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Document 62013TJ0162
Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 9. Juni 2016.
Magic Mountain Kletterhallen GmbH u. a. gegen Europäische Kommission.
Staatliche Beihilfen – Beihilfen für die Errichtung und den Betrieb von Kletterzentren des Deutschen Alpenvereins e. V. – Beschluss, mit dem die Beihilfen für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden – Beihilferegelung – Verfeinerte wirtschaftliche Betrachtungsweise – Marktversagen – Legitimes Ziel des Allgemeininteresses – Art. 108 Abs. 2 und 3 AEUV – Ernsthafte Schwierigkeiten.
Rechtssache T-162/13.
Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 9. Juni 2016.
Magic Mountain Kletterhallen GmbH u. a. gegen Europäische Kommission.
Staatliche Beihilfen – Beihilfen für die Errichtung und den Betrieb von Kletterzentren des Deutschen Alpenvereins e. V. – Beschluss, mit dem die Beihilfen für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden – Beihilferegelung – Verfeinerte wirtschaftliche Betrachtungsweise – Marktversagen – Legitimes Ziel des Allgemeininteresses – Art. 108 Abs. 2 und 3 AEUV – Ernsthafte Schwierigkeiten.
Rechtssache T-162/13.
Court reports – general – 'Information on unpublished decisions' section
Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 9. Juni 2016 – Magic Mountain Kletterhallen u. a./Kommission
(Rechtssache T‑162/13)
„Staatliche Beihilfen — Beihilfen für die Errichtung und den Betrieb von Kletterzentren des Deutschen Alpenvereins e. V. — Beschluss, mit dem die Beihilfen für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden — Beihilferegelung — Verfeinerte wirtschaftliche Betrachtungsweise — Marktversagen — Legitimes Ziel des Allgemeininteresses — Art. 108 Abs. 2 und 3 AEUV — Ernsthafte Schwierigkeiten“
1. |
Nichtigkeitsklage — Natürliche oder juristische Personen — Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen — Beschluss der Kommission, mit dem ohne Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens die Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe mit dem Binnenmarkt festgestellt wird — Klage, mit der die Rechtmäßigkeit des Beschlusses in Frage gestellt wird — Klage eines Konkurrenzunternehmens, das eine spürbare Beeinträchtigung seiner Marktstellung nachweist — Zulässigkeit (Art. 108 Abs. 2 und 3 AEUV und Art. 263 Abs. 4 AEUV) (vgl. Rn. 31-36, 39, 40) |
2. |
Gerichtliches Verfahren — Streithilfe — Vom Beklagten nicht erhobene Einrede der Unzulässigkeit — Unzulässigkeit — Unverzichtbare Prozessvoraussetzungen — Gerichtliche Prüfung von Amts wegen (Satzung des Gerichtshofs, Art. 40 Abs. 4; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 116 Abs. 3) (vgl. Rn. 38) |
3. |
Nichtigkeitsklage — Zulässigkeitsvoraussetzungen — Natürliche oder juristische Personen — Von mehreren Klägern erhobene Klage gegen dieselbe Entscheidung — Klagebefugnis eines der Kläger — Zulässigkeit der Klage insgesamt (Art. 263 Abs. 4 AEUV) (vgl. Rn. 41) |
4. |
Staatliche Beihilfen — Verbot — Ausnahmen — Beihilfen, die als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können — Ermessen der Kommission — Würdigung komplexer wirtschaftlicher Gegebenheiten — Gerichtliche Nachprüfung — Grenzen (Art. 107 Abs. 3 AEUV) (vgl. Rn. 50-52) |
5. |
Staatliche Beihilfen — Verbot — Ausnahmen — Ermessen der Kommission — Befugnis zum Erlass von Leitlinien — Zwingende Wirkung — Verbreitung eines Arbeitspapiers, in dem bestimmte Grundsätze hervorgehoben werden — Keine bindende Wirkung (Art. 107 Abs. 3 AEUV und Art. 108 AEUV) (vgl. Rn. 53-57, 90) |
6. |
Staatliche Beihilfen — Verbot — Ausnahmen — Beihilfen, die als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können — Beurteilung nach Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV — Berücksichtigung einer früheren Praxis — Ausschluss (Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV) (vgl. Rn. 59) |
7. |
Staatliche Beihilfen — Prüfung durch die Kommission — Prüfung einer Beihilferegelung in ihrer Gesamtheit — Zulässigkeit — Prüfung einer sektoralen Beihilferegelung — Untersuchung, die auf konkreten Angaben zu beruhen hat (Art. 107 Abs. 3 AEUV und Art. 108 AEUV) (vgl. Rn. 62-68, 94, 95, 112, 123, 140) |
8. |
Staatliche Beihilfen — Verbot — Ausnahmen — Beihilfen, die als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können — Beihilfen, mit denen ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel verfolgt wird (Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV) (vgl. Rn. 77-80) |
9. |
Staatliche Beihilfen — Verbot — Ausnahmen — Beihilfen, die unter die Ausnahmeregelung von Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV fallen können — Betriebsbeihilfe — Ausschluss — Ausnahmen (Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV) (vgl. Rn. 116, 117) |
10. |
Recht der Europäischen Union — Grundsätze — Gleichbehandlung — Begriff (vgl. Rn. 119) |
11. |
Staatliche Beihilfen — Prüfung von Beschwerden — Verpflichtungen der Kommission — Prüfung von Gesichtspunkten, die der Beschwerdeführer nicht ausdrücklich erwähnt hat, von Amts wegen (Art. 108 AEUV) (vgl. Rn. 121, 122) |
12. |
Staatliche Beihilfen — Beihilfevorhaben — Prüfung durch die Kommission — Vorprüfungsphase und kontradiktorische Prüfungsphase — Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt — Beurteilungsschwierigkeiten — Verpflichtung der Kommission, das kontradiktorische Prüfungsverfahren einzuleiten — Ernsthafte Schwierigkeiten — Begriff — Objektiver Charakter — Umstände, die solche Schwierigkeiten belegen können (Art. 108 Abs. 2 und 3 AEUV; Verordnung Nr. 659/1999 des Rates, Art. 4 Abs. 4) (vgl. Rn. 130-151) |
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2012) 8761 final der Kommission vom 5. Dezember 2012 über die staatliche Beihilfe SA.33952 (2012/NN) – Deutschland – Kletteranlagen des Deutschen Alpenvereins
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Magic Mountain Kletterhallen GmbH, der Kletterhallenverband Klever e. V., die Neoliet Beheer BV und die Pedriza BV tragen gesamtschuldnerisch die Kosten der Kommission sowie ihre eigenen Kosten. |
3. |
Der Deutsche Alpenverein e. V. und der Deutsche Alpenverein, Sektion Berlin e. V. tragen ihre eigenen Kosten. |