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Document 62007TJ0185

Leitsätze des Urteils

Rechtssache T-185/07

Calvin Klein Trademark Trust

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

„Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke CK CREACIONES KENNYA — Ältere Gemeinschaftsbildmarke CK Calvin Klein und ältere nationale Bildmarken CK — Relatives Eintragungshindernis — Keine Verwechslungsgefahr — Keine Ähnlichkeit der Zeichen — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94“

Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 7. Mai 2009   II ‐ 1325

Leitsätze des Urteils

Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke

(Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b)

Für den Durchschnittsverbraucher in Spanien und in der Gemeinschaft besteht keine Verwechslungsgefahr zwischen dem als Gemeinschaftsmarke für „Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Häute und Felle; Reise- und Handkoffer; Regen- und Sonnenschirme sowie Spazierstöcke; Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren“ und „Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen“ in den Klassen 18 und 25 des Abkommens von Nizza angemeldeten Wortzeichen CK CREACIONES KENNYA einerseits und der Gemeinschaftsbildmarke CK Calvin Klein sowie der spanischen Bildmarke CK, die zuvor für Waren derselben Klassen eingetragen wurden, andererseits.

Die Prüfung der Marken in visueller, klanglicher und begrifflicher Hinsicht zeigt, dass der durch die älteren Marken hervorgerufene Gesamteindruck von dem einzigen oder dominanten Bestandteil „ck“ dominiert wird, während der durch die beantragte Marke hervorgerufene Gesamteindruck von dem Bestandteil „creaciones kennya“ dominiert wird. Die fehlende Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen ergibt sich somit aus den visuellen, klanglichen und begrifflichen Unterschieden.

Die Identität der von den einander gegenüberstehenden Marken erfassten Waren ändert nichts an der Beurteilung, dass keine Verwechslungsgefahr besteht, da die in Frage stehenden Zeichen nicht ähnlich sind. Aus der angemeldeten Marke geht klar hervor, dass sich die Buchstabengruppe „ck“ auf die Wörter „creaciones kennya“ bezieht, die die angemeldete Marke eindeutig von den älteren Marken unterscheiden. Da die Ähnlichkeit zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen eine Voraussetzung für die Annahme einer Verwechslungsgefahr ist, steht die Feststellung des Fehlens einer solchen Ähnlichkeit der Annahme einer Verwechslungsgefahr entgegen.

(vgl. Randnrn. 36, 52-54)

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