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Document 62013CJ0597

    Total / Kommission

    Rechtssache C‑597/13 P

    Total SA

    gegen

    Europäische Kommission

    „Rechtsmittel — Wettbewerb — Kartelle — Markt für Paraffinwachse — Markt für Paraffingatsch — Zuwiderhandlung einer zu 100 % von einer Muttergesellschaft gehaltenen Tochtergesellschaft — Vermutung der Ausübung eines bestimmenden Einflusses der Muttergesellschaft auf die Tochtergesellschaft — Haftung der Muttergesellschaft, die sich ausschließlich aus der Zuwiderhandlung ihrer Tochtergesellschaft ergibt — Urteil, mit dem die gegen die Tochtergesellschaft verhängte Geldbuße herabgesetzt wird — Wirkungen auf die Rechtsstellung der Muttergesellschaft“

    Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 17. September 2015

    1. Rechtsmittel — Gründe — Angriffs- oder Verteidigungsmittel, das erstmals im Rechtsmittelverfahren geltend gemacht wird — Unzulässigkeit

      (Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58)

    2. Wettbewerb — Geldbußen — Gesamtschuldnerische Haftung für die Zahlung — Umfang — Zurechnung der Zuwiderhandlung der Tochtergesellschaft an deren Muttergesellschaft — Erhebung paralleler Klagen mit demselben Streitgegenstand durch die Muttergesellschaft und ihre Tochtergesellschaft gegen die Entscheidung, mit der gegen sie eine Geldbuße verhängt wird — Herabsetzung der gegen die Tochtergesellschaft verhängten Geldbuße — Muttergesellschaft, der grundsätzlich eine Herabsetzung der ihr zugerechneten Haftung ihrer Tochtergesellschaft zugutekommen muss

      (Art. 81 Abs. 1 EG)

    1.  Der Gerichtshof ist im Rechtsmittelverfahren grundsätzlich nur dafür zuständig, die rechtliche Entscheidung im ersten Rechtszug über das Parteivorbringen zu beurteilen. Daher ist der Teil eines Rechtsmittelgrundes unzulässig, mit dem im Stadium des Rechtsmittelverfahrens ein neues Argument eingeführt wird, mit dem die Angemessenheit der Begründung der angefochtenen Entscheidung im ersten Rechtszug gerügt wird, anstatt die Stichhaltigkeit ihrer Begründung zu kritisieren.

      (vgl. Rn. 21, 22)

    2.  In einem Fall, in dem sich die Haftung der Muttergesellschaft bloß von der ihrer Tochtergesellschaft ableitet und in dem kein weiterer Faktor das der Muttergesellschaft vorgeworfene Verhalten individuell konkretisiert, darf die Haftung der Muttergesellschaft nicht über diejenige ihrer Tochtergesellschaft hinausgehen.

      Wenn eine Muttergesellschaft und ihre Tochtergesellschaft parallele Klagen mit demselben Streitgegenstand gegen eine Entscheidung der Kommission erheben, mit der der Muttergesellschaft die Zuwiderhandlung der Tochtergesellschaft zugerechnet und gegen beide Gesellschaften gesamtschuldnerisch eine Geldbuße verhängt wird, muss daher der Muttergesellschaft, deren Haftung sich vollständig von der ihrer Tochtergesellschaft ableitet, grundsätzlich eine Herabsetzung der ihr zugerechneten Haftung ihrer Tochtergesellschaft zugutekommen.

      (vgl. Rn. 37-39, 41)

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    Rechtssache C‑597/13 P

    Total SA

    gegen

    Europäische Kommission

    „Rechtsmittel — Wettbewerb — Kartelle — Markt für Paraffinwachse — Markt für Paraffingatsch — Zuwiderhandlung einer zu 100 % von einer Muttergesellschaft gehaltenen Tochtergesellschaft — Vermutung der Ausübung eines bestimmenden Einflusses der Muttergesellschaft auf die Tochtergesellschaft — Haftung der Muttergesellschaft, die sich ausschließlich aus der Zuwiderhandlung ihrer Tochtergesellschaft ergibt — Urteil, mit dem die gegen die Tochtergesellschaft verhängte Geldbuße herabgesetzt wird — Wirkungen auf die Rechtsstellung der Muttergesellschaft“

    Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 17. September 2015

    1. Rechtsmittel – Gründe – Angriffs- oder Verteidigungsmittel, das erstmals im Rechtsmittelverfahren geltend gemacht wird – Unzulässigkeit

      (Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58)

    2. Wettbewerb – Geldbußen – Gesamtschuldnerische Haftung für die Zahlung – Umfang – Zurechnung der Zuwiderhandlung der Tochtergesellschaft an deren Muttergesellschaft – Erhebung paralleler Klagen mit demselben Streitgegenstand durch die Muttergesellschaft und ihre Tochtergesellschaft gegen die Entscheidung, mit der gegen sie eine Geldbuße verhängt wird – Herabsetzung der gegen die Tochtergesellschaft verhängten Geldbuße – Muttergesellschaft, der grundsätzlich eine Herabsetzung der ihr zugerechneten Haftung ihrer Tochtergesellschaft zugutekommen muss

      (Art. 81 Abs. 1 EG)

    1.  Der Gerichtshof ist im Rechtsmittelverfahren grundsätzlich nur dafür zuständig, die rechtliche Entscheidung im ersten Rechtszug über das Parteivorbringen zu beurteilen. Daher ist der Teil eines Rechtsmittelgrundes unzulässig, mit dem im Stadium des Rechtsmittelverfahrens ein neues Argument eingeführt wird, mit dem die Angemessenheit der Begründung der angefochtenen Entscheidung im ersten Rechtszug gerügt wird, anstatt die Stichhaltigkeit ihrer Begründung zu kritisieren.

      (vgl. Rn. 21, 22)

    2.  In einem Fall, in dem sich die Haftung der Muttergesellschaft bloß von der ihrer Tochtergesellschaft ableitet und in dem kein weiterer Faktor das der Muttergesellschaft vorgeworfene Verhalten individuell konkretisiert, darf die Haftung der Muttergesellschaft nicht über diejenige ihrer Tochtergesellschaft hinausgehen.

      Wenn eine Muttergesellschaft und ihre Tochtergesellschaft parallele Klagen mit demselben Streitgegenstand gegen eine Entscheidung der Kommission erheben, mit der der Muttergesellschaft die Zuwiderhandlung der Tochtergesellschaft zugerechnet und gegen beide Gesellschaften gesamtschuldnerisch eine Geldbuße verhängt wird, muss daher der Muttergesellschaft, deren Haftung sich vollständig von der ihrer Tochtergesellschaft ableitet, grundsätzlich eine Herabsetzung der ihr zugerechneten Haftung ihrer Tochtergesellschaft zugutekommen.

      (vgl. Rn. 37-39, 41)

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