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Document 62012CJ0124

Leitsätze des Urteils

Court reports – general

Rechtssache C-124/12

AES-3C Maritza East 1 EOOD

gegen

Direktor na Direktsia „Obzhalvane i upravlenie na izpalnenieto“ pri Tsentralno upravlenie na Natsionalnata agentsia za prihodite, Plovdiv

(Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad Plovdiv)

„Mehrwertsteuer — Richtlinie 2006/112/EG — Art. 168 Buchst. a und 176 — Recht auf Vorsteuerabzug — Ausgaben, die mit dem Erwerb von Gegenständen und Dienstleistungen zusammenhängen, die für das Personal bestimmt sind — Personal, das dem Steuerpflichtigen, der das Recht auf Vorsteuerabzug geltend macht, zur Verfügung gestellt, aber von einem anderen Steuerpflichtigen beschäftigt wird“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 18. Juli 2013

  1. Harmonisierung des Steuerrechts – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Vorsteuerabzug – Art. 168 Buchst. a und 176 Abs. 2 der Richtlinie 2006/112 – Ausgaben, die mit dem Erwerb von Gegenständen und Dienstleistungen zusammenhängen, die für das Personal bestimmt sind – Innerstaatliche Rechtsvorschriften, die dem Steuerpflichtigen, der an einen Vertrag mit einem anderen Steuerpflichtigen über die Überlassung von Arbeitnehmern gebunden ist, wegen fehlenden Arbeitsvertrags zwischen dem Steuerpflichtigen und diesen Arbeitnehmern kein Vorsteuerabzugsrecht einräumen – Unzulässigkeit – Kosten, von denen sich annehmen lässt, dass sie in einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit den allgemeinen Aufwendungen stehen, die mit der gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit dieses Steuerpflichtigen verbunden sind – Keine Auswirkung

    (Richtlinie 2006/112 des Rates, Art. 168 Buchst. a und 176 Abs. 2)

  2. Harmonisierung des Steuerrechts – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Vorsteuerabzug – Innerstaatliche Rechtsvorschriften, die im Zeitpunkt des Beitritts zur Union erlassen wurden und einen Ausschluss des Rechts auf Vorsteuerabzug für Gegenstände und Dienstleistungen vorsehen, die für unentgeltliche Umsätze oder für andere Tätigkeiten als die wirtschaftliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen bestimmt sind – Keine solche innerstaatlichen Rechtsvorschriften vor dem Beitritt – Auslegung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften durch das innerstaatliche Gericht – Nichtanwendung dieser letzteren Rechtsvorschriften bei Unvereinbarkeit mit Art. 176 Abs. 2 der Richtlinie 2006/112

    (Richtlinie 2006/112 des Rates, Art. 176 Abs. 2)

  1.  Die Art. 168 Buchst. a und 176 Abs. 2 der Richtlinie 2006/112 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind dahin auszulegen, dass sie innerstaatlichen Rechtsvorschriften entgegenstehen, nach denen ein Steuerpflichtiger, der Kosten für die Beförderung, Arbeitskleidung, Schutzausrüstung und Dienstreisen von für ihn tätigen Personen aufwendet, deshalb kein Recht auf Abzug der auf diese Kosten entfallenden Mehrwertsteuer als Vorsteuer hat, weil ihm diese Personen von einem Dritten zur Verfügung gestellt werden und daher im Sinne dieser Rechtsvorschriften nicht als Mitglieder der Belegschaft des Steuerpflichtigen angesehen werden können, obwohl sich hinsichtlich dieser Kosten annehmen lässt, dass sie in einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit den allgemeinen Aufwendungen stehen, die mit der gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit dieses Steuerpflichtigen verbunden sind.

    (vgl. Randnr. 39 und Tenor 1)

  2.  Art. 176 Abs. 2 der Richtlinie 2006/112 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass es ihm zuwiderläuft, dass ein Mitgliedstaat im Zeitpunkt seines Beitritts zur Europäischen Union eine Beschränkung des Rechts auf Vorsteuerabzug durch eine nationale Rechtsvorschrift einführt, nach der das Recht auf Vorsteuerabzug für Gegenstände und Dienstleistungen ausgeschlossen ist, die für unentgeltliche Umsätze oder für andere Tätigkeiten als die wirtschaftliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen bestimmt sind, obwohl ein solcher Ausschluss von den bis zum Zeitpunkt dieses Beitritts geltenden nationalen Rechtsvorschriften nicht vorgesehen war.

    Es ist Sache des innerstaatlichen Gerichts, die in Rede stehenden nationalen Vorschriften so weit wie möglich im Einklang mit dem Unionsrecht auszulegen. Sollte sich eine solche Auslegung als unmöglich erweisen, ist das innerstaatliche Gericht verpflichtet, diese Vorschriften wegen Unvereinbarkeit mit Art. 176 Abs. 2 der Richtlinie 2006/112 unangewendet zu lassen.

    (vgl. Randnr. 54 und Tenor 2)

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Rechtssache C-124/12

AES-3C Maritza East 1 EOOD

gegen

Direktor na Direktsia „Obzhalvane i upravlenie na izpalnenieto“ pri Tsentralno upravlenie na Natsionalnata agentsia za prihodite, Plovdiv

(Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad Plovdiv)

„Mehrwertsteuer — Richtlinie 2006/112/EG — Art. 168 Buchst. a und 176 — Recht auf Vorsteuerabzug — Ausgaben, die mit dem Erwerb von Gegenständen und Dienstleistungen zusammenhängen, die für das Personal bestimmt sind — Personal, das dem Steuerpflichtigen, der das Recht auf Vorsteuerabzug geltend macht, zur Verfügung gestellt, aber von einem anderen Steuerpflichtigen beschäftigt wird“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 18. Juli 2013

  1. Harmonisierung des Steuerrechts — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem — Vorsteuerabzug — Art. 168 Buchst. a und 176 Abs. 2 der Richtlinie 2006/112 — Ausgaben, die mit dem Erwerb von Gegenständen und Dienstleistungen zusammenhängen, die für das Personal bestimmt sind — Innerstaatliche Rechtsvorschriften, die dem Steuerpflichtigen, der an einen Vertrag mit einem anderen Steuerpflichtigen über die Überlassung von Arbeitnehmern gebunden ist, wegen fehlenden Arbeitsvertrags zwischen dem Steuerpflichtigen und diesen Arbeitnehmern kein Vorsteuerabzugsrecht einräumen — Unzulässigkeit — Kosten, von denen sich annehmen lässt, dass sie in einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit den allgemeinen Aufwendungen stehen, die mit der gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit dieses Steuerpflichtigen verbunden sind — Keine Auswirkung

    (Richtlinie 2006/112 des Rates, Art. 168 Buchst. a und 176 Abs. 2)

  2. Harmonisierung des Steuerrechts — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem — Vorsteuerabzug — Innerstaatliche Rechtsvorschriften, die im Zeitpunkt des Beitritts zur Union erlassen wurden und einen Ausschluss des Rechts auf Vorsteuerabzug für Gegenstände und Dienstleistungen vorsehen, die für unentgeltliche Umsätze oder für andere Tätigkeiten als die wirtschaftliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen bestimmt sind — Keine solche innerstaatlichen Rechtsvorschriften vor dem Beitritt — Auslegung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften durch das innerstaatliche Gericht — Nichtanwendung dieser letzteren Rechtsvorschriften bei Unvereinbarkeit mit Art. 176 Abs. 2 der Richtlinie 2006/112

    (Richtlinie 2006/112 des Rates, Art. 176 Abs. 2)

  1.  Die Art. 168 Buchst. a und 176 Abs. 2 der Richtlinie 2006/112 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind dahin auszulegen, dass sie innerstaatlichen Rechtsvorschriften entgegenstehen, nach denen ein Steuerpflichtiger, der Kosten für die Beförderung, Arbeitskleidung, Schutzausrüstung und Dienstreisen von für ihn tätigen Personen aufwendet, deshalb kein Recht auf Abzug der auf diese Kosten entfallenden Mehrwertsteuer als Vorsteuer hat, weil ihm diese Personen von einem Dritten zur Verfügung gestellt werden und daher im Sinne dieser Rechtsvorschriften nicht als Mitglieder der Belegschaft des Steuerpflichtigen angesehen werden können, obwohl sich hinsichtlich dieser Kosten annehmen lässt, dass sie in einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit den allgemeinen Aufwendungen stehen, die mit der gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit dieses Steuerpflichtigen verbunden sind.

    (vgl. Randnr. 39 und Tenor 1)

  2.  Art. 176 Abs. 2 der Richtlinie 2006/112 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass es ihm zuwiderläuft, dass ein Mitgliedstaat im Zeitpunkt seines Beitritts zur Europäischen Union eine Beschränkung des Rechts auf Vorsteuerabzug durch eine nationale Rechtsvorschrift einführt, nach der das Recht auf Vorsteuerabzug für Gegenstände und Dienstleistungen ausgeschlossen ist, die für unentgeltliche Umsätze oder für andere Tätigkeiten als die wirtschaftliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen bestimmt sind, obwohl ein solcher Ausschluss von den bis zum Zeitpunkt dieses Beitritts geltenden nationalen Rechtsvorschriften nicht vorgesehen war.

    Es ist Sache des innerstaatlichen Gerichts, die in Rede stehenden nationalen Vorschriften so weit wie möglich im Einklang mit dem Unionsrecht auszulegen. Sollte sich eine solche Auslegung als unmöglich erweisen, ist das innerstaatliche Gericht verpflichtet, diese Vorschriften wegen Unvereinbarkeit mit Art. 176 Abs. 2 der Richtlinie 2006/112 unangewendet zu lassen.

    (vgl. Randnr. 54 und Tenor 2)

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