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Document 62007CJ0330

    Leitsätze des Urteils

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

    1. Freier Dienstleistungsverkehr – Beschränkungen – Steuerrecht – Rechtfertigung –Missbrauchsbekämpfung – Voraussetzungen

    (Art. 49 EG)

    2. Freier Dienstleistungsverkehr – Beschränkungen – Steuerrecht

    (Art. 49 EG)

    Leitsätze

    1. Eine nationale Maßnahme, die den freien Dienstleistungsverkehr beschränkt, kann gerechtfertigt werden, wenn sie sich speziell auf rein künstliche, jeder wirtschaftlichen Realität bare Gestaltungen bezieht, die allein auf die Erlangung einer Steuerbegünstigung ausgerichtet sind. Doch stellt der Umstand, dass ein für die Investitionsprämie in Betracht kommendes Unternehmen einem Unternehmen Wirtschaftsgüter entgeltlich überlässt, das sie überwiegend in anderen Mitgliedstaaten einsetzt, als solcher keinen Missbrauch dar. Eine solche Überlassung kann auch keine allgemeine Vermutung für das Vorliegen einer missbräuchlichen Praxis begründen und keine Maßnahme rechtfertigen, die die Ausübung einer vom Vertrag garantierten Grundfreiheit beeinträchtigt.

    (vgl. Randnrn. 35-37)

    2. Art. 49 EG steht einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegen, wonach Unternehmen die Gewährung einer Investitionsprämie für die Anschaffung körperlicher Wirtschaftsgüter allein aus dem Grund versagt wird, dass die entgeltlich überlassenen Wirtschaftsgüter, für die diese Prämie geltend gemacht wird, überwiegend in anderen Mitgliedstaaten eingesetzt werden.

    Eine solche Regelung, die Investitionen in Wirtschaftsgüter, die entgeltlich überlassen und in anderen Mitgliedstaaten verwendet werden, steuerlich ungünstiger behandelt als Investitionen in Wirtschaftsgüter, die im Inland verwendet werden, stellt grundsätzlich eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs dar, weil sie geeignet ist, Unternehmen, die für diese Steuerbegünstigung in Betracht kommen, davon abzuhalten, Mietdienstleistungen an Wirtschaftsbeteiligte zu erbringen, die ihre Tätigkeit in anderen Mitgliedstaaten ausüben; in einer Situation, in der ein Unternehmen einem anderen Unternehmen Wirtschaftsgüter entgeltlich überlässt und diese beiden Unternehmen wirtschaftlich eng miteinander verbunden sind, kann diese Regelung zudem das Unternehmen, das die Wirtschaftsgüter anmietet, davon abhalten, grenzüberschreitende Tätigkeiten auszuüben.

    Eine solche Regelung kann nicht mit dem Erfordernis der ausgewogenen Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten gerechtfertigt werden, da die Mieteinkünfte aus der Überlassung der körperlichen Wirtschaftsgüter, für die die Investitionsprämie geltend gemacht wird, in dem Mitgliedstaat, der die Prämie gewährt, besteuert werden können und somit das Recht dieses Mitgliedstaats, seine Besteuerungszuständigkeit in Bezug auf die in seinem Hoheitsgebiet durchgeführten Tätigkeiten auszuüben, ohne die fragliche Regelung nicht gefährdet wäre.

    Eine solche Regelung kann auch nicht mit der Notwendigkeit, die Kohärenz des nationalen Steuersystems zu gewährleisten, gerechtfertigt werden, da es aus der Sicht des Steuersystems keinen unmittelbaren Zusammenhang gibt zwischen der Investitionsprämie, die dem Vermieter für die von ihm angeschafften körperlichen Wirtschaftsgüter gewährt wird, und der späteren Besteuerung des Mieters wegen der Einkünfte, die er durch die Verwendung dieser ihm entgeltlich überlassenen Güter erzielt hat.

    Da diese Regelung es nicht erlaubt, die Versagung der Investitionsprämie auf rein künstliche Gestaltungen zu beschränken, sondern jeden Vermieter beeinträchtigt, der für die Investitionsprämie in Betracht kommt und Unternehmen, die grenzüberschreitende Tätigkeiten ausüben, Wirtschaftsgüter entgeltlich überlässt, und zwar auch dann, wenn es an objektiven Verdachtsmomenten für das Vorliegen einer solchen Gestaltung fehlt, kann sie auch nicht mit der Notwendigkeit, missbräuchliche Praktiken zu verhindern, gerechtfertigt werden.

    (vgl. Randnrn. 24-26, 32-35, 38-41 und Tenor)

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