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Document 62006TJ0287

Leitsätze des Urteils

Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

1. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke

(Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b)

2. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Ähnlichkeit der betreffenden Marken

(Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b)

3. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke

(Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b)

Leitsätze

1. Aus Sicht der Durchschnittsverbraucher Dänemarks, Finnlands, Irlands, Schwedens, Spaniens und des Vereinigten Königreichs besteht zwischen dem als Gemeinschaftsmarke für „Weine“ in der Klasse 33 des Abkommens von Nizza angemeldeten Bildzeichen Torre Albéniz und der in den genannten Mitgliedstaaten für identische Waren eingetragenen älteren Bildmarke TORRES keine Verwechslungsgefahr im Sinne des Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke.

Im Rahmen einer Gesamtwürdigung der in Frage stehenden Marken reichen nämlich die bildlichen, klanglichen und eventuell begrifflichen Unterschiede zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen aus, um es trotz der Identität der betreffenden Produkte und der Tatsache, dass sie zu demselben Produktions- und Vermarktungssektor gehören, auszuschließen, dass die Ähnlichkeiten zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen beim angesprochenen Verbraucher die Gefahr von Verwechslungen hervorrufen.

Da der von der angemeldeten Marke hervorgerufene Gesamteindruck von dem der älteren Marke stark abweicht, kann deren erhöhte Kennzeichnungskraft, die sich aus ihrer Bekanntheit beim Publikum auf dem Markt ergibt, die Schlussfolgerung, dass keine Verwechslungsgefahr besteht, nicht entkräften.

Zudem weisen die älteren Marken über das im Plural stehende Wort „torres“ und/oder die Darstellung dreier Türme hinaus keine besonderen und durchgängigen Merkmale auf, die den Verbraucher dazu bringen könnten, die Anmeldemarke mit der als einer „Familie“ oder eine „Serie“ von Marken konzipierten Gesamtheit der älteren Marken in Verbindung zu bringen und sich somit hinsichtlich der Herkunft oder des Ursprungs der von dieser Marke erfassten Waren zu täuschen. Das Zeichen Torre Albéniz unterscheidet sich nämlich durch seine oben beschriebene Einzigartigkeit und insbesondere durch die unterscheidende Hinzufügung des Bestandteils „Albéniz“ von den älteren Marken sowohl auf der Wort- als auch auf der Bildebene.

(vgl. Randnrn. 45, 74, 76, 83)

2. Bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken in Bild, Klang oder Bedeutung auf den von ihnen hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind.

Eine zusammengesetzte Marke und eine andere Marke, die mit einem der Bestandteile der zusammengesetzten Marke identisch oder diesem ähnlich ist, können nur dann als ähnlich angesehen werden, wenn dieser Bestandteil das dominierende Element in dem von der zusammengesetzten Marke hervorgerufenen Gesamteindruck ist. Das ist dann der Fall, wenn schon dieser Bestandteil allein geeignet ist, das Bild dieser Marke, das die angesprochenen Verkehrskreise im Gedächtnis behalten, so zu prägen, dass alle übrigen Bestandteile der Marke in dem durch diese hervorgerufenen Gesamteindruck zu vernachlässigen sind.

Allerdings ist nicht nur einer der Bestandteile einer zusammengesetzten Marke zu berücksichtigen und mit einer anderen Marke zu vergleichen. Vielmehr sind die fraglichen Marken jeweils als Ganzes miteinander zu vergleichen.

(vgl. Randnrn. 47-49)

3. Eine „Serie“ oder eine „Familie“ von Marken liegt insbesondere vor, wenn diese älteren Marken insgesamt ein und dasselbe Unterscheidungsmerkmal unter Hinzufügung eines Bild- oder Wortbestandteils wiedergeben, der sie voneinander unterscheidet, oder wenn sie durch die Wiederholung ein und desselben als Silbe vorangestellten oder angehängten Wortes aus einer Ursprungsmarke gekennzeichnet sind. Denn in solchen Fällen kann eine Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke durch die Möglichkeit der gedanklichen Verbindung zwischen der angemeldeten Marke und den älteren, der Serie angehörenden Marken hervorgerufen werden, wenn die angemeldete Marke mit den Letztgenannten Ähnlichkeiten aufweist, die den Verbraucher glauben machen könnten, dass sie Teil dieser Serie sei und dass daher die durch sie gekennzeichneten Waren von der gleichen betrieblichen Herkunft wie die älteren Marken oder von verwandter Herkunft seien. Eine solche Gefahr der gedanklichen Verbindung zwischen der angemeldeten Marke und den älteren Serienmarken, die Verwirrung über die betriebliche Herkunft der mit den einander gegenüberstehenden Zeichen gekennzeichneten Waren hervorrufen könnte, kann sogar dann vorliegen, wenn der Vergleich zwischen der angemeldeten Marke und den älteren Marken, jeweils getrennt betrachtet, nicht die Feststellung erlaubt, dass eine unmittelbare Verwechslungsgefahr vorliegt. Im Fall einer „Markenfamilie“ oder von „Serienmarken“ ergibt sich die Verwechslungsgefahr genauer daraus, dass der Verbraucher sich hinsichtlich der Herkunft oder des Ursprungs der von der Anmeldemarke erfassten Waren oder Dienstleistungen irren kann und zu Unrecht annimmt, dass die Anmeldemarke zu der „Familie“ oder „Serie“ von Marken gehört.

Jedoch kann die Verwechslungsgefahr aufgrund des Bestehens einer Familie von älteren Marken nur dann geltend gemacht werden, wenn zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind. Erstens müssen die älteren Marken, die dieser „Familie“ oder „Serie“ angehören, auf dem Markt präsent sein. Zweitens muss die angemeldete Marke nicht nur den zur Serie gehörenden ähnlich sein, sondern muss auch Merkmale aufweisen, die geeignet sind, sie mit der Serie in Verbindung zu bringen. Dies könnte beispielsweise dann nicht der Fall sein, wenn ein den älteren Serienmarken gemeinsamer Bestandteil in der angemeldeten Marke an einer anderen Stelle als an derjenigen, an der er sich gewöhnlich bei den zu der Serie gehörenden Marken befindet, oder mit einem anderen semantischen Inhalt verwendet wird.

(vgl. Randnrn. 80-81)

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