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Document 62011CJ0133
Leitsätze des Urteils
Leitsätze des Urteils
Rechtssache C-133/11
Folien Fischer AG und Fofitec AG
gegen
Ritrama SpA
(Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs)
„Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts — Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen — Besondere Zuständigkeiten bei Ansprüchen aus unerlaubter Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist — Negative Feststellungsklage — Recht des mutmaßlichen Schädigers, vor dem Gericht desjenigen Ortes, an dem angeblich ein schädigendes Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, eine Klage auf Feststellung zu erheben, dass dem potenziellen Geschädigten keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung zustehen“
Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 25. Oktober 2012
Vorabentscheidungsverfahren – Zulässigkeit – Voraussetzungen – Fragen, die im Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits stehen – Ersuchen, in dem dem Gerichtshof hinreichende Angaben zum tatsächlichen und rechtlichen Kontext gemacht werden
(Art. 267 AEUV)
Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – Verordnung Nr. 44/2001 – Besondere Zuständigkeiten – Zuständigkeit für Klagen aus unerlaubter Handlung – Negative Feststellungsklage – Einbeziehung
(Verordnung Nr. 44/2001 des Rates, Art. 5 Nr. 3)
Siehe Text der Entscheidung.
(vgl. Randnrn. 22-28)
Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass eine negative Feststellungsklage mit dem Antrag, festzustellen, dass keine Haftung aus einer unerlaubten Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, besteht, unter diese Bestimmung fällt.
Diese Klage hat zwar zur Folge, dass sich die im Deliktsrecht üblichen Rollen umkehren, da Kläger der potenzielle Schuldner einer Forderung aus unerlaubter Handlung ist, während Beklagter der potenzielle Geschädigte dieser Handlung ist, durch diese Umkehrung der Rollen wird eine negative Feststellungsklage aber nicht vom Geltungsbereich des Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 ausgeschlossen. Die mit dieser Bestimmung verfolgten Ziele der Vorhersehbarkeit des Gerichtsstands und der Rechtssicherheit hängen nämlich weder mit der Verteilung der Rollen von Kläger und Beklagtem noch mit dem Schutz von Kläger oder Beklagtem zusammen. Außerdem unterscheiden sich zwar die Interessen desjenigen, der eine negative Feststellungsklage erhebt, und die Interessen desjenigen, der eine Klage erhebt, die auf die Feststellung der Haftung des Beklagten für einen Schaden und auf seine Verurteilung zu Schadensersatz gerichtet ist, doch bezieht sich die von dem angerufenen Gericht vorgenommene Prüfung in beiden Fällen im Wesentlichen auf dieselben tatsächlichen und rechtlichen Aspekte.
(vgl. Randnrn. 43-45, 48, 55 und Tenor)
Rechtssache C-133/11
Folien Fischer AG und Fofitec AG
gegen
Ritrama SpA
(Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs)
„Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts — Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen — Besondere Zuständigkeiten bei Ansprüchen aus unerlaubter Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist — Negative Feststellungsklage — Recht des mutmaßlichen Schädigers, vor dem Gericht desjenigen Ortes, an dem angeblich ein schädigendes Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, eine Klage auf Feststellung zu erheben, dass dem potenziellen Geschädigten keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung zustehen“
Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 25. Oktober 2012
Vorabentscheidungsverfahren — Zulässigkeit — Voraussetzungen — Fragen, die im Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits stehen — Ersuchen, in dem dem Gerichtshof hinreichende Angaben zum tatsächlichen und rechtlichen Kontext gemacht werden
(Art. 267 AEUV)
Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen — Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen — Verordnung Nr. 44/2001 — Besondere Zuständigkeiten — Zuständigkeit für Klagen aus unerlaubter Handlung — Negative Feststellungsklage — Einbeziehung
(Verordnung Nr. 44/2001 des Rates, Art. 5 Nr. 3)
Siehe Text der Entscheidung.
(vgl. Randnrn. 22-28)
Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass eine negative Feststellungsklage mit dem Antrag, festzustellen, dass keine Haftung aus einer unerlaubten Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, besteht, unter diese Bestimmung fällt.
Diese Klage hat zwar zur Folge, dass sich die im Deliktsrecht üblichen Rollen umkehren, da Kläger der potenzielle Schuldner einer Forderung aus unerlaubter Handlung ist, während Beklagter der potenzielle Geschädigte dieser Handlung ist, durch diese Umkehrung der Rollen wird eine negative Feststellungsklage aber nicht vom Geltungsbereich des Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 ausgeschlossen. Die mit dieser Bestimmung verfolgten Ziele der Vorhersehbarkeit des Gerichtsstands und der Rechtssicherheit hängen nämlich weder mit der Verteilung der Rollen von Kläger und Beklagtem noch mit dem Schutz von Kläger oder Beklagtem zusammen. Außerdem unterscheiden sich zwar die Interessen desjenigen, der eine negative Feststellungsklage erhebt, und die Interessen desjenigen, der eine Klage erhebt, die auf die Feststellung der Haftung des Beklagten für einen Schaden und auf seine Verurteilung zu Schadensersatz gerichtet ist, doch bezieht sich die von dem angerufenen Gericht vorgenommene Prüfung in beiden Fällen im Wesentlichen auf dieselben tatsächlichen und rechtlichen Aspekte.
(vgl. Randnrn. 43-45, 48, 55 und Tenor)