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Document 62015TJ0209
Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 21. Dezember 2021.
Gmina Kosakowo gegen Europäische Kommission.
Staatliche Beihilfen – Flughafeninfrastruktur – Von den Gemeinden Gdynia und Kosakowo zugunsten der Errichtung des Flughafens Gdynia-Kosakowo gewährte öffentliche Finanzierung – Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird – Vorteil – Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers – Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten – Beeinträchtigung des Wettbewerbs – Rückforderung – Begründungspflicht.
Rechtssache T-209/15.
Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 21. Dezember 2021.
Gmina Kosakowo gegen Europäische Kommission.
Staatliche Beihilfen – Flughafeninfrastruktur – Von den Gemeinden Gdynia und Kosakowo zugunsten der Errichtung des Flughafens Gdynia-Kosakowo gewährte öffentliche Finanzierung – Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird – Vorteil – Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers – Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten – Beeinträchtigung des Wettbewerbs – Rückforderung – Begründungspflicht.
Rechtssache T-209/15.
ECLI identifier: ECLI:EU:T:2021:926
Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 21. Dezember 2021 – Gmina Kosakowo/Kommission
(Rechtssache T‑209/15)
„Staatliche Beihilfen – Flughafeninfrastruktur – Von den Gemeinden Gdynia und Kosakowo zugunsten der Errichtung des Flughafens Gdynia-Kosakowo gewährte öffentliche Finanzierung – Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird – Vorteil – Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers – Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten – Beeinträchtigung des Wettbewerbs – Rückforderung – Begründungspflicht“
1. |
Staatliche Beihilfen – Begriff – Beurteilung nach dem Kriterium des privaten Kapitalgebers – Würdigung komplexer wirtschaftlicher Gegebenheiten – Ermessen der Kommission – Gerichtliche Überprüfung – Grenzen (Art. 107 Abs. 1 AEUV) (vgl. Rn. 49-53) |
2. |
Staatliche Beihilfen – Begriff – Beurteilung nach dem Kriterium des privaten Kapitalgebers – Beurteilung, die auf in hinreichendem Umfang herangezogene maßgebliche Aspekte des streitigen Vorgangs zu stützen ist – Verpflichtung der Kommission, den betreffenden Mitgliedstaat aufzufordern, ihr alle relevanten Informationen zu übermitteln (Art. 107 Abs. 1 AEUV) (vgl. Rn. 54, 55) |
3. |
Staatliche Beihilfen – Begriff – Beurteilung nach dem Kriterium des privaten Kapitalgebers – Beurteilung unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Aspekte des streitigen Vorgangs und seines Kontexts – Berücksichtigung der Vorteile und Verpflichtungen, die mit der Eigenschaft des Mitgliedstaats als privater Wirtschaftsteilnehmer zusammenhängen, unter Ausschluss derjenigen, die mit seiner Eigenschaft als Träger öffentlicher Gewalt zusammenhängen (Art. 107 Abs. 1 AEUV) (vgl. Rn. 56-58, 83) |
4. |
Staatliche Beihilfen – Begriff – Beihilfen aus staatlichen Mitteln – Gewährender Mitgliedstaat, der Gläubiger eines öffentlichen Unternehmens ist, das durch den Verzicht auf eine Mietforderung in den Genuss einer Kapitalerhöhung kommt – Anwendbarkeit des Kriteriums des privaten Kapitalgebers (Art. 107 Abs. 1 AEUV) (vgl. Rn. 63-65, 75) |
5. |
Staatliche Beihilfen – Begriff – Aufeinanderfolgende Maßnahmen des Staates, die untrennbar miteinander verknüpft sind – Beurteilungskriterien (Art. 107 Abs. 1 AEUV) (vgl. Rn. 67-69) |
6. |
Staatliche Beihilfen – Begriff – Beurteilung nach dem Kriterium des privaten Kapitalgebers – Beurteilung unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Aspekte des streitigen Vorgangs und seines Kontexts – Berücksichtigung der im Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses über die fragliche Maßnahme verfügbaren Informationen und vorhersehbaren Entwicklungen – Berücksichtigung von Umständen, die nach dem Erlass der betreffenden Maßnahme eintreten – Ausschluss (Art. 107 Abs. 1 AEUV) (vgl. Rn. 87-88, 101) |
7. |
Staatliche Beihilfen – Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten – Beeinträchtigung des Wettbewerbs – Beurteilungskriterien – Umfang der Beweislast der Kommission (Art. 107 Abs. 1 AEUV) (vgl. Rn. 123) |
8. |
Staatliche Beihilfen – Verbot – Ausnahmen – Ermessen der Kommission – Von ihr aufgestellte Leitlinien mit Maßstäben für die Prüfung der Vereinbarkeit der Beihilfen mit dem Binnenmarkt – Folgen – Selbstbeschränkung ihres Ermessens – Pflicht, die Grundsätze der Gleichbehandlung und des Vertrauensschutzes zu beachten (Art. 107 Abs. 3 Buchst. a und c AEUV; Mitteilungen 2005/C 312/01 und 2014/C 99/03 der Kommission) (vgl. Rn. 129-133) |
9. |
Staatliche Beihilfen – Verbot – Ausnahmen – Beihilfen, die als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können – Beurteilung nach Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV – Berücksichtigung einer früheren Praxis – Ausschluss – Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz – Fehlen (Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV) (vgl. Rn. 152, 153) |
10. |
Nichtigkeitsklage – Gründe – Fehlende oder unzureichende Begründung – Klagegrund, der sich von dem die materielle Rechtmäßigkeit betreffenden Klagegrund unterscheidet (Art. 263 und 296 AEUV) (vgl. Rn. 162, 163) |
11. |
Staatliche Beihilfen – Verwaltungsverfahren – Verpflichtungen der Kommission – Sorgfältige und unparteiische Prüfung – Berücksichtigung möglichst vollständiger und verlässlicher Informationen – Umfang der Verpflichtung – Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung – Verstoß – Fehlen (Art. 108 Abs. 2 AEUV; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 41) (vgl. Rn. 171, 172, 174-176) |
12. |
Staatliche Beihilfen – Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe – Berechnung des zurückzufordernden Betrags – Möglichkeit für die Kommission, die Berechnung des genauen zurückzufordernden Betrags den nationalen Behörden zu überlassen – Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit – Fehlen (Art. 108 AEUV; Verordnung Nr. 659/1999 des Rates, Art. 14) (vgl. Rn. 179-187) |
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses (EU) 2015/1586 der Kommission vom 26. Februar 2015 über die staatliche Beihilfe SA.35388 (13/C) (ex 13/NN und ex 12/N) – Polen – Errichtung des Flughafens Gdynia-Kosakowo (ABl. 2015, L 250, S. 165)
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Gmina Kosakowo trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission. |