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Document 62012CJ0281

Leitsätze des Urteils

Court reports – general

Rechtssache C‑281/12

Trento Sviluppo srl

und

Centrale Adriatica Soc. coop. arl

gegen

Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato

(Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato)

„Vorabentscheidungsersuchen — Verbraucherschutz — Unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern — Richtlinie 2005/29/EG — Art. 6 Abs. 1 — Begriff, irreführende Handlung‘ — Kumulativer Charakter der in der betreffenden Bestimmung genannten Voraussetzungen“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 19. Dezember 2013

  1. Verbraucherschutz – Unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern – Richtlinie 2005/29 – Irreführende Geschäftspraxis – Begriff – Praxis, die die in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie genannten Voraussetzungen kumulativ erfüllt

    (Richtlinie 2005/29 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 5 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 1)

  2. Verbraucherschutz – Unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern – Richtlinie 2005/29 – Geschäftliche Entscheidung – Begriff – Tragweite

    (Richtlinie 2005/29 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 2 Buchst. k)

  1.  Eine Geschäftspraxis ist als „irreführend“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt einzustufen, wenn diese Praxis zum einen falsche Angaben enthält oder den Durchschnittsverbraucher zu täuschen geeignet ist und zum anderen geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er ansonsten nicht getroffen hätte.

    Da die irreführenden Geschäftspraktiken nach Art. 6 der Richtlinie 2005/29 eine besondere Kategorie der unlauteren Geschäftspraktiken nach Art. 5 Abs. 2 dieser Richtlinie darstellen, müssen sie nämlich zwangsläufig sämtliche Voraussetzungen dieser Unlauterkeit erfüllen und infolgedessen auch die Voraussetzung der Eignung der Praxis zur wesentlichen Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens des Verbrauchers.

    (vgl. Randnrn. 30, 38 und Tenor)

  2.  Art. 2 Buchst. k der Richtlinie 2005/29 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt ist dahin auszulegen, dass der Begriff „geschäftliche Entscheidung“ sämtliche Entscheidungen erfasst, die mit der Entscheidung über den Erwerb oder Nichterwerb eines Produkts unmittelbar zusammenhängen.

    Insoweit wird der Begriff „geschäftliche Entscheidung“ im Sinne von Art. 2 Buchst. k der Richtlinie 2005/29 weit definiert.

    Da es bei der Geschäftspraxis um Angaben zur Verfügbarkeit eines Produkts zu einem vorteilhaften Preis während eines bestimmten Zeitraums geht, können den möglichen Kauf eines Produkts vorbereitende Handlungen wie der Weg des Verbrauchers zum Geschäft oder das Betreten des Geschäfts nämlich als geschäftliche Entscheidungen im Sinne der Richtlinie angesehen werden.

    (vgl. Randnrn. 35, 36, 38 und Tenor)

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Rechtssache C‑281/12

Trento Sviluppo srl

und

Centrale Adriatica Soc. coop. arl

gegen

Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato

(Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato)

„Vorabentscheidungsersuchen — Verbraucherschutz — Unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern — Richtlinie 2005/29/EG — Art. 6 Abs. 1 — Begriff, irreführende Handlung‘ — Kumulativer Charakter der in der betreffenden Bestimmung genannten Voraussetzungen“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 19. Dezember 2013

  1. Verbraucherschutz — Unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern — Richtlinie 2005/29 — Irreführende Geschäftspraxis — Begriff — Praxis, die die in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie genannten Voraussetzungen kumulativ erfüllt

    (Richtlinie 2005/29 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 5 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 1)

  2. Verbraucherschutz — Unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern — Richtlinie 2005/29 — Geschäftliche Entscheidung — Begriff — Tragweite

    (Richtlinie 2005/29 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 2 Buchst. k)

  1.  Eine Geschäftspraxis ist als „irreführend“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt einzustufen, wenn diese Praxis zum einen falsche Angaben enthält oder den Durchschnittsverbraucher zu täuschen geeignet ist und zum anderen geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er ansonsten nicht getroffen hätte.

    Da die irreführenden Geschäftspraktiken nach Art. 6 der Richtlinie 2005/29 eine besondere Kategorie der unlauteren Geschäftspraktiken nach Art. 5 Abs. 2 dieser Richtlinie darstellen, müssen sie nämlich zwangsläufig sämtliche Voraussetzungen dieser Unlauterkeit erfüllen und infolgedessen auch die Voraussetzung der Eignung der Praxis zur wesentlichen Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens des Verbrauchers.

    (vgl. Randnrn. 30, 38 und Tenor)

  2.  Art. 2 Buchst. k der Richtlinie 2005/29 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt ist dahin auszulegen, dass der Begriff „geschäftliche Entscheidung“ sämtliche Entscheidungen erfasst, die mit der Entscheidung über den Erwerb oder Nichterwerb eines Produkts unmittelbar zusammenhängen.

    Insoweit wird der Begriff „geschäftliche Entscheidung“ im Sinne von Art. 2 Buchst. k der Richtlinie 2005/29 weit definiert.

    Da es bei der Geschäftspraxis um Angaben zur Verfügbarkeit eines Produkts zu einem vorteilhaften Preis während eines bestimmten Zeitraums geht, können den möglichen Kauf eines Produkts vorbereitende Handlungen wie der Weg des Verbrauchers zum Geschäft oder das Betreten des Geschäfts nämlich als geschäftliche Entscheidungen im Sinne der Richtlinie angesehen werden.

    (vgl. Randnrn. 35, 36, 38 und Tenor)

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