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Document 62011CJ0215
Leitsätze des Urteils
Leitsätze des Urteils
Rechtssache C-215/11
Iwona Szyrocka
gegen
SiGer Technologie GmbH
(Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Okręgowy we Wrocławiu)
„Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 — Europäisches Mahnverfahren — Antrag auf Erlass eines Zahlungsbefehls, der nicht die nach den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen formellen Voraussetzungen erfüllt — Erschöpfender Charakter der Voraussetzungen, die der Antrag erfüllen muss — Möglichkeit, die bis zur Begleichung der Hauptforderung auflaufenden Zinsen zu verlangen“
Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 13. Dezember 2012
Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Europäisches Mahnverfahren – Verordnung Nr. 1896/2006 – Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls – Nationale Regelung, die zusätzliche Voraussetzungen vorschreibt – Unzulässigkeit
(Verordnung Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 7 Abs. 2 Buchst. c, 3, 5 und 6)
Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Europäisches Mahnverfahren – Verordnung Nr. 1896/2006 – Gerichtskosten – Nationale Regelung der Modalitäten des Verfahrens für die Bestimmung der Höhe dieser Kosten – Anwendbarkeit durch das angerufene Gericht – Voraussetzungen
(Verordnung Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 25)
Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Europäisches Mahnverfahren – Verordnung Nr. 1896/2006 – Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls – Umfang – Forderung von Zinsen für die Zeit ab ihrer Fälligkeit bis zur Begleichung der Hauptforderung – Zulässigkeit
(Verordnung Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 4 und 7 Abs. 2 Buchst. c)
Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Europäisches Mahnverfahren – Verordnung Nr. 1896/2006 – Anleitung zum Ausfüllen des Formblatts für den Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls – Keine bindende Wirkung
(Verordnung Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates, Anhang I Nr. 7)
Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Europäisches Mahnverfahren – Verordnung Nr. 1896/2006 – Anordnung zur Zahlung von Zinsen – Möglichkeit des nationalen Gerichts, die konkreten Einzelheiten für das Ausfüllen des Formblatts für den Europäischen Zahlungsbefehl zu bestimmen
(Verordnung Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates, Anhang V)
Art. 7 der Verordnung Nr. 1896/2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens ist dahin auszulegen, dass er die Voraussetzungen, die ein Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls erfüllen muss, erschöpfend regelt. Der Wortlaut dieser Vorschrift enthält nichts, was darauf schließen ließe, dass es den Mitgliedstaaten freistünde, in Bezug auf den Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls zusätzliche Voraussetzungen vorzuschreiben, die nach ihrem innerstaatlichen Recht vorgesehen sind.
Art. 7 Abs. 2 Buchst. c, 3, 5 und 6 der Verordnung Nr. 1896/2006 ist nämlich klar zu entnehmen, dass diese Vorschrift es ausdrücklich vorsieht, wenn sie die Mitgliedstaaten dazu ermächtigt, manche spezifischen Aspekte der Anforderungen, denen ein Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls genügen muss, durch ihre innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu regeln. Demgegenüber enthält sie keinen weiteren ausdrücklichen oder stillschweigenden Verweis darauf, dass ganz allgemein zusätzliche Voraussetzungen festgelegt werden könnten, die nach dem innerstaatlichen Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen sind. Außerdem würde das Ziel der Verordnung Nr. 1896/2006, u. a. eine Vereinfachung und Beschleunigung der grenzüberschreitenden Verfahren im Zusammenhang mit unbestrittenen Geldforderungen und eine Verringerung der Verfahrenskosten herbeizuführen, in Frage gestellt, wenn die Mitgliedstaaten in ihren nationalen Rechtsvorschriften ganz allgemein weitere Anforderungen für den Europäischen Zahlungsbefehl vorsehen könnten. Solche Anforderungen hätten nämlich nicht nur zur Folge, dass die Voraussetzungen für einen derartigen Antrag in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich wären, sondern auch, dass die Komplexität, die Dauer und die Kosten des Europäischen Mahnverfahrens zunähmen.
(vgl. Randnrn. 27, 28, 30, 31, 36, Tenor 1)
Es steht dem nationalen Gericht gemäß Art. 25 der Verordnung Nr. 1896/2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens und vorbehaltlich der in diesem Artikel genannten Bedingungen frei, die Höhe der Gerichtsgebühren nach den Modalitäten zu bestimmen, die in den für es maßgeblichen innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehen sind, sofern diese Modalitäten nicht ungünstiger sind als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte regeln, die dem innerstaatlichen Recht unterliegen, und sie die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren.
Daraus folgt, dass es dem nationalen Gericht grundsätzlich freisteht, sich Informationen über den Streitwert nach den in seiner nationalen Rechtsordnung vorgesehenen Modalitäten zu beschaffen, insbesondere indem es den Antragsteller auffordert, den Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls durch die Angabe des Streitwerts in der nationalen Währung zu vervollständigen, damit die Gerichtsgebühren berechnet werden können, sofern die Verfahrensvorschriften im Zusammenhang mit der Bestimmung der Gerichtsgebühren weder eine übermäßige Verlängerung des Europäischen Mahnverfahrens noch die Zurückweisung des Antrags auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls zur Folge haben.
(vgl. Randnrn. 33, 35, 36, Tenor 1)
Die Art. 4 und 7 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 1896/2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens sind dahin auszulegen, dass sie es dem Antragsteller nicht verwehren, im Rahmen des Antrags auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls die Zinsen für die Zeit ab ihrer Fälligkeit bis zur Begleichung der Hauptforderung zu verlangen.
Zum einen nämlich beziehen sich die Voraussetzungen der Bezifferung und der Fälligkeit von „Geldforderungen“ im Sinne von Art. 4 der Verordnung Nr. 1896/2006 nicht auf die Zinsen. Zum anderen verlangt Art. 7 Abs. 2 Buchst. c der genannten Verordnung weder, dass in dem Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls der genaue Betrag der Zinsen angegeben wird, noch stellt er klar, bis zu welchem Zeitpunkt diese Zinsen verlangt werden können. Außerdem wäre eine Auslegung von Art. 7 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung, die die Möglichkeit ausschließt, die bis zur Begleichung der Hauptforderung auflaufenden Zinsen zu verlangen, geeignet, die Dauer und die Komplexität des Europäischen Mahnverfahrens sowie dessen Kosten zu erhöhen, und entspräche demzufolge nicht dem Ziel der Verordnung, nicht nur einen einfachen, zeitsparenden und effizienten Mechanismus zur Beitreibung unbestrittener Geldforderungen zu schaffen, sondern auch die Kosten eines derartigen Verfahrens zu verringern.
(vgl. Randnrn. 40, 41, 42-44, 46, 53, Tenor 2)
Siehe Text der Entscheidung.
(vgl. Randnr. 50)
Wird dem Antragsgegner aufgegeben, dem Antragsteller die bis zur Begleichung der Hauptforderung auflaufenden Zinsen zu zahlen, steht es dem nationalen Gericht – da das in Anhang V der Verordnung Nr. 1896/2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens enthaltene Formblatt für den Europäischen Zahlungsbefehl nicht ausdrücklich die Möglichkeit vorsieht, die genannte Zinsforderung anzugeben, und der Inhalt dieses Formblatts den besonderen Umständen der Sache anzupassen ist – frei, die konkreten Einzelheiten für das Ausfüllen des Formblatts zu bestimmen, sofern der Antragsgegner anhand des so ausgefüllten Formblatts zum einen ohne jeden Zweifel die Entscheidung erkennen kann, dass er die bis zur Begleichung der Hauptforderung auflaufenden Zinsen zu zahlen hat, und er zum anderen den Zinssatz sowie den Zeitpunkt, ab dem er Zinsen zahlen soll, klar ausmachen kann.
(vgl. Randnrn. 57, 60, Tenor 3)
Rechtssache C-215/11
Iwona Szyrocka
gegen
SiGer Technologie GmbH
(Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Okręgowy we Wrocławiu)
„Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 — Europäisches Mahnverfahren — Antrag auf Erlass eines Zahlungsbefehls, der nicht die nach den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen formellen Voraussetzungen erfüllt — Erschöpfender Charakter der Voraussetzungen, die der Antrag erfüllen muss — Möglichkeit, die bis zur Begleichung der Hauptforderung auflaufenden Zinsen zu verlangen“
Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 13. Dezember 2012
Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen — Europäisches Mahnverfahren — Verordnung Nr. 1896/2006 — Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls — Nationale Regelung, die zusätzliche Voraussetzungen vorschreibt — Unzulässigkeit
(Verordnung Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 7 Abs. 2 Buchst. c, 3, 5 und 6)
Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen — Europäisches Mahnverfahren — Verordnung Nr. 1896/2006 — Gerichtskosten — Nationale Regelung der Modalitäten des Verfahrens für die Bestimmung der Höhe dieser Kosten — Anwendbarkeit durch das angerufene Gericht — Voraussetzungen
(Verordnung Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 25)
Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen — Europäisches Mahnverfahren — Verordnung Nr. 1896/2006 — Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls — Umfang — Forderung von Zinsen für die Zeit ab ihrer Fälligkeit bis zur Begleichung der Hauptforderung — Zulässigkeit
(Verordnung Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 4 und 7 Abs. 2 Buchst. c)
Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen — Europäisches Mahnverfahren — Verordnung Nr. 1896/2006 — Anleitung zum Ausfüllen des Formblatts für den Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls — Keine bindende Wirkung
(Verordnung Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates, Anhang I Nr. 7)
Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen — Europäisches Mahnverfahren — Verordnung Nr. 1896/2006 — Anordnung zur Zahlung von Zinsen — Möglichkeit des nationalen Gerichts, die konkreten Einzelheiten für das Ausfüllen des Formblatts für den Europäischen Zahlungsbefehl zu bestimmen
(Verordnung Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates, Anhang V)
Art. 7 der Verordnung Nr. 1896/2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens ist dahin auszulegen, dass er die Voraussetzungen, die ein Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls erfüllen muss, erschöpfend regelt. Der Wortlaut dieser Vorschrift enthält nichts, was darauf schließen ließe, dass es den Mitgliedstaaten freistünde, in Bezug auf den Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls zusätzliche Voraussetzungen vorzuschreiben, die nach ihrem innerstaatlichen Recht vorgesehen sind.
Art. 7 Abs. 2 Buchst. c, 3, 5 und 6 der Verordnung Nr. 1896/2006 ist nämlich klar zu entnehmen, dass diese Vorschrift es ausdrücklich vorsieht, wenn sie die Mitgliedstaaten dazu ermächtigt, manche spezifischen Aspekte der Anforderungen, denen ein Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls genügen muss, durch ihre innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu regeln. Demgegenüber enthält sie keinen weiteren ausdrücklichen oder stillschweigenden Verweis darauf, dass ganz allgemein zusätzliche Voraussetzungen festgelegt werden könnten, die nach dem innerstaatlichen Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen sind. Außerdem würde das Ziel der Verordnung Nr. 1896/2006, u. a. eine Vereinfachung und Beschleunigung der grenzüberschreitenden Verfahren im Zusammenhang mit unbestrittenen Geldforderungen und eine Verringerung der Verfahrenskosten herbeizuführen, in Frage gestellt, wenn die Mitgliedstaaten in ihren nationalen Rechtsvorschriften ganz allgemein weitere Anforderungen für den Europäischen Zahlungsbefehl vorsehen könnten. Solche Anforderungen hätten nämlich nicht nur zur Folge, dass die Voraussetzungen für einen derartigen Antrag in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich wären, sondern auch, dass die Komplexität, die Dauer und die Kosten des Europäischen Mahnverfahrens zunähmen.
(vgl. Randnrn. 27, 28, 30, 31, 36, Tenor 1)
Es steht dem nationalen Gericht gemäß Art. 25 der Verordnung Nr. 1896/2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens und vorbehaltlich der in diesem Artikel genannten Bedingungen frei, die Höhe der Gerichtsgebühren nach den Modalitäten zu bestimmen, die in den für es maßgeblichen innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehen sind, sofern diese Modalitäten nicht ungünstiger sind als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte regeln, die dem innerstaatlichen Recht unterliegen, und sie die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren.
Daraus folgt, dass es dem nationalen Gericht grundsätzlich freisteht, sich Informationen über den Streitwert nach den in seiner nationalen Rechtsordnung vorgesehenen Modalitäten zu beschaffen, insbesondere indem es den Antragsteller auffordert, den Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls durch die Angabe des Streitwerts in der nationalen Währung zu vervollständigen, damit die Gerichtsgebühren berechnet werden können, sofern die Verfahrensvorschriften im Zusammenhang mit der Bestimmung der Gerichtsgebühren weder eine übermäßige Verlängerung des Europäischen Mahnverfahrens noch die Zurückweisung des Antrags auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls zur Folge haben.
(vgl. Randnrn. 33, 35, 36, Tenor 1)
Die Art. 4 und 7 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 1896/2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens sind dahin auszulegen, dass sie es dem Antragsteller nicht verwehren, im Rahmen des Antrags auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls die Zinsen für die Zeit ab ihrer Fälligkeit bis zur Begleichung der Hauptforderung zu verlangen.
Zum einen nämlich beziehen sich die Voraussetzungen der Bezifferung und der Fälligkeit von „Geldforderungen“ im Sinne von Art. 4 der Verordnung Nr. 1896/2006 nicht auf die Zinsen. Zum anderen verlangt Art. 7 Abs. 2 Buchst. c der genannten Verordnung weder, dass in dem Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls der genaue Betrag der Zinsen angegeben wird, noch stellt er klar, bis zu welchem Zeitpunkt diese Zinsen verlangt werden können. Außerdem wäre eine Auslegung von Art. 7 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung, die die Möglichkeit ausschließt, die bis zur Begleichung der Hauptforderung auflaufenden Zinsen zu verlangen, geeignet, die Dauer und die Komplexität des Europäischen Mahnverfahrens sowie dessen Kosten zu erhöhen, und entspräche demzufolge nicht dem Ziel der Verordnung, nicht nur einen einfachen, zeitsparenden und effizienten Mechanismus zur Beitreibung unbestrittener Geldforderungen zu schaffen, sondern auch die Kosten eines derartigen Verfahrens zu verringern.
(vgl. Randnrn. 40, 41, 42-44, 46, 53, Tenor 2)
Siehe Text der Entscheidung.
(vgl. Randnr. 50)
Wird dem Antragsgegner aufgegeben, dem Antragsteller die bis zur Begleichung der Hauptforderung auflaufenden Zinsen zu zahlen, steht es dem nationalen Gericht – da das in Anhang V der Verordnung Nr. 1896/2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens enthaltene Formblatt für den Europäischen Zahlungsbefehl nicht ausdrücklich die Möglichkeit vorsieht, die genannte Zinsforderung anzugeben, und der Inhalt dieses Formblatts den besonderen Umständen der Sache anzupassen ist – frei, die konkreten Einzelheiten für das Ausfüllen des Formblatts zu bestimmen, sofern der Antragsgegner anhand des so ausgefüllten Formblatts zum einen ohne jeden Zweifel die Entscheidung erkennen kann, dass er die bis zur Begleichung der Hauptforderung auflaufenden Zinsen zu zahlen hat, und er zum anderen den Zinssatz sowie den Zeitpunkt, ab dem er Zinsen zahlen soll, klar ausmachen kann.
(vgl. Randnrn. 57, 60, Tenor 3)