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Document 62010CJ0210
Leitsätze des Urteils
Leitsätze des Urteils
Rechtssache C-210/10
Márton Urbán
gegen
Vám- és Pénzügyőrség Észak-alföldi Regionális Parancsnoksága
(Vorabentscheidungsersuchen des Hajdú-Bihar Megyei Bíróság [Ungarn])
„Straßenverkehr — Verstöße gegen die Vorschriften über die Verwendung des Fahrtenschreibers — Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Festsetzung verhältnismäßiger Sanktionen — Pauschale Geldbuße — Verhältnismäßigkeit der Sanktion“
Leitsätze des Urteils
Verkehr – Straßenverkehr – Sozialvorschriften – Verstöße gegen die Vorschriften über die Verwendung der Schaublätter mit den vom Fahrtenschreiber aufgezeichneten Daten – Sanktionsregelung, die für alle Verstöße gegen diese Vorschriften unabhängig von deren Schwere eine Geldbuße in pauschaler Höhe vorsieht
(Verordnung Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 19 Abs. 1 und 4; Verordnung Nr. 3821/85 des Rates, Art. 13 bis 16)
Verkehr – Straßenverkehr – Sozialvorschriften – Verstöße gegen die Vorschriften über die Verwendung der Schaublätter mit den vom Fahrtenschreiber aufgezeichneten Daten – Sanktionsregelung, mit der eine objektive Verantwortlichkeit im Fall von Verstößen gegen diese Vorschriften geschaffen wird
(Verordnung Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 19 Abs. 1 und 4; Verordnung Nr. 3821/85 des Rates)
Das Verhältnismäßigkeitserfordernis des Art. 19 Abs. 1 und 4 der Verordnung Nr. 561/2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr ist dahin auszulegen, dass es einer Sanktionsregelung entgegensteht, die bei allen Verstößen gegen die in den Art. 13 bis 16 der Verordnung Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr in der durch die Verordnung Nr. 561/2006 geänderten Fassung aufgestellten Vorschriften für die Benutzung der Schaublätter unabhängig von der Schwere des Verstoßes die Verhängung einer Geldbuße in pauschaler Höhe vorsieht.
Da nämlich unter Berücksichtigung der Ziele der Verordnungen Nrn. 561/2006 und 3821/85, die zum einen in der Verbesserung der Arbeitsbedingungen der unter diese Verordnungen fallenden Fahrzeuglenker sowie in der Straßenverkehrssicherheit allgemein und zum anderen in der Festlegung einheitlicher Vorschriften über Lenk- und Ruhezeiten sowie ihrer Kontrolle bestehen, nicht alle Verstöße gegen diese Verordnungen denselben Schweregrad haben, erscheint es in Anbetracht der mit der Unionsregelung verfolgten Ziele unverhältnismäßig, wenn bei jeglicher Verletzung der Vorschriften über die Benutzung der Schaublätter eine Geldbuße in pauschaler Höhe zur Anwendung kommt, ohne dass ihr Betrag der Schwere des Verstoßes angepasst wird.
(vgl. Randnrn. 25, 33, 41, 44, Tenor 1)
Das Verhältnismäßigkeitserfordernis des Art. 19 Abs. 1 und 4 der Verordnung Nr. 561/2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr ist dahin auszulegen, dass es einer Sanktionsregelung nicht entgegensteht, mit der eine objektive Verantwortlichkeit der Fahrzeuglenker im Fall von Verstößen gegen die die Verwendung der Schaublätter betreffenden Bestimmungen der Verordnung Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr in der durch die Verordnung Nr. 561/2006 geänderten Fassung geschaffen wird.
Eine solche Regelung kann nämlich gerechtfertigt werden, da zum einen die Fahrzeuglenker dadurch zur Beachtung der Bestimmungen der Verordnung Nr. 3821/85 angehalten werden und da zum anderen die Straßenverkehrssicherheit und die Verbesserung der Arbeitsbedingungen der Fahrer im Allgemeininteresse liegen.
Dagegen ist das besagte Verhältnismäßigkeitserfordernis dahin auszulegen, dass es der nach dieser Regelung vorgesehenen Sanktionsschärfe entgegensteht, wenn die Regelung die mit der Ahndung von Verstößen gegen die Verordnungen Nrn. 561/2006 und 3821/85 betrauten nationalen Behörden zwingt, eine Geldbuße in einer pauschalen Höhe zu verhängen, die fast dem monatlichen Nettodurchschnittseinkommen eines Arbeitnehmers in dem betroffenen Mitgliedstaat entspricht, ohne dass sie den konkreten Umständen des Einzelfalls Rechnung tragen und gegebenenfalls die Geldbuße herabsetzen können. Eine solche Sanktionsregelung erscheint insbesondere in dem Fall unverhältnismäßig, dass nur eine von 15 kontrollierten Scheiben einen Eintragungsmangel aufweist.
(vgl. Randnrn. 51, 55-56, 58-59, Tenor 2)
Rechtssache C-210/10
Márton Urbán
gegen
Vám- és Pénzügyőrség Észak-alföldi Regionális Parancsnoksága
(Vorabentscheidungsersuchen des Hajdú-Bihar Megyei Bíróság [Ungarn])
„Straßenverkehr — Verstöße gegen die Vorschriften über die Verwendung des Fahrtenschreibers — Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Festsetzung verhältnismäßiger Sanktionen — Pauschale Geldbuße — Verhältnismäßigkeit der Sanktion“
Leitsätze des Urteils
Verkehr — Straßenverkehr — Sozialvorschriften — Verstöße gegen die Vorschriften über die Verwendung der Schaublätter mit den vom Fahrtenschreiber aufgezeichneten Daten — Sanktionsregelung, die für alle Verstöße gegen diese Vorschriften unabhängig von deren Schwere eine Geldbuße in pauschaler Höhe vorsieht
(Verordnung Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 19 Abs. 1 und 4; Verordnung Nr. 3821/85 des Rates, Art. 13 bis 16)
Verkehr — Straßenverkehr — Sozialvorschriften — Verstöße gegen die Vorschriften über die Verwendung der Schaublätter mit den vom Fahrtenschreiber aufgezeichneten Daten — Sanktionsregelung, mit der eine objektive Verantwortlichkeit im Fall von Verstößen gegen diese Vorschriften geschaffen wird
(Verordnung Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 19 Abs. 1 und 4; Verordnung Nr. 3821/85 des Rates)
Das Verhältnismäßigkeitserfordernis des Art. 19 Abs. 1 und 4 der Verordnung Nr. 561/2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr ist dahin auszulegen, dass es einer Sanktionsregelung entgegensteht, die bei allen Verstößen gegen die in den Art. 13 bis 16 der Verordnung Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr in der durch die Verordnung Nr. 561/2006 geänderten Fassung aufgestellten Vorschriften für die Benutzung der Schaublätter unabhängig von der Schwere des Verstoßes die Verhängung einer Geldbuße in pauschaler Höhe vorsieht.
Da nämlich unter Berücksichtigung der Ziele der Verordnungen Nrn. 561/2006 und 3821/85, die zum einen in der Verbesserung der Arbeitsbedingungen der unter diese Verordnungen fallenden Fahrzeuglenker sowie in der Straßenverkehrssicherheit allgemein und zum anderen in der Festlegung einheitlicher Vorschriften über Lenk- und Ruhezeiten sowie ihrer Kontrolle bestehen, nicht alle Verstöße gegen diese Verordnungen denselben Schweregrad haben, erscheint es in Anbetracht der mit der Unionsregelung verfolgten Ziele unverhältnismäßig, wenn bei jeglicher Verletzung der Vorschriften über die Benutzung der Schaublätter eine Geldbuße in pauschaler Höhe zur Anwendung kommt, ohne dass ihr Betrag der Schwere des Verstoßes angepasst wird.
(vgl. Randnrn. 25, 33, 41, 44, Tenor 1)
Das Verhältnismäßigkeitserfordernis des Art. 19 Abs. 1 und 4 der Verordnung Nr. 561/2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr ist dahin auszulegen, dass es einer Sanktionsregelung nicht entgegensteht, mit der eine objektive Verantwortlichkeit der Fahrzeuglenker im Fall von Verstößen gegen die die Verwendung der Schaublätter betreffenden Bestimmungen der Verordnung Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr in der durch die Verordnung Nr. 561/2006 geänderten Fassung geschaffen wird.
Eine solche Regelung kann nämlich gerechtfertigt werden, da zum einen die Fahrzeuglenker dadurch zur Beachtung der Bestimmungen der Verordnung Nr. 3821/85 angehalten werden und da zum anderen die Straßenverkehrssicherheit und die Verbesserung der Arbeitsbedingungen der Fahrer im Allgemeininteresse liegen.
Dagegen ist das besagte Verhältnismäßigkeitserfordernis dahin auszulegen, dass es der nach dieser Regelung vorgesehenen Sanktionsschärfe entgegensteht, wenn die Regelung die mit der Ahndung von Verstößen gegen die Verordnungen Nrn. 561/2006 und 3821/85 betrauten nationalen Behörden zwingt, eine Geldbuße in einer pauschalen Höhe zu verhängen, die fast dem monatlichen Nettodurchschnittseinkommen eines Arbeitnehmers in dem betroffenen Mitgliedstaat entspricht, ohne dass sie den konkreten Umständen des Einzelfalls Rechnung tragen und gegebenenfalls die Geldbuße herabsetzen können. Eine solche Sanktionsregelung erscheint insbesondere in dem Fall unverhältnismäßig, dass nur eine von 15 kontrollierten Scheiben einen Eintragungsmangel aufweist.
(vgl. Randnrn. 51, 55-56, 58-59, Tenor 2)