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Dokument 62014CJ0518

    Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 15. September 2016.
    Senatex GmbH gegen Finanzamt Hannover-Nord.
    Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 167, Art. 178 Buchst. a, Art. 179 und Art. 226 Nr. 3 – Vorsteuerabzug – Ausstellung von Rechnungen ohne Steuernummer und ohne Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer – Regelung eines Mitgliedstaats, nach der die rückwirkende Berichtigung einer Rechnung ausgeschlossen ist.
    Rechtssache C-518/14.

    Rapporti tal-qorti - ġenerali

    Rechtssache C‑518/14

    Senatex GmbH

    gegen

    Finanzamt Hannover-Nord

    (Vorabentscheidungsersuchen des Niedersächsischen Finanzgerichts)

    „Vorlage zur Vorabentscheidung — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem — Richtlinie 2006/112/EG — Art. 167, Art. 178 Buchst. a, Art. 179 und Art. 226 Nr. 3 — Vorsteuerabzug — Ausstellung von Rechnungen ohne Steuernummer und ohne Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer — Regelung eines Mitgliedstaats, nach der die rückwirkende Berichtigung einer Rechnung ausgeschlossen ist“

    Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 15. September 2016

    1. Harmonisierung des Steuerrechts – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Vorsteuerabzug – Ausübungsmodalitäten des Vorsteuerabzugs – Zeitliche Wirkung einer Rechnungsberichtigung – Nationale Regelung, wonach einer Rechnungsberichtigung in Bezug auf eine verpflichtende Angabe keine Rückwirkung zukommt – Abzugsrecht, das nur für das Jahr der Berichtigung der ursprünglichen Rechnung und nicht für das Jahr der Ausstellung dieser Rechnung ausgeübt werden kann – Unzulässigkeit

      (Richtlinie 2006/112 des Rates, Art. 167, 178 Buchst. a, 179 und 226 Nr. 3)

    2. Harmonisierung des Steuerrechts – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Pflichten der Steuerschuldner – Sanktionen für den Fall der Nichteinhaltung der formellen Voraussetzungen für die Ausübung des Vorsteuerabzugsrechts – Übertragung des Abzugsrechts auf das Jahr der Berichtigung einer fehlerhaften Rechnung, was mit der Anwendung von Verspätungszinsen verbunden ist – Unzulässigkeit

      (Richtlinie 2006/112 des Rates, Art. 273)

    1.  Art. 167, Art. 178 Buchst. a, Art. 179 und Art. 226 Nr. 3 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, wonach der Berichtigung einer Rechnung in Bezug auf eine zwingende Angabe, nämlich die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer, keine Rückwirkung zukommt, so dass das Recht auf Vorsteuerabzug in Bezug auf die berichtigte Rechnung nicht für das Jahr ausgeübt werden kann, in dem diese Rechnung ursprünglich ausgestellt wurde, sondern für das Jahr, in dem sie berichtigt wurde.

      Nach Art. 179 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 wird nämlich der Vorsteuerabzug global vorgenommen, indem der Steuerpflichtige von dem Steuerbetrag, den er für einen Steuerzeitraum schuldet, den Betrag der Mehrwertsteuer absetzt, „für die während des gleichen Steuerzeitraums das Abzugsrecht entstanden ist und gemäß Artikel 178 ausgeübt wird“. Daraus folgt, dass das Recht auf Vorsteuerabzug grundsätzlich für den Zeitraum auszuüben ist, in dem zum einen dieses Recht entstanden ist und zum anderen der Steuerpflichtige im Besitz einer Rechnung ist

      Insoweit ist das in den Art. 167 ff. der Richtlinie 2006/112 geregelte Recht auf Vorsteuerabzug integraler Bestandteil des Mechanismus dieser Steuer und kann grundsätzlich nicht eingeschränkt werden. Dieses Recht kann für die gesamte Steuerbelastung der vorausgehenden Umsatzstufen sofort ausgeübt werden. Im Übrigen verlangt das Grundprinzip der Mehrwertsteuerneutralität, dass der Vorsteuerabzug gewährt wird, wenn die materiellen Anforderungen erfüllt sind, selbst wenn der Steuerpflichtige bestimmten formellen Bedingungen nicht genügt hat. In diesem Zusammenhang stellt der Besitz einer Rechnung, die die in Art. 226 der Richtlinie 2006/112 vorgesehenen Angaben enthält, eine formelle und keine materielle Bedingung für das Recht auf Vorsteuerabzug dar.

      (vgl. Rn. 35, 37, 38, 43 und Tenor)

    2.  Siehe Text der Entscheidung.

      (vgl. Rn. 41, 42)

    Fuq