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Document 62008TJ0482
Leitsätze des Urteils
Leitsätze des Urteils
Schlüsselwörter
Verfahrensgegenstand
Tenor
Gemeinschaftsmarke
–
Verzicht, Verfall und Nichtigkeit
–
Verfallsgründe
–
Keine ernsthafte Benutzung der Marke
–
Benutzung der Marke in einer Form, die von der Eintragung nur in Bestandteilen abweicht, ohne dass dadurch die Unterscheidungskraft der Marke beeinflusst wird (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 15 Abs. 2 Buchst. a und Art. 50 Abs. 1 Buchst. a) (vgl. Randnrn. 42-43)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 9. September 2008 (Sache R 1858/2007‑4) zu einem Verfallsverfahren zwischen Alfred Hartmann und der Atlas Transport GmbH
Angaben zur Rechtssache
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Tenor
1. Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 9. September 2008 (Sache R 1858/2007‑4) wird aufgehoben.
2. Das HABM trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Atlas Transport GmbH.
3. Alfred Hartmann trägt seine eigenen Kosten.