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Document 62015CJ0528

Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 15. März 2017.
Policie ČR, Krajské ředitelství policie Ústeckého kraje, odbor cizinecké policie gegen Salah Al Chodor u.a.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist – Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III) – Art. 28 Abs. 2 – Inhaftnahme zum Zweck der Überstellung – Art. 2 Buchst. n – Erhebliche Fluchtgefahr – Objektive Kriterien – Fehlen einer Legaldefinition.
Rechtssache C-528/15.

Court reports – general

Rechtssache C‑528/15

Policie ČR, Krajské ředitelství policie Ústeckého kraje, odbor cizinecké policie

gegen

Salah Al Chodor u. a.

(Vorabentscheidungsersuchen des Nejvyšší správní soud)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist – Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III) – Art. 28 Abs. 2 – Inhaftnahme zum Zweck der Überstellung – Art. 2 Buchst. n – Erhebliche Fluchtgefahr – Objektive Kriterien – Fehlen einer Legaldefinition“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 15. März 2017

Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung – Asylpolitik – Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist – Verordnung Nr. 604/2013 – Inhaftnahme zum Zweck der Überstellung – Voraussetzung – Erhebliche Fluchtgefahr – Pflicht der Mitgliedstaaten, objektive Kriterien für das Vorliegen einer solchen Gefahr in einer zwingenden Vorschrift mit allgemeiner Geltung festzulegen

(Verordnung Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 2 Buchst. n und Art. 28 Abs. 2)

Art. 2 Buchst. n in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, ist dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten aufgrund dieser Bestimmungen verpflichtet sind, in einer zwingenden Vorschrift mit allgemeiner Geltung die objektiven Kriterien festzulegen, auf denen die Gründe beruhen, die zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Das Fehlen einer solchen Vorschrift hat die Nichtanwendbarkeit von Art. 28 Abs. 2 dieser Verordnung zur Folge.

In Anbetracht des Ziels der betreffenden Vorschriften und im Licht des hohen Schutzniveaus, das sich aus ihrem Kontext ergibt, kann nur eine Vorschrift mit allgemeiner Geltung den Anforderungen der Klarheit, der Vorhersehbarkeit, der Zugänglichkeit und insbesondere des Schutzes vor Willkür genügen.

(vgl. Rn. 43, 47 und Tenor)

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