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Document 62017TJ0189
Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 21. Dezember 2021.
Ethniko Kentro Erevnas kai Technologikis Anaptyxis (EKETA) gegen Europäische Kommission.
Schiedsklausel – Im Rahmen des Sechsten Rahmenprogramms abgeschlossener Vertrag „Humabio“ – Förderfähige Kosten – Belastungsanzeige der Kommission zur Rückerstattung der geleisteten Vorschüsse – Verlässlichkeit der Zeitnachweise – Interessenskonflikt.
Rechtssache T-189/17.
Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 21. Dezember 2021.
Ethniko Kentro Erevnas kai Technologikis Anaptyxis (EKETA) gegen Europäische Kommission.
Schiedsklausel – Im Rahmen des Sechsten Rahmenprogramms abgeschlossener Vertrag „Humabio“ – Förderfähige Kosten – Belastungsanzeige der Kommission zur Rückerstattung der geleisteten Vorschüsse – Verlässlichkeit der Zeitnachweise – Interessenskonflikt.
Rechtssache T-189/17.
Court reports – general
ECLI identifier: ECLI:EU:T:2021:930
Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 21. Dezember 2021 –
EKETA/Kommission
(Rechtssache T‑189/17) ( 1 )
„Schiedsklausel – Im Rahmen des Sechsten Rahmenprogramms abgeschlossener Vertrag „Humabio“ – Förderfähige Kosten – Belastungsanzeige der Kommission zur Rückerstattung der geleisteten Vorschüsse – Verlässlichkeit der Zeitnachweise – Interessenskonflikt“
1. |
Haushalt der Europäischen Union – Zuschuss der Union – Verpflichtung des Empfängers, die Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses einzuhalten – Nachweis der Kosten – Von der Kommission eingeleitetes Verfahren zur Rückforderung gewährter Vorschüsse – Beweislastverteilung (vgl. Rn. 34) |
2. |
Haushalt der Europäischen Union – Zuschuss der Union – Verpflichtung des Empfängers, die Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses einzuhalten – Finanzierung, die sich nur auf die tatsächlich entstandenen Kosten erstreckt – Nachweis, dass die geltend gemachten Kosten tatsächlich entstanden sind – Fehlen – Nicht förderfähige Kosten (vgl. Rn. 45) |
3. |
Haushalt der Europäischen Union – Zuschuss der Union – Verpflichtung des Empfängers, die Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses einzuhalten – Finanzierung, die sich nur auf die tatsächlich entstandenen Kosten erstreckt – Nachweis, dass die geltend gemachten Kosten tatsächlich entstanden sind – Personalkosten – Erstellung von Zeitnachweisen – Unzuverlässigkeit aufgrund eines Interessenskonflikts zwischen dem Empfänger und seinen Vertragspartnern – Vorlage von Unterlagen, die für die Kommission einen erheblichen Aufwand zur Bestimmung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit erfordern – Missachtung der Verpflichtung des Empfängers zur Zusammenarbeit mit der Kommission nach Treu und Glauben (Verordnung Nr. 2321/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 14 Abs. 2 Buchst. a) (vgl. Rn. 50) |
4. |
Haushalt der Europäischen Union – Zuschuss der Union – Verpflichtung des Empfängers, die Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses einzuhalten – Im Rahmen eines besonderen Programms für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration geschlossene Verträge – Voraussetzungen für die Nichtförderfähigkeit der Kosten – Interessenskonflikt beim Empfänger – Begriff – Folgen – Rückforderung der dem Empfänger ausbezahlten Beträge (Verordnung Nr. 2321/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 18 Abs. 2; Verordnung Nr. 2342/2002 der Kommission, Art. 183) (vgl. Rn. 62) |
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Das Ethniko Kentro Erevnas kai Technologikis Anaptyxis trägt die Kosten. |