die tatsächlich entstandenen Kosten erstreckt – Nachweis, dass die geltend gemachten Kosten tatsächlich entstanden sind – Fehlen – Nicht förderfähige Kosten

    (vgl. Rn. 45)

    3. 

    Haushalt der Europäischen Union – Zuschuss der Union – Verpflichtung des Empfängers, die Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses einzuhalten – Finanzierung, die sich nur auf die tatsächlich entstandenen Kosten erstreckt – Nachweis, dass die geltend gemachten Kosten tatsächlich entstanden sind – Personalkosten – Erstellung von Zeitnachweisen – Unzuverlässigkeit aufgrund eines Interessenskonflikts zwischen dem Empfänger und seinen Vertragspartnern – Vorlage von Unterlagen, die für die Kommission einen erheblichen Aufwand zur Bestimmung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit erfordern – Missachtung der Verpflichtung des Empfängers zur Zusammenarbeit mit der Kommission nach Treu und Glauben

    (Verordnung Nr. 2321/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 14 Abs. 2 Buchst. a)

    (vgl. Rn. 50)

    4. 

    Haushalt der Europäischen Union – Zuschuss der Union – Verpflichtung des Empfängers, die Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses einzuhalten – Im Rahmen eines besonderen Programms für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration geschlossene Verträge – Voraussetzungen für die Nichtförderfähigkeit der Kosten – Interessenskonflikt beim Empfänger – Begriff – Folgen – Rückforderung der dem Empfänger ausbezahlten Beträge

    (Verordnung Nr. 2321/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 18 Abs. 2; Verordnung Nr. 2342/2002 der Kommission, Art. 183)

    (vgl. Rn. 62)

    Tenor

    1. 

    Die Klage wird abgewiesen.

    2. 

    Das Ethniko Kentro Erevnas kai Technologikis Anaptyxis trägt die Kosten.


    ( 1 ) ABl. C 151 vom 15.5.2017.

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