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Document 62013CJ0463
Stanley International Betting und Stanleybet Malta
Stanley International Betting und Stanleybet Malta
Rechtssache C‑463/13
Stanley International Betting Ltd
und
Stanleybet Malta Ltd
gegen
Ministero dell’Economia e delle Finanze
und
Agenzia delle Dogane e dei Monopoli di Stato
(Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato)
„Vorlage zur Vorabentscheidung — Art. 49 AEUV und 56 AEUV — Niederlassungsfreiheit — Freier Dienstleistungsverkehr — Glücksspiele — Nationale Regelung — Neuordnung des Konzessionierungssystems durch eine Anpassung der Zeitpunkte, zu denen die Konzessionen ablaufen — Neue Ausschreibung — Verkürzung der Laufzeit der Konzessionen gegenüber der Laufzeit früher erteilter Konzessionen — Beschränkung — Zwingende Erfordernisse des Allgemeininteresses — Verhältnismäßigkeit“
Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 22. Januar 2015
Vorlagefragen – Zulässigkeit – Erfordernis, dem Gerichtshof gegenüber hinreichende Angaben zum tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang zu machen
(Art. 267 AEUV)
Niederlassungsfreiheit – Freier Dienstleistungsverkehr – Beschränkungen – Glücksspiel – Nationale Regelung, die aufgrund einer Neuordnung des Konzessionierungssystems durch eine Anpassung der Zeitpunkte, zu denen die Konzessionen ablaufen, die Durchführung einer neuen Ausschreibung zur Vergabe von Konzessionen mit gegenüber der Laufzeit früher erteilter Konzessionen verkürzter Laufzeit vorsieht – Rechtfertigung aufgrund des Allgemeininteresses – Verhältnismäßigkeit – Zulässigkeit
(Art. 49 AEUV und 56 AEUV)
Siehe Text der Entscheidung.
(vgl. Rn. 26, 27)
Die Art. 49 AEUV und 56 AEUV sowie die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Effektivität sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung, die aufgrund einer Neuordnung des Konzessionierungssystems durch eine Anpassung der Zeitpunkte, zu denen die Konzessionen ablaufen, die Durchführung einer neuen Ausschreibung zur Vergabe von Konzessionen mit gegenüber der Laufzeit früher erteilter Konzessionen verkürzter Laufzeit vorsieht, nicht entgegenstehen.
Zwar stellt diese Regelung eine Beschränkung der durch die Art. 49 AEUV und 56 AEUV garantierten Freiheiten dar; die vorerwähnte Neuordnung des Konzessionierungssystems kann aber zu einer konsequenten Verfolgung legitimer Ziele, zur Verminderung der Gelegenheit zum Glücksspiel oder der Bekämpfung der mit den Glücksspielen in Zusammenhang stehenden Straftaten beitragen und auch den Anforderungen der Verhältnismäßigkeit genügen.
Sollte sich künftig herausstellen, dass die nationalen Behörden die Anzahl der erteilten Konzessionen beschränken oder eine strengere Kontrolle der Tätigkeiten im Bereich des Glücksspiels ausüben wollen, würden derartige Maßnahmen erleichtert, wenn alle Konzessionen für dieselbe Laufzeit erteilt würden und gleichzeitig endeten.
(vgl. Rn. 46, 53-55 und Tenor)
Rechtssache C‑463/13
Stanley International Betting Ltd
und
Stanleybet Malta Ltd
gegen
Ministero dell’Economia e delle Finanze
und
Agenzia delle Dogane e dei Monopoli di Stato
(Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato)
„Vorlage zur Vorabentscheidung — Art. 49 AEUV und 56 AEUV — Niederlassungsfreiheit — Freier Dienstleistungsverkehr — Glücksspiele — Nationale Regelung — Neuordnung des Konzessionierungssystems durch eine Anpassung der Zeitpunkte, zu denen die Konzessionen ablaufen — Neue Ausschreibung — Verkürzung der Laufzeit der Konzessionen gegenüber der Laufzeit früher erteilter Konzessionen — Beschränkung — Zwingende Erfordernisse des Allgemeininteresses — Verhältnismäßigkeit“
Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 22. Januar 2015
Vorlagefragen — Zulässigkeit — Erfordernis, dem Gerichtshof gegenüber hinreichende Angaben zum tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang zu machen
(Art. 267 AEUV)
Niederlassungsfreiheit — Freier Dienstleistungsverkehr — Beschränkungen — Glücksspiel — Nationale Regelung, die aufgrund einer Neuordnung des Konzessionierungssystems durch eine Anpassung der Zeitpunkte, zu denen die Konzessionen ablaufen, die Durchführung einer neuen Ausschreibung zur Vergabe von Konzessionen mit gegenüber der Laufzeit früher erteilter Konzessionen verkürzter Laufzeit vorsieht — Rechtfertigung aufgrund des Allgemeininteresses — Verhältnismäßigkeit — Zulässigkeit
(Art. 49 AEUV und 56 AEUV)
Siehe Text der Entscheidung.
(vgl. Rn. 26, 27)
Die Art. 49 AEUV und 56 AEUV sowie die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Effektivität sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung, die aufgrund einer Neuordnung des Konzessionierungssystems durch eine Anpassung der Zeitpunkte, zu denen die Konzessionen ablaufen, die Durchführung einer neuen Ausschreibung zur Vergabe von Konzessionen mit gegenüber der Laufzeit früher erteilter Konzessionen verkürzter Laufzeit vorsieht, nicht entgegenstehen.
Zwar stellt diese Regelung eine Beschränkung der durch die Art. 49 AEUV und 56 AEUV garantierten Freiheiten dar; die vorerwähnte Neuordnung des Konzessionierungssystems kann aber zu einer konsequenten Verfolgung legitimer Ziele, zur Verminderung der Gelegenheit zum Glücksspiel oder der Bekämpfung der mit den Glücksspielen in Zusammenhang stehenden Straftaten beitragen und auch den Anforderungen der Verhältnismäßigkeit genügen.
Sollte sich künftig herausstellen, dass die nationalen Behörden die Anzahl der erteilten Konzessionen beschränken oder eine strengere Kontrolle der Tätigkeiten im Bereich des Glücksspiels ausüben wollen, würden derartige Maßnahmen erleichtert, wenn alle Konzessionen für dieselbe Laufzeit erteilt würden und gleichzeitig endeten.
(vgl. Rn. 46, 53-55 und Tenor)