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Document 62006CJ0521

Leitsätze des Urteils

Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlungen – Handlungen, die ein Beschwerdeführer anfechten kann, der das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe rügt – Entscheidung der Kommission über die Einstellung des Beschwerdeverfahrens, durch die das Vorprüfungsverfahren beendet wird – Einbeziehung

(Art. 87 EG, 88 Abs. 2 EG und 230 Abs. 4 EG; Verordnung Nr. 659/1999 des Rates, Art.  4)

Leitsätze

Um festzustellen, ob es sich bei einer Handlung im Bereich staatlicher Beihilfen um eine Entscheidung im Sinne von Art. 4 der Verordnung Nr. 659/1999 über Vorschriften für die Anwendung von Art. 88 EG handelt, ist zu prüfen, ob die Kommission, wenn man das Wesen der Handlung und die Absicht dieses Organs betrachtet, mit der untersuchten Handlung am Ende der Vorprüfungsphase ihren Standpunkt zu der angezeigten Maßnahme endgültig festgelegt und somit festgestellt hat, dass es sich um eine Beihilfe oder nicht um eine Beihilfe handelt und dass Zweifel in Bezug auf deren Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt bestehen oder nicht bestehen.

Ein Schreiben, mit dem die Kommission einen Beschwerdeführer, der beantragt, eine Verletzung der Art. 87 EG und 88 EG festzustellen, darüber informiert, dass „die Kommission die Angelegenheit mangels zusätzlicher Informationen, die die Fortsetzung der Untersuchung rechtfertigen würden, … zu den Akten gelegt hat …“, weist darauf hin, dass sie tatsächlich an diesem Tag eine Maßnahme erlassen hat, durch die die Sache zu den Akten gelegt wurde.

Aus dem Wesen dieser Handlung und der Absicht der Kommission geht hervor, dass sie damit entschieden hat, das vom Beschwerdeführer in Gang gesetzte Vorprüfungsverfahren zu beenden. Mit dieser Handlung hat die Kommission festgestellt, dass die durchgeführte Untersuchung nicht den Schluss auf das Bestehen einer Beihilfe im Sinne von Art. 87 EG erlaubt habe, und es implizit abgelehnt, das in Art. 88 Abs. 2 EG vorgesehene förmliche Prüfverfahren einzuleiten. Die Personen, denen die Verfahrensgarantien nach dieser Bestimmung zugute kommen, können deren Beachtung in einer solchen Situation nur durchsetzen, wenn sie die Möglichkeit haben, diese Entscheidung gemäß Art. 230 Abs. 4 EG vor dem Gemeinschaftsrichter anzufechten. Dieser Grundsatz gilt sowohl dann, wenn die Entscheidung deshalb getroffen wurde, weil die Kommission die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar hält, als auch dann, wenn nach ihrer Auffassung überhaupt keine Beihilfe vorliegt.

Eine solche Handlung kann nicht als vorbereitende Handlung qualifiziert werden, da ihr im Rahmen des eingeleiteten Verwaltungsverfahrens keine weitere Maßnahme folgt, die Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein könnte. Insoweit kommt es nicht darauf an, dass der Beteilige gegenüber der Kommission noch ergänzende Angaben machen kann, die diese veranlassen könnten, ihren Standpunkt zu der fraglichen staatlichen Maßnahme zu revidieren, denn die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung, die am Ende der Vorprüfungsphase ergeht, ist nur aufgrund der Informationen zu beurteilen, über die die Kommission bei Erlass der Entscheidung verfügte, d. h. im vorliegenden Fall zu dem Zeitpunkt, zu dem die Sache zu den Akten gelegt wurde. Macht ein Beteiligter nach der Einstellung der Sache ergänzende Angaben, kann die Kommission verpflichtet sein, ein neues Verwaltungsverfahren einzuleiten. Doch haben diese Angaben keinen Einfluss darauf, dass das erste Vorprüfungsverfahren bereits abgeschlossen ist. Folglich hat die Kommission mit dieser Handlung einen endgültigen Standpunkt zum Antrag des Beschwerdeführers eingenommen.

Eine solche Handlung, durch die der Beschwerdeführer daran gehindert wird, sich im Rahmen eines förmlichen Prüfverfahrens nach Art. 88 Abs. 2 EG zu äußern, erzeugt verbindliche Rechtswirkungen, die seine Interessen berühren, und ist somit eine anfechtbare Handlung im Sinne von Art. 230 EG.

(vgl. Randnrn. 46, 49, 51-58, 61-62)

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