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Document 62015TJ0209

    Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 21. Dezember 2021.
    Gmina Kosakowo gegen Europäische Kommission.
    Staatliche Beihilfen – Flughafeninfrastruktur – Von den Gemeinden Gdynia und Kosakowo zugunsten der Errichtung des Flughafens Gdynia-Kosakowo gewährte öffentliche Finanzierung – Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird – Vorteil – Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers – Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten – Beeinträchtigung des Wettbewerbs – Rückforderung – Begründungspflicht.
    Rechtssache T-209/15.

    ECLI identifier: ECLI:EU:T:2021:926

     Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 21. Dezember 2021 – Gmina Kosakowo/Kommission

    (Rechtssache T‑209/15)

    „Staatliche Beihilfen – Flughafeninfrastruktur – Von den Gemeinden Gdynia und Kosakowo zugunsten der Errichtung des Flughafens Gdynia-Kosakowo gewährte öffentliche Finanzierung – Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird – Vorteil – Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers – Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten – Beeinträchtigung des Wettbewerbs – Rückforderung – Begründungspflicht“

    1. 

    Staatliche Beihilfen – Begriff – Beurteilung nach dem Kriterium des privaten Kapitalgebers – Würdigung komplexer wirtschaftlicher Gegebenheiten – Ermessen der Kommission – Gerichtliche Überprüfung – Grenzen

    (Art. 107 Abs. 1 AEUV)

    (vgl. Rn. 49-53)

    2. 

    Staatliche Beihilfen – Begriff – Beurteilung nach dem Kriterium des privaten Kapitalgebers – Beurteilung, die auf in hinreichendem Umfang herangezogene maßgebliche Aspekte des streitigen Vorgangs zu stützen ist – Verpflichtung der Kommission, den betreffenden Mitgliedstaat aufzufordern, ihr alle relevanten Informationen zu übermitteln

    (Art. 107 Abs. 1 AEUV)

    (vgl. Rn. 54, 55)

    3. 

    Staatliche Beihilfen – Begriff – Beurteilung nach dem Kriterium des privaten Kapitalgebers – Beurteilung unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Aspekte des streitigen Vorgangs und seines Kontexts – Berücksichtigung der Vorteile und Verpflichtungen, die mit der Eigenschaft des Mitgliedstaats als privater Wirtschaftsteilnehmer zusammenhängen, unter Ausschluss derjenigen, die mit seiner Eigenschaft als Träger öffentlicher Gewalt zusammenhängen

    (Art. 107 Abs. 1 AEUV)

    (vgl. Rn. 56-58, 83)

    4. 

    Staatliche Beihilfen – Begriff – Beihilfen aus staatlichen Mitteln – Gewährender Mitgliedstaat, der Gläubiger eines öffentlichen Unternehmens ist, das durch den Verzicht auf eine Mietforderung in den Genuss einer Kapitalerhöhung kommt – Anwendbarkeit des Kriteriums des privaten Kapitalgebers

    (Art. 107 Abs. 1 AEUV)

    (vgl. Rn. 63-65, 75)

    5. 

    Staatliche Beihilfen – Begriff – Aufeinanderfolgende Maßnahmen des Staates, die untrennbar miteinander verknüpft sind – Beurteilungskriterien

    (Art. 107 Abs. 1 AEUV)

    (vgl. Rn. 67-69)

    6. 

    Staatliche Beihilfen – Begriff – Beurteilung nach dem Kriterium des privaten Kapitalgebers – Beurteilung unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Aspekte des streitigen Vorgangs und seines Kontexts – Berücksichtigung der im Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses über die fragliche Maßnahme verfügbaren Informationen und vorhersehbaren Entwicklungen – Berücksichtigung von Umständen, die nach dem Erlass der betreffenden Maßnahme eintreten – Ausschluss

    (Art. 107 Abs. 1 AEUV)

    (vgl. Rn. 87-88, 101)

    7. 

    Staatliche Beihilfen – Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten – Beeinträchtigung des Wettbewerbs – Beurteilungskriterien – Umfang der Beweislast der Kommission

    (Art. 107 Abs. 1 AEUV)

    (vgl. Rn. 123)

    8. 

    Staatliche Beihilfen – Verbot – Ausnahmen – Ermessen der Kommission – Von ihr aufgestellte Leitlinien mit Maßstäben für die Prüfung der Vereinbarkeit der Beihilfen mit dem Binnenmarkt – Folgen – Selbstbeschränkung ihres Ermessens – Pflicht, die Grundsätze der Gleichbehandlung und des Vertrauensschutzes zu beachten

    (Art. 107 Abs. 3 Buchst. a und c AEUV; Mitteilungen 2005/C 312/01 und 2014/C 99/03 der Kommission)

    (vgl. Rn. 129-133)

    9. 

    Staatliche Beihilfen – Verbot – Ausnahmen – Beihilfen, die als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können – Beurteilung nach Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV – Berücksichtigung einer früheren Praxis – Ausschluss – Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz – Fehlen

    (Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV)

    (vgl. Rn. 152, 153)

    10. 

    Nichtigkeitsklage – Gründe – Fehlende oder unzureichende Begründung – Klagegrund, der sich von dem die materielle Rechtmäßigkeit betreffenden Klagegrund unterscheidet

    (Art. 263 und 296 AEUV)

    (vgl. Rn. 162, 163)

    11. 

    Staatliche Beihilfen – Verwaltungsverfahren – Verpflichtungen der Kommission – Sorgfältige und unparteiische Prüfung – Berücksichtigung möglichst vollständiger und verlässlicher Informationen – Umfang der Verpflichtung – Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung – Verstoß – Fehlen

    (Art. 108 Abs. 2 AEUV; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 41)

    (vgl. Rn. 171, 172, 174-176)

    12. 

    Staatliche Beihilfen – Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe – Berechnung des zurückzufordernden Betrags – Möglichkeit für die Kommission, die Berechnung des genauen zurückzufordernden Betrags den nationalen Behörden zu überlassen – Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit – Fehlen

    (Art. 108 AEUV; Verordnung Nr. 659/1999 des Rates, Art. 14)

    (vgl. Rn. 179-187)

    Gegenstand

    Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses (EU) 2015/1586 der Kommission vom 26. Februar 2015 über die staatliche Beihilfe SA.35388 (13/C) (ex 13/NN und ex 12/N) – Polen – Errichtung des Flughafens Gdynia-Kosakowo (ABl. 2015, L 250, S. 165)

    Tenor

    1. 

    Die Klage wird abgewiesen.

    2. 

    Die Gmina Kosakowo trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission.

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