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Dokument 62008CJ0161

    Leitsätze des Urteils

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

    1. Freier Warenverkehr – Gemeinschaftliches Versandverfahren – Beförderungen mit Carnet TIR

    (Verordnung Nr. 1593/91 der Kommission, Art. 2 Abs. 1)

    2. Freier Warenverkehr – Gemeinschaftliches Versandverfahren – Beförderungen mit Carnet TIR

    (Verordnung Nr. 1593/91 der Kommission, Art. 2 Abs. 2 und 3)

    Leitsätze

    1. Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1593/91 zur Durchführung der Verordnung Nr. 719/91 über die Verwendung von Carnets TIR und Carnets ATA als Versandpapiere in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 des Zollübereinkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR ist dahin auszulegen, dass die Nichtbeachtung der Frist für die Mitteilung der Nichterledigung des Carnet TIR an den Inhaber dieses Carnet nicht zur Folge hat, dass das Recht der zuständigen Zollbehörden auf Erhebung der für einen mit dem Carnet TIR durchgeführten internationalen Warentransport geschuldeten Zölle und Abgaben verfällt.

    (vgl. Randnr. 52, Tenor 1)

    2. Art. 2 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 1593/91 zur Durchführung der Verordnung Nr. 719/91 über die Verwendung von Carnets TIR und Carnets ATA als Versandpapiere in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 und 2 des Zollübereinkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR ist dahin auszulegen, dass er nur die Frist für die Führung des Nachweises der ordnungsgemäßen Durchführung der Beförderung bestimmt, nicht aber die Frist, innerhalb deren der Nachweis des Ortes zu führen ist, an dem die Zuwiderhandlung oder Unregelmäßigkeit begangen worden ist. Es obliegt dem nationalen Gericht, nach seinem nationalen Beweisrecht zu bestimmen, ob im konkret zu beurteilenden Fall in Anbetracht aller Umstände der letztgenannte Nachweis fristgerecht erbracht worden ist. Das nationale Gericht muss diese Frist jedoch unter Beachtung des Gemeinschaftsrechts und insbesondere unter Berücksichtigung dessen beurteilen, dass diese Frist zum einen nicht zu lang sein darf, um die Erhebung der in einem anderen Mitgliedstaat geschuldeten Beträge rechtlich und materiell zu ermöglichen, und dass sie es zum anderen dem Inhaber des Carnet TIR nicht tatsächlich unmöglich machen darf, den erwähnten Nachweis zu führen.

    (vgl. Randnr. 72, Tenor 2)

    Üles