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Document 62013CJ0449

    CA Consumer Finance

    Rechtssache C‑449/13

    CA Consumer Finance SA

    gegen

    Ingrid Bakkaus u. a.

    (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal d’instance d’Orléans)

    „Vorlage zur Vorabentscheidung — Verbraucherschutz — Verbraucherkredit — Richtlinie 2008/48/EG — Vorvertragliche Informationspflichten — Pflicht zur Bewertung der Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers — Beweislast — Beweismittel“

    Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 18. Dezember 2014

    1. Verbraucherschutz – Verbraucherkreditverträge – Richtlinie 2008/48 – Vorvertragliche Verpflichtungen – Pflichten zur Information und Bewertung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers – Beweismittel und Beweislast für die Erfüllung dieser Verpflichtungen – Anwendung des nationalen Rechts – Grenzen – Beachtung der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität – Beurteilung durch das nationale Gericht

      (Richtlinie 2008/48 des Europäischen Parlaments und des Rates)

    2. Verbraucherschutz – Verbraucherkreditverträge – Richtlinie 2008/48 – Vorvertragliche Verpflichtungen – Pflichten zur Information und Bewertung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers – Nationale Regelung, nach der die Beweislast dem Verbraucher obliegt – Unzulässigkeit – Im Kreditvertrag enthaltene Standardklausel über die Anerkennung der Erfüllung dieser vorvertraglichen Verpflichtungen durch den Verbraucher – Klausel, die eine Umkehr der Beweislast nach sich zieht – Unzulässigkeit

      (Richtlinie 2008/48 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 5 und 8)

    3. Verbraucherschutz – Verbraucherkreditverträge – Richtlinie 2008/48 – Vorvertragliche Verpflichtungen – Pflicht des Kreditgebers zur Prüfung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers – Beweismittel für den Nachweis der Erfüllung dieser Pflicht – Bewertung durch den Kreditgeber – Grenzen

      (Richtlinie 2008/48 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 8 Abs. 1)

    4. Verbraucherschutz – Verbraucherkreditverträge – Richtlinie 2008/48 – Vorvertragliche Verpflichtungen – Erteilung angemessener Erläuterungen durch den Kreditgeber vor Bewertung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers – Zulässigkeit – Grenzen – Anforderungen an die Form dieser Erläuterungen – Fehlen

      (Richtlinie 2008/48 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 5 Abs. 6)

    1.  Siehe Text der Entscheidung.

      (vgl. Rn. 23-26)

    2.  Die Vorschriften der Richtlinie 2008/48 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102 sind dahin auszulegen, dass

      sie zum einen einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der die Beweislast für die Nichterfüllung der Verpflichtungen nach den Art. 5 und 8 der Richtlinie 2008/48 dem Verbraucher obliegt, und

      sie zum anderen dem entgegenstehen, dass der Richter aufgrund einer Standardklausel annehmen muss, dass der Verbraucher die korrekte und vollständige Erfüllung der dem Kreditgeber obliegenden vorvertraglichen Verpflichtungen bestätigt hat, und diese Klausel daher eine Umkehr der Beweislast für die Erfüllung dieser Verpflichtungen nach sich zieht, die die Effektivität der aus der Richtlinie 2008/48 resultierenden Rechte gefährden könnte.

      (vgl. Rn. 32, Tenor 1)

    3.  Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102 ist dahin auszulegen, dass er zum einen einer Bewertung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers einzig auf Grundlage der von diesem erteilten Auskünfte nicht entgegensteht, vorausgesetzt, dass diese Auskünfte ausreichen und einfachen Angaben des Verbrauchers Belege beigefügt sind, und dass er zum anderen den Kreditgeber nicht dazu verpflichtet, die Richtigkeit der vom Verbraucher erteilten Auskünfte systematisch zu überprüfen.

      (vgl. Rn. 39, Tenor 2)

    4.  Art. 5 Abs. 6 der Richtlinie 2008/48 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102 ist dahin auszulegen, dass er zwar der Erteilung angemessener Erläuterungen durch den Kreditgeber an den Verbraucher vor Bewertung der finanziellen Situation und der Bedürfnisse des Verbrauchers nicht entgegensteht, sich aber herausstellen kann, dass die Bewertung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers eine Anpassung der erteilten angemessenen Erläuterungen erfordert, die dem Verbraucher rechtzeitig, vor Unterzeichnung des Kreditvertrags, mitzuteilen sind, ohne dass jedoch ein spezifisches Dokument zu erstellen wäre.

      (vgl. Rn. 49, Tenor 3)

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    Rechtssache C‑449/13

    CA Consumer Finance SA

    gegen

    Ingrid Bakkaus u. a.

    (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal d’instance d’Orléans)

    „Vorlage zur Vorabentscheidung — Verbraucherschutz — Verbraucherkredit — Richtlinie 2008/48/EG — Vorvertragliche Informationspflichten — Pflicht zur Bewertung der Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers — Beweislast — Beweismittel“

    Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 18. Dezember 2014

    1. Verbraucherschutz — Verbraucherkreditverträge — Richtlinie 2008/48 — Vorvertragliche Verpflichtungen — Pflichten zur Information und Bewertung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers — Beweismittel und Beweislast für die Erfüllung dieser Verpflichtungen — Anwendung des nationalen Rechts — Grenzen — Beachtung der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität — Beurteilung durch das nationale Gericht

      (Richtlinie 2008/48 des Europäischen Parlaments und des Rates)

    2. Verbraucherschutz — Verbraucherkreditverträge — Richtlinie 2008/48 — Vorvertragliche Verpflichtungen — Pflichten zur Information und Bewertung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers — Nationale Regelung, nach der die Beweislast dem Verbraucher obliegt — Unzulässigkeit — Im Kreditvertrag enthaltene Standardklausel über die Anerkennung der Erfüllung dieser vorvertraglichen Verpflichtungen durch den Verbraucher — Klausel, die eine Umkehr der Beweislast nach sich zieht — Unzulässigkeit

      (Richtlinie 2008/48 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 5 und 8)

    3. Verbraucherschutz — Verbraucherkreditverträge — Richtlinie 2008/48 — Vorvertragliche Verpflichtungen — Pflicht des Kreditgebers zur Prüfung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers — Beweismittel für den Nachweis der Erfüllung dieser Pflicht — Bewertung durch den Kreditgeber — Grenzen

      (Richtlinie 2008/48 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 8 Abs. 1)

    4. Verbraucherschutz — Verbraucherkreditverträge — Richtlinie 2008/48 — Vorvertragliche Verpflichtungen — Erteilung angemessener Erläuterungen durch den Kreditgeber vor Bewertung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers — Zulässigkeit — Grenzen — Anforderungen an die Form dieser Erläuterungen — Fehlen

      (Richtlinie 2008/48 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 5 Abs. 6)

    1.  Siehe Text der Entscheidung.

      (vgl. Rn. 23-26)

    2.  Die Vorschriften der Richtlinie 2008/48 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102 sind dahin auszulegen, dass

      sie zum einen einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der die Beweislast für die Nichterfüllung der Verpflichtungen nach den Art. 5 und 8 der Richtlinie 2008/48 dem Verbraucher obliegt, und

      sie zum anderen dem entgegenstehen, dass der Richter aufgrund einer Standardklausel annehmen muss, dass der Verbraucher die korrekte und vollständige Erfüllung der dem Kreditgeber obliegenden vorvertraglichen Verpflichtungen bestätigt hat, und diese Klausel daher eine Umkehr der Beweislast für die Erfüllung dieser Verpflichtungen nach sich zieht, die die Effektivität der aus der Richtlinie 2008/48 resultierenden Rechte gefährden könnte.

      (vgl. Rn. 32, Tenor 1)

    3.  Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102 ist dahin auszulegen, dass er zum einen einer Bewertung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers einzig auf Grundlage der von diesem erteilten Auskünfte nicht entgegensteht, vorausgesetzt, dass diese Auskünfte ausreichen und einfachen Angaben des Verbrauchers Belege beigefügt sind, und dass er zum anderen den Kreditgeber nicht dazu verpflichtet, die Richtigkeit der vom Verbraucher erteilten Auskünfte systematisch zu überprüfen.

      (vgl. Rn. 39, Tenor 2)

    4.  Art. 5 Abs. 6 der Richtlinie 2008/48 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102 ist dahin auszulegen, dass er zwar der Erteilung angemessener Erläuterungen durch den Kreditgeber an den Verbraucher vor Bewertung der finanziellen Situation und der Bedürfnisse des Verbrauchers nicht entgegensteht, sich aber herausstellen kann, dass die Bewertung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers eine Anpassung der erteilten angemessenen Erläuterungen erfordert, die dem Verbraucher rechtzeitig, vor Unterzeichnung des Kreditvertrags, mitzuteilen sind, ohne dass jedoch ein spezifisches Dokument zu erstellen wäre.

      (vgl. Rn. 49, Tenor 3)

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