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Document 62015CJ0588

    Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 14. September 2017.
    LG Electronics, Inc. und Koninklijke Philips Electronics NV gegen Europäische Kommission.
    Rechtsmittel – Kartelle – Weltmarkt für Bildröhren für Fernsehgeräte und Computerbildschirme – Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen bezüglich der Preisfestsetzung, der Markt- und Kundenaufteilung sowie der Produktionsbeschränkung – Verteidigungsrechte – Übersendung der Mitteilung der Beschwerdepunkte ausschließlich an die Muttergesellschaften eines gemeinsamen Unternehmens und nicht an dieses Unternehmen – Geldbuße – Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen (2006) – Ziff. 13 – Bestimmung des Umsatzes, der mit der Zuwiderhandlung in Zusammenhang steht – Konzerninterne Verkäufe des betreffenden Produkts außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) – Berücksichtigung der im EWR getätigten Verkäufe der Endprodukte, in die das betreffende Produkt eingebaut ist – Gleichbehandlung.
    Verbundene Rechtssachen C-588/15 P und C-622/15 P.

    Verbundene Rechtssachen C‑588/15 P und C‑622/15 P

    LG Electronics Inc.
    und
    Koninklijke Philips Electronics NV

    gegen

    Europäische Kommission

    „Rechtsmittel – Kartelle – Weltmarkt für Bildröhren für Fernsehgeräte und Computerbildschirme – Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen bezüglich der Preisfestsetzung, der Markt- und Kundenaufteilung sowie der Produktionsbeschränkung – Verteidigungsrechte – Übersendung der Mitteilung der Beschwerdepunkte ausschließlich an die Muttergesellschaften eines gemeinsamen Unternehmens und nicht an dieses Unternehmen – Geldbuße – Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen (2006) – Ziff. 13 – Bestimmung des Umsatzes, der mit der Zuwiderhandlung in Zusammenhang steht – Konzerninterne Verkäufe des betreffenden Produkts außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) – Berücksichtigung der im EWR getätigten Verkäufe der Endprodukte, in die das betreffende Produkt eingebaut ist – Gleichbehandlung“

    Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 14. September 2017

    1. Wettbewerb–Verwaltungsverfahren–Wahrung der Verteidigungsrechte–Mitteilung der Beschwerdepunkte–Übersendung ausschließlich an die Muttergesellschaften eines ebenfalls am Kartell beteiligten gemeinsamen Unternehmens und nicht an dieses Unternehmen–Vom Verwaltungsverfahren nicht betroffenes gemeinsames Unternehmen–Zulässigkeit

      (Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 41 Abs. 2; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 27 Abs. 1)

    2. Wettbewerb–Geldbußen–Höhe–Festsetzung–Festlegung des Grundbetrags–Ermittlung des Umsatzes–Kartellteilnehmer als Teil eines vertikal integrierten Unternehmens–Einbau der kartellbefangenen Waren in verarbeitete Erzeugnisse innerhalb des integrierten Unternehmens–Berücksichtigung des Umsatzes der verarbeiteten Erzeugnisse in Höhe des Umsatzes der kartellbefangenen Waren–Zulässigkeit

      (Art. 101 Abs. 1 AEUV; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2; Mitteilung 2006/C 210/02 der Kommission, Nr. 13)

    3. Wettbewerb–Kartelle–Unternehmen–Begriff–Wirtschaftliche Einheit–Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens–Zusammenschluss, der die Koordinierung des Wettbewerbsverhaltens unabhängig bleibender Unternehmen bezweckt oder bewirkt–Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt–Beurteilung

      (Art. 101 AEUV; Verordnung Nr. 139/2004 des Rates, Art. 2 Abs. 4 und 3)

    4. Recht der Europäischen Union–Grundsätze–Gleichbehandlung–Notwendigkeit der Beachtung des Gebots rechtmäßigen Handelns–Unzulässigkeit der Berufung auf eine zugunsten eines anderen begangene Rechtsverletzung

    1.  Die Wahrung der Verteidigungsrechte in einem Verfahren vor der Kommission, das die Verhängung einer Geldbuße gegen ein Unternehmen wegen Verstoßes gegen die Wettbewerbsvorschriften zum Gegenstand hat, verlangt, dass dem betroffenen Unternehmen Gelegenheit gegeben wurde, zum Vorliegen und zur Erheblichkeit der von der Kommission angeführten Tatsachen und Umstände sowie zu den von ihr für ihre Behauptung einer Zuwiderhandlung herangezogenen Schriftstücken sachdienlich Stellung zu nehmen. Auf diese Rechte wird in Art. 41 Abs. 2 Buchst. a und b der Charta der Grundrechte der Europäischen Union abgestellt.

      So sieht Art. 27 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 vor, dass die Kommission vor einer Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln festgestellt und eine Geldbuße verhängt wird, den Personen, gegen die sich das Verfahren richtet, Gelegenheit gibt, sich zu den Beschwerdepunkten zu äußern, die sie in Betracht gezogen hat, und ihre Entscheidung nur auf die Beschwerdepunkte stützt, zu denen sich die Parteien äußern konnten.

      Daraus ergibt sich, dass die Mitteilung der Beschwerdepunkte es jeder von einem wettbewerbsrechtlichen Verwaltungsverfahren betroffenen juristischen Person ermöglichen soll, ihre Verteidigungsrechte auszuüben.

      Hingegen verpflichten die Verteidigungsrechte nicht zur Übermittlung einer Mitteilung der Beschwerdepunkte an eine Gesellschaft, wenn die Kommission nicht die Absicht hat, eine Zuwiderhandlung gegenüber dieser Gesellschaft festzustellen. Die Übermittlung der Mitteilung der Beschwerdepunkte an eine bestimmte Gesellschaft soll nämlich die Wahrung der Verteidigungsrechte dieser Gesellschaft und nicht eines Dritten gewährleisten, selbst wenn dieser womöglich von demselben Verwaltungsverfahren betroffen ist.

      (vgl. Rn. 43-46)

    2.  Siehe Text der Entscheidung.

      (vgl. Rn. 65-73)

    3.  Aus Art. 2 Abs. 4 der Verordnung Nr. 139/2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen geht hervor, dass, soweit die Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens, das einen Zusammenschluss gemäß Art. 3 dieser Verordnung darstellt, die Koordinierung des Wettbewerbsverhaltens unabhängig bleibender Unternehmen bezweckt oder bewirkt, eine solche Koordinierung nach den Kriterien des Art. 101 Abs. 1 und 3 AEUV beurteilt wird, um festzustellen, ob das Vorhaben mit dem Binnenmarkt vereinbar ist.

      Dass ein Gemeinschaftsunternehmen und seine Muttergesellschaften zur Feststellung einer Zuwiderhandlung auf einem bestimmten Markt als Teil desselben Unternehmens angesehen werden, hindert die beiden Muttergesellschaften aber nicht daran, auf allen anderen Märkten im Sinne von Art. 2 Abs. 4 der Verordnung Nr. 139/2004 unabhängig zu bleiben.

      (vgl. Rn. 78-79)

    4.  Siehe Text der Entscheidung.

      (vgl. Rn. 91-97)

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