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Document 62014CO0539
Sánchez Morcillo und Abril García
Sánchez Morcillo und Abril García
Rechtssache C‑539/14
Juan Carlos Sánchez Morcillo
und
María del Carmen Abril García
gegen
Banco Bilbao Vizcaya Argentaria SA
(Vorabentscheidungsersuchen, eingereicht von der Audiencia Provincial de Castellón)
„Vorabentscheidungsersuchen — Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs — Richtlinie 93/13/EWG — Art. 7 — Charta der Grundrechte der Europäischen Union — Art. 7 und 47 — Verbraucherverträge — Hypothekendarlehensvertrag — Missbräuchliche Klauseln — Hypothekenvollstreckungsverfahren — Recht auf Einlegung eines Rechtsbehelfs“
Leitsätze – Beschluss des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 16. Juli 2015
Zur Vorabentscheidung vorgelegte Fragen – Fragen, die mit Fragen übereinstimmen, über die in der Rechtsprechung bereits entschieden worden ist – Anwendung von Art. 99 der Verfahrensordnung
(Art. 267 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 99)
Verbraucherschutz – Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen – Richtlinie 93/13 – Pflicht des nationalen Gerichts, von Amts wegen die Missbräuchlichkeit einer Klausel in einem ihm zur Beurteilung vorgelegten Vertrag zu prüfen – Umfang
(Richtlinie 93/13 des Rates, Art. 7 Abs. 1)
Verbraucherschutz – Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen – Richtlinie 93/13 – Hypothekenvollstreckungsverfahren – Fehlende Befugnis des nationalen Gerichts, von Amts wegen oder auf Antrag des Verbrauchers die Missbräuchlichkeit einer in einem Kreditvertrag enthaltenen Klausel zu prüfen oder vorläufige Maßnahmen in diesem Zusammenhang zu treffen – Nicht gegeben – Unvereinbarkeit mit dem Effektivitätsgrundsatz
(Richtlinie 93/13 des Rates, Art. 7 Abs. 1)
Recht der Europäischen Union – Unmittelbare Wirkung – Nationale Verfahrensvorschriften – Tatbestandsmerkmale – Beachtung der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität
(Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 47; Richtlinie 93/13 des Rates)
Verbraucherschutz – Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen – Richtlinie 93/13 – Hypothekenvollstreckungsverfahren – Recht des Verbrauchers, nur dann ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung, mit der sein Einspruch gegen die Vollstreckung zurückgewiesen wird, einlegen zu können, wenn das erstinstanzliche Gericht dem Einspruch, der auf die Missbräuchlichkeit einer dem Vollstreckungstitel zugrunde liegenden Vertragsklausel gestützt wird, nicht stattgegeben hat – Zulässigkeit – Recht des Gewerbetreibenden, gegen jede Entscheidung, mit der das Verfahren abgeschlossen wird, unabhängig von dem Grund, auf den der Einspruch gestützt wird, ein Rechtsmittel einzulegen – Keine Auswirkung
(Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 7 und 47; Richtlinie 93/13 des Rates, Art. 7 Abs. 1)
Siehe Text der Entscheidung.
(vgl. Rn. 21, 22)
Siehe Text der Entscheidung.
(vgl. Rn. 26-28)
Siehe Text der Entscheidung.
(vgl. Rn. 29, 30)
Siehe Text der Entscheidung.
(vgl. Rn. 33-36)
Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen in Verbindung mit den Art. 7 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Vorschrift nicht entgegensteht, nach der ein Verbraucher als Vollstreckungsschuldner in einem Hypothekenvollstreckungsverfahren nur dann ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung, mit der sein Einspruch gegen die Vollstreckung zurückgewiesen wird, einlegen kann, wenn das erstinstanzliche Gericht dem Einspruch, der auf die Missbräuchlichkeit einer dem Vollstreckungstitel zugrunde liegenden Vertragsklausel gestützt wird, nicht stattgegeben hat, während der Gewerbetreibende gegen jede Entscheidung, mit der das Verfahren abgeschlossen wird, unabhängig von dem Grund, auf den der Einspruch gestützt wird, ein Rechtsmittel einlegen kann.
Erstens setzt nämlich das nationale Hypothekenvollstreckungsverfahren in der geänderten Fassung in seiner Gesamtheit zum einen den Verbraucher nicht mehr dem Risiko eines endgültigen und nicht rückgängig zu machenden Verlusts seiner Wohnung durch einen Zwangsverkauf aus, bevor ein Gericht die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel, auf die der Gewerbetreibende seinen Antrag auf Vollstreckung aus der Hypothek stützt, hätte prüfen können. Zum anderen verstärkt diese Verfahrensregelung insoweit in wirksamer Weise die gerichtliche Kontrolle, indem sie vorsieht, dass das Rechtsmittelgericht im Rahmen des zweistufigen Rechtszugs die Begründetheit der Prüfung einer solchen Klausel durch das Vollstreckungsgericht in erster Instanz kontrollieren kann.
Zweitens ist, was die Beachtung des Grundsatzes der Waffengleichheit in Bezug auf die Verwendung missbräuchlicher Klauseln, die unter die Richtlinie 93/13 fallen, im Rahmen eines nationalen Hypothekenvollstreckungsverfahrens angeht, ebenso festzustellen, dass infolge der Änderung der in Rede stehenden Bestimmung diese nationale Verfahrensregelung dem Verbraucher tatsächlich eine angemessene Möglichkeit bietet, von den Rechtsbehelfen, die auf die sich aus dieser Richtlinie ergebenden Rechte gestützt sind, unter Bedingungen Gebrauch zu machen, die ihn gegenüber dem Gewerbetreibenden als Vollstreckungsgläubiger nicht mehr klar benachteiligen.
(vgl. Rn. 47, 48, 50 und Tenor)