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Document 62008TJ0482

Leitsätze des Urteils

Schlüsselwörter
Verfahrensgegenstand
Tenor

Schlüsselwörter

Gemeinschaftsmarke

Verzicht, Verfall und Nichtigkeit

Verfallsgründe

Keine ernsthafte Benutzung der Marke

Benutzung der Marke in einer Form, die von der Eintragung nur in Bestandteilen abweicht, ohne dass dadurch die Unterscheidungskraft der Marke beeinflusst wird (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 15 Abs. 2 Buchst. a und Art. 50 Abs. 1 Buchst. a) (vgl. Randnrn. 42-43)

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 9. September 2008 (Sache R 1858/2007‑4) zu einem Verfallsverfahren zwischen Alfred Hartmann und der Atlas Transport GmbH

Angaben zur Rechtssache

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Tenor

Tenor

1. Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 9. September 2008 (Sache R 1858/2007‑4) wird aufgehoben.

2. Das HABM trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Atlas Transport GmbH.

3. Alfred Hartmann trägt seine eigenen Kosten.

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