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Document 62006CJ0371
Leitsätze des Urteils
Leitsätze des Urteils
Rechtsangleichung – Marken – Richtlinie 89/104 – Ablehnung der Eintragung oder Ungültigkeit – Zeichen, das aus der der Ware einen wesentlichen Wert verleihenden Form der Ware besteht
(Richtlinie 89/104 des Rates, Art. 3 Abs. 1 Buchst. e und Abs. 3)
Art. 3 Abs. 1 Buchst. e dritter Gedankenstrich der Richtlinie 89/104 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ist dahin auszulegen, dass die Form einer Ware, die dieser einen wesentlichen Wert verleiht, nicht gemäß Art. 3 Abs. 3 dieser Richtlinie als Marke eintragungsfähig ist, wenn sie vor der Anmeldung aufgrund von Werbekampagnen, bei denen die spezifischen Merkmale der betreffenden Ware herausgestellt wurden, durch ihre Bekanntheit als Unterscheidungsmerkmal Anziehungskraft erworben hat.
(vgl. Randnr. 28 und Tenor)