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Document 62007TJ0359

Leitsätze des Urteils

Zusammenfassung des Urteils (Beamtensache)

Zusammenfassung des Urteils (Beamtensache)

Leitsätze

1. Beamte – Vertragsbedienstete – Dienstbezüge – Begriff

(Beamtenstatut, Art. 62 ff.; Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, Art. 19 ff. Art. 92 und Anhang, Art. 2 Abs. 2)

2. Beamte – Vertragsbedienstete – Dienstbezüge – Ausgleich der geringeren Dienstbezüge der Bediensteten, die zuvor nach nationalem Recht angestellt waren

(Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, Anhang, Art. 2 Abs. 2)

3. Beamte – Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten – Gleichbehandlung – Anwendung bei einer Übergangsregelung

1. Da der Begriff der Dienstbezüge, wie er in den Art. 62 ff. des Statuts definiert ist und nach den Art. 19 ff. in Verbindung mit Art. 92 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten auch für zuvor nach nationalem Recht angestellte Vertragsbedienstete gilt, die Familienzulagen umfasst, ist die Verpflichtung der Organe nach Art. 2 Abs. 2 des Anhangs dieser Beschäftigungsbedingungen zur Berücksichtigung zum einen der Unterschiede in den Steuer- und Sozialvorschriften und im Rentenrecht des Mitgliedstaats, in dem der Bedienstete beschäftigt ist, und zum anderen der für den Vertragsbediensteten geltenden Bestimmungen so auszulegen, dass die Organe, wenn sie eine Verringerung der Dienstbezüge beim Übergang zu den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten ausgleichen wollen, alle Bestandteile des Dienstbezügebegriffs zu berücksichtigen haben. Sie sind daher insoweit verpflichtet, die Besonderheiten des zuvor anwendbaren nationalen Steuer‑, Sozial‑ und Rentenrechts zu berücksichtigen, die sich auf die Höhe der Dienstbezüge im Sinne des gemeinschaftsrechtlichen Statuts auswirken können, selbst wenn etwaige sich aus diesen Besonderheiten ergebende finanzielle Vorteile nicht notwendig Bestandteile der Bezüge im Sinne des nationalen Rechts sind. Nach Art. 2 Abs. 2 des Anhangs der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten haben die Organe daher, wenn sie die in ihrem Ermessen liegende Entscheidung, geringere Bezüge auszugleichen, treffen, bei der Berechnung der zusätzlichen Beträge alle im Arbeitsverhältnis begründeten sowie alle steuerlichen und sozialen Vergünstigungen zu berücksichtigen, die nach dem nationalen Recht gewährt werden und im geltenden Gemeinschaftsrecht unter den Dienstbezügebegriff fallen würden. Das Organ hat also dadurch, dass es die Familienzulagen im Sinne des nationalen Rechts, die eine Sozialleistung des Staates und keine vom Arbeitgeber gezahlten Bezüge darstellen, in die Berechnung der den betroffenen Bediensteten gewährten zusätzlichen Beträge einbezogen hat, Art. 2 Abs. 2 des Anhangs der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten zutreffend angewandt.

(vgl. Randnrn. 45 bis 47)

Verweisung auf: Gerichtshof, 7. Mai 1987, Kommission/Belgien, 186/85, Slg. 1987, 2029, Randnrn. 26 und 29; Gerichtshof, 7. Mai 1987, Kommission/Deutschland, 189/85, Slg. 1987, 2061, Randnr. 18

2. Für die Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in Bezug auf die Bestimmung der zusätzlichen Beträge, die den zuvor nach nationalem Recht angestellten Bediensteten, die nunmehr der für Vertragsbedienstete der Gemeinschaften geltenden Regelung unterliegen, zu gewähren sind, muss das Organ die fraglichen Situationen im Hinblick auf den Zweck des Art. 2 Abs. 2 des Anhangs der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten vergleichen; der Zweck dieser Bestimmung besteht darin, das Niveau der vorherigen Bezüge, wie sie im Statut definiert sind – d. h. vorherige Gesamtbezüge einschließlich Familienzulagen –, aufrechtzuerhalten. Diese vorherigen Bezüge müssen sodann von dem Organ in Bezüge im Sinne des Statuts übertragen werden. Der Vergleich im Hinblick auf den Sinn und Zweck der anwendbaren Vorschriften und den im Statut verwendeten gemeinschaftlichen Dienstbezügebegriff geht daher einher mit der Verpflichtung des Organs, die jeweilige familiäre Situation der Betroffenen und insbesondere die Tatsache zu berücksichtigen, ob sie Kinder haben. Bei dem nach den Art. 7 Abs. 1 und 8 Abs. 1 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu den Übergangsvorschriften für die beim Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik Brüssel beschäftigten Bediensteten vorgesehenen Wechsel zur Rechtsstellung eines Vertragsbediensteten unterscheidet sich die familiäre und Lohnsituation einer Person mit einem oder mehreren Kindern wesentlich von der Situation einer kinderlosen Person, da diese weder aufgrund des vorherigen, auf dem nationalen Recht beruhenden Vertragsverhältnisses noch aufgrund der gemeinschaftlichen Regelung im Statut Anspruch auf Familienzulagen für unterhaltsberechtigte Kinder als besonderen Bestandteil der Dienstbezüge hat. Vielmehr ist die unterschiedliche familiäre und Lohnsituation dieser beiden Personengruppen ein relevantes Differenzierungskriterium, das das Organ im Hinblick auf den Sinn und Zweck der geltenden Regelung von Rechts wegen nicht unberücksichtigt lassen darf.

(vgl. Randnrn. 50 und 51)

3. Die Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung auf eine Übergangsregelung setzt voraus, dass das Organ die persönliche Situation aller Betroffenen gerade im Zeitpunkt der Änderung ihrer Rechtsstellung berücksichtigt, da diese Änderung eine wichtige Zäsur darstellt, die geeignet ist, die Gesamtheit ihrer Rechte und Pflichten in substanzieller Weise zu ändern. Andernfalls müssten die Gemeinschaftsorgane, um den Gleichbehandlungsgrundsatz bei einer solchen ad hoc eintretenden Änderung der Rechtsstellung der Betroffenen zu wahren, beim Erlass von Maßnahmen mit allgemeiner Geltung hypothetische Entwicklungen der persönlichen Situation jedes einzelnen Betroffenen berücksichtigen, wodurch ihnen eine überzogene und nicht praktikable prospektive und vergleichende Prüfung abverlangt würde. Diese Würdigung erfolgt jedoch unbeschadet der Notwendigkeit, in regelmäßigen Abständen die persönliche Situation der betroffenen Bediensteten zu überprüfen und gegebenenfalls Abhilfe zu schaffen, wenn künftig zwischen Personen, die sich zu diesem späteren Zeitpunkt in gleichen oder ähnlichen Situationen befinden, Ungleichheit besteht.

(vgl. Randnr. 54)

Verweisung auf: Gericht, 14. Februar 2007, Simões Dos Santos/HABM, T‑435/04, Slg. ÖD 2007, I‑ A-1-0000 und I‑B-1-0000, Randnrn. 90 ff.

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