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Document 62007TJ0090

    Leitsätze des Urteils

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

    1. Rechtsmittel – Gegenstand – Ausschließlich auf Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung gerichtete Anträge – Zulässigkeit

    (Satzung des Gerichtshofs, Anhang I Art. 13 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz, Art. 139 § 1 Buchst. b)

    2. Beamte – Versorgungsbezüge – Vor Eintritt in den Dienst der Gemeinschaften erworbene Ruhegehaltsansprüche – Übertragung auf das Versorgungssystem der Gemeinschaften – Modalitäten

    (Beamtenstatut, Anhang VIII Art. 11 Abs. 2)

    3. Beamte – Klage – Befugnisse des Gemeinschaftsrichters – Grenzen – Verbot, ultra petita zu entscheiden

    (Satzung des Gerichtshofs, Art. 21 Abs. 1 und Anhang I, Art. 7 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz, Art. 44 § 1 Buchst. c)

    4. Beamte – Klage – Beschwerende Maßnahme – Begriff – Ablehnung des Antrags eines Beamten, es ihm zu gestatten, beim Träger des nationalen Ruhegehaltssystems aufgrund der Rechtswidrigkeit der angewandten nationalen Rechtsvorschriften die Rücknahme einer Entscheidung über die Feststellung der Höhe der von ihm vor Eintritt in den Dienst der Gemeinschaften erworbenen Ruhegehaltsansprüche und ihre Ersetzung durch eine neue Entscheidung zu beantragen – Unzuständigkeit des Gemeinschaftsorgans – Ausschluss

    (Beamtenstatut, Art. 90 und 91; Anhang VIII, Art. 11 Abs. 2)

    5. Beamte – Klage – Beschwerende Maßnahme – Begriff – Nichterlass einer nach dem Statut gebotenen Maßnahme – Unterlassen des Organs, seinen Beamten ohne entsprechenden Antrag Beistand zu leisten – Ausschluss

    (Beamtenstatut, Art. 24, 90 und 91)

    Leitsätze

    1. Dass mit einem Rechtsmittel keine Anträge im Sinne von Art. 139 § 1 Buchst. b der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz, die die vollständige oder teilweise Aufrechterhaltung der im ersten Rechtszug gestellten Anträge zum Gegenstand haben, gestellt worden sind, rechtfertigt es nicht, dieses Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen, wenn es Anträge des Rechtsmittelführers nach Art. 139 § 1 Buchst. a der Verfahrensordnung enthält, die auf Aufhebung der Entscheidung des Gerichts für den öffentlichen Dienst gerichtet sind.

    Die praktische Wirksamkeit eines solchen Rechtsmittels ist unter diesen Umständen gewahrt, da das Gericht erster Instanz, wenn es den Aufhebungsanträgen des Rechtsmittelführers stattgibt, den Rechtsstreit damit nicht beendet, sondern die Verfahrensbeteiligten in die Lage zurückversetzt, in der sie sich vor Erlass der angefochtenen Entscheidung befunden haben. Das Rechtsprechungsorgan, das abschließend über den Rechtsstreit zu entscheiden haben wird – sei es das Gericht für den öffentlichen Dienst oder das Gericht erster Instanz selbst, je nachdem, welchen Gebrauch es von der ihm in Art. 13 Abs. 1 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs eingeräumten Befugnis macht –, wird verpflichtet sein, die von dem betreffenden Verfahrensbeteiligten im ersten Rechtszug gestellten Anträge zu berücksichtigen, um diesen entweder vollständig oder teilweise stattzugeben oder sie abzuweisen, wobei es die Abweisung nicht darauf stützen kann, dass diese Anträge bei ihm nicht erneut gestellt wurden.

    (vgl. Randnrn. 40-41)

    2. Nach Art. 11 Abs. 2 Unterabs. 2 des Anhangs VIII des Statuts in der Fassung vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 723/2004 zur Änderung des Statuts der Beamten und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten bestimmt das Organ, bei dem der Beamte im Dienst steht, die Anzahl der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre, die es ihm nach seiner eigenen Regelung unter Zugrundelegung des Betrags der Ansprüche, die der betreffende Beamte vor seinem Dienstantritt bei diesem Organ in den nationalen Ruhegehaltssystemen erworben hat, anrechnet. Aus dieser Vorschrift ergibt sich, dass das Gemeinschaftsorgan lediglich verpflichtet ist, den von den Trägern der nationalen Ruhegehaltssysteme, in denen der betreffende Beamte vor seinem Dienstantritt bei den Gemeinschaften Ansprüche erworben hatte, berechneten Betrag der Ruhegehaltsansprüche in die nach seiner eigenen Regelung zu berücksichtigenden ruhegehaltsfähigen Dienstjahre umzurechnen. Für die Berechnung des Betrags der übertragbaren Ruhegehaltsansprüche hingegen sind allein die von der Übertragung betroffenen Träger der nationalen Ruhegehaltssysteme zuständig. Es ist Sache des jeweiligen Mitgliedstaats, die konkreten Mittel zu wählen und in die Praxis umzusetzen, die den Beamten der Gemeinschaften die Ausübung des ihnen gewährten Rechts ermöglichen, die Ansprüche, die sie in den nationalen Ruhegehaltssystemen erworben haben, auf das Versorgungssystem der Gemeinschaften zu übertragen.

    Die Entscheidungen über die Berechnung des Betrags der zu übertragenden Ruhegehaltsansprüche einerseits und über die Umrechnung dieser Ansprüche in ruhegehaltsfähige Dienstjahre im Sinne des Versorgungssystems der Gemeinschaften andererseits ergehen in verschiedenen Rechtsordnungen und unterliegen jeweils den in diesen Rechtsordnungen vorgesehenen gerichtlichen Kontrollen. Für Anträge oder Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit den Entscheidungen über die Berechnung der Ansprüche, die Beamte der Gemeinschaften in den nationalen Ruhegehaltssystemen erworben haben, sind allein die nationalen Behörden und Gerichte zuständig, und es ist Sache der betroffenen Beamten, bei diesen Behörden und Gerichten gemäß den im einschlägigen nationalen Recht vorgesehenen Verfahren solche Anträge zu stellen bzw. derartige Klagen zu erheben.

    (vgl. Randnrn. 56-57)

    3. Der Gemeinschaftsrichter darf im Rahmen der Klage eines Beamten nicht ultra petita entscheiden; die von ihm verfügte Aufhebung darf daher nicht über den Antrag des Klägers in der Klageschrift, die den Streitgegenstand festlegt, hinausgehen.

    (vgl. Randnrn. 71-72)

    4. Die Weigerung der Anstellungsbehörde, dem auf die behauptete Rechtswidrigkeit der angewandten nationalen Rechtsvorschriften gestützten Antrag eines Beamten stattzugeben, es ihm zu gestatten, beim Träger des nationalen Ruhegehaltssystems die Rücknahme einer bereits erlassenen Entscheidung über die Feststellung der Höhe der von ihm vor Eintritt in den Dienst der Gemeinschaften in diesem System erworbenen Ruhegehaltsansprüche und den Erlass einer neuen Entscheidung hierüber auf der Grundlage einer neuen nationalen Regelung zu beantragen, stellt keine beschwerende Maßnahme dar, da die Anstellungsbehörde für den Erlass der beantragten Maßnahmen nicht zuständig ist. Ein solcher Antrag beruht nämlich auf einer Rüge, die die Anwendung des nationalen Rechts durch die Träger der nationalen Ruhegehaltssysteme betrifft und damit nach dem Grundsatz der Zuständigkeitsverteilung, der sich aus Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts in der vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 723/2004 zur Änderung des Statuts der Beamten und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten geltenden Fassung ergibt, unter die nationale Rechtsordnung und demzufolge in die alleinige Zuständigkeit der nationalen Behörden oder Gerichte fällt, wobei die Anrufung der Gerichte gegebenenfalls in ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof nach Art. 234 EG münden kann.

    (vgl. Randnrn. 87, 92-96)

    5. Das Unterlassen eines Organs, seinen Beamten und sonstigen Bediensteten nach Art. 24 des Statuts Beistand zu leisten, stellt nur dann eine beschwerende Maßnahme im Sinne von Art. 90 Abs. 2 des Statuts dar, wenn das Organ unabhängig von einem Antrag seiner Beamten oder sonstigen Bediensteten zur Beistandsleistung verpflichtet ist. Es ist grundsätzlich Sache des betroffenen Beamten, das Organ, in dessen Diensten er steht oder gestanden hat, um Beistand zu bitten; nur aufgrund außergewöhnlicher Umstände kann das Gemeinschaftsorgan verpflichtet sein, ohne vorheriges Gesuch des Betroffenen von Amts wegen in einer bestimmten Form Beistand zu gewähren.

    (vgl. Randnrn. 100-101)

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