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Document 62012CJ0414

    Bolloré / Kommission

    Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 8. Mai 2014 – Bolloré/Kommission

    (Rechtssache C‑414/12 P)

    „Rechtsmittel — Wettbewerb — Kartelle — Markt für Selbstdurchschreibepapier — Zurechenbarkeit der von einer Tochtergesellschaft begangenen Zuwiderhandlung an ihre Muttergesellschaft — Unmittelbare Beteiligung der Muttergesellschaft an der Zuwiderhandlung — Gleichbehandlung — Dauer des Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens — Angemessene Frist — Verteidigungsrechte“

    1. 

    Wettbewerb — Verwaltungsverfahren — Wahrung der Verteidigungsrechte — Übermäßige Dauer des Verwaltungsverfahrens — Verschwinden der für die Ausübung der Verteidigungsrechte relevanten Beweise — Beweislast — Pflichten eines sorgfältigen Unternehmens (Verordnung Nr. 1/2003 des Rates) (vgl. Rn. 63, 64, 73)

    2. 

    Rechtsmittel — Gründe — Überprüfung der Tatsachen- und Beweiswürdigung durch den Gerichtshof — Ausschluss außer bei Verfälschung (Art. 256 Abs. 1 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1) (vgl. Rn. 78)

    3. 

    Wettbewerb — Verwaltungsverfahren — Verpflichtungen der Kommission — Einhaltung einer angemessenen Verfahrensdauer — Nichtigerklärung der Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung festgestellt wird, aufgrund einer übermäßigen Verfahrensdauer — Voraussetzung — Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte der betroffenen Unternehmen (Verordnung Nr. 1/2003 des Rates) (vgl. Rn. 84, 85)

    4. 

    Rechtsmittel — Gründe — Vorbringen gegen eine Erwägung im Urteil, die kein tragender Bestandteil der Entscheidung ist — Ins Leere gehender Rechtsmittelgrund (vgl. Rn. 99)

    5. 

    Gerichtliches Verfahren — Dauer des Verfahrens vor dem Gericht — Angemessene Dauer — Rechtsstreit über eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln — Nichteinhaltung der angemessenen Verfahrensdauer — Folgen (Art. 101 AEUV und 102 AEUV; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 47 Abs. 2) (vgl. Rn. 105‑107)

    Gegenstand

    Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 27. Juni 2012, Bolloré/Kommission (T‑372/10), mit dem das Gericht eine Klage auf Nichtigerklärung oder Abänderung der Entscheidung C(2010) 4160 final der Kommission vom 23. Juni 2010 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/36212 – Selbstdurchschreibepapier) abgewiesen hat – Entscheidung, die nach Nichtigerklärung einer ersten Entscheidung ergangen ist – Zurechnung der Zuwiderhandlung an die Muttergesellschaft als unmittelbare Urheberin – Geldbuße – Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen – Gleichbehandlung – Angemessene Frist – Verteidigungsrechte

    Tenor

    1. 

    Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

    2. 

    Bolloré trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens.

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    Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 8. Mai 2014 – Bolloré/Kommission

    (Rechtssache C‑414/12 P)

    „Rechtsmittel — Wettbewerb — Kartelle — Markt für Selbstdurchschreibepapier — Zurechenbarkeit der von einer Tochtergesellschaft begangenen Zuwiderhandlung an ihre Muttergesellschaft — Unmittelbare Beteiligung der Muttergesellschaft an der Zuwiderhandlung — Gleichbehandlung — Dauer des Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens — Angemessene Frist — Verteidigungsrechte“

    1. 

    Wettbewerb — Verwaltungsverfahren — Wahrung der Verteidigungsrechte — Übermäßige Dauer des Verwaltungsverfahrens — Verschwinden der für die Ausübung der Verteidigungsrechte relevanten Beweise — Beweislast — Pflichten eines sorgfältigen Unternehmens (Verordnung Nr. 1/2003 des Rates) (vgl. Rn. 63, 64, 73)

    2. 

    Rechtsmittel — Gründe — Überprüfung der Tatsachen- und Beweiswürdigung durch den Gerichtshof — Ausschluss außer bei Verfälschung (Art. 256 Abs. 1 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1) (vgl. Rn. 78)

    3. 

    Wettbewerb — Verwaltungsverfahren — Verpflichtungen der Kommission — Einhaltung einer angemessenen Verfahrensdauer — Nichtigerklärung der Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung festgestellt wird, aufgrund einer übermäßigen Verfahrensdauer — Voraussetzung — Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte der betroffenen Unternehmen (Verordnung Nr. 1/2003 des Rates) (vgl. Rn. 84, 85)

    4. 

    Rechtsmittel — Gründe — Vorbringen gegen eine Erwägung im Urteil, die kein tragender Bestandteil der Entscheidung ist — Ins Leere gehender Rechtsmittelgrund (vgl. Rn. 99)

    5. 

    Gerichtliches Verfahren — Dauer des Verfahrens vor dem Gericht — Angemessene Dauer — Rechtsstreit über eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln — Nichteinhaltung der angemessenen Verfahrensdauer — Folgen (Art. 101 AEUV und 102 AEUV; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 47 Abs. 2) (vgl. Rn. 105‑107)

    Gegenstand

    Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 27. Juni 2012, Bolloré/Kommission (T‑372/10), mit dem das Gericht eine Klage auf Nichtigerklärung oder Abänderung der Entscheidung C(2010) 4160 final der Kommission vom 23. Juni 2010 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/36212 – Selbstdurchschreibepapier) abgewiesen hat – Entscheidung, die nach Nichtigerklärung einer ersten Entscheidung ergangen ist – Zurechnung der Zuwiderhandlung an die Muttergesellschaft als unmittelbare Urheberin – Geldbuße – Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen – Gleichbehandlung – Angemessene Frist – Verteidigungsrechte

    Tenor

    1. 

    Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

    2. 

    Bolloré trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens.

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