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Document 62005TJ0415

    Leitsätze des Urteils

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

    1. Verfahren – Streithilfe – Zulässigkeitsvoraussetzungen – Berechtigtes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits – Begriff

    (Satzung des Gerichtshofs, Art. 40 Abs. 2)

    2. Staatliche Beihilfen – Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe – Bestimmung des Schuldners im Fall der Übertragung von Aktiva – Kriterium der „wirtschaftlichen Kontinuität“ des Unternehmens

    (Art. 88 Abs. 2 EG)

    3. Staatliche Beihilfen – Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe – Berechnung des zurückzufordernden Betrags und Ermittlung der Adressaten der Rückforderungsanordnungen – Schwierigkeiten des Mitgliedstaats – Pflicht zur Zusammenarbeit zwischen der Kommission und dem Mitgliedstaat

    (Art. 10 EG und 88 Abs. 2 EG)

    4. Staatliche Beihilfen – Begriff – Beurteilung nach dem Kriterium des privaten Kapitalgebers – Beurteilung unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Aspekte des streitigen Vorgangs und seines Kontextes

    (Art. 87 Abs. 1 EG)

    5. Staatliche Beihilfen – Begriff – Den Empfängern einer staatlichen Beihilfe gewährter Vorteil – Notwendigkeit der Berücksichtigung der Auswirkungen einer Maßnahme, um den Vorteil des Empfängers zu bestimmen

    (Art. 87 Abs. 1 EG)

    6. Staatliche Beihilfen – Begriff – Anwendung des Kriteriums des privaten Kapitalgebers – Beihilfen, die in der Zahlung von Mieten für die Untervermietung von Flugzeugen bestehen, die niedriger sind als diejenigen, die aufgrund der Hauptverträge gezahlt werden

    (Art. 87 Abs. 1 EG)

    7. Staatliche Beihilfen – Prüfung durch die Kommission – Neue Beihilfen – Beweislast – Verteilung zwischen der Kommission und dem Mitgliedstaat – Voraussetzung – Beachtung der jeweiligen Verfahrenspflichten

    (Art. 10 EG, 87 Abs. 1 EG und 88 Abs. 2 und 3 EG)

    8. Staatliche Beihilfen – Prüfung durch die Kommission – Sorgfältige und unvoreingenommene Prüfung – Möglichkeit, eine Entscheidung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen zu erlassen – Voraussetzungen

    (Art. 10 EG, 87 Abs. 1 EG und 88 EG)

    9. Staatliche Beihilfen – Beeinträchtigung des Wettbewerbs – Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten – Liberalisierung eines Wirtschaftssektors auf Gemeinschaftsebene

    (Art. 87 Abs. 1 EG)

    10. Staatliche Beihilfen – Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe – Mögliches berechtigtes Vertrauen des Drittbeteiligten – Schutz – Voraussetzungen und Grenzen

    (Art. 88 Abs. 2 und 3 EG)

    11. Staatliche Beihilfen – Entscheidung der Kommission, mit der die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt und ihre Rückforderung angeordnet wird – Begründungspflicht in Bezug auf die Berechnungsweise des zurückzufordernden Betrags

    12. Gemeinschaftsrecht – Grundsätze – Verteidigungsrechte – Geltung für Verwaltungsverfahren vor der Kommission – Umfang

    Leitsätze

    1. Wenn im Bereich der staatlichen Beihilfen ein unmittelbares und gegenwärtiges Interesse einer Streithelferin am Ausgang des Rechtsstreits im Sinne von Art. 40 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs anerkannt wurde, weil sie sich zum einen in einer Wettbewerbssituation mit den Empfängern der Beihilfen befunden und zum anderen aktiv an dem förmlichen Prüfverfahren teilgenommen hatte, das zum Erlass der Entscheidung, mit der die Unvereinbarkeit dieser Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt wird, geführt hat, die zu ihrem Vorteil ist, dann besteht für sie ein solches unmittelbares und gegenwärtiges Interesse, solange für die Empfänger der Beihilfen ein Interesse anerkannt wird, die Nichtigerklärung dieser Entscheidung zu beantragen. Für die Streithelferin besteht nämlich ein entsprechendes Interesse an der Zulassung als Streithelferin zur Unterstützung der Kommission, um die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung zu verteidigen, und sei es auch nur zu dem Zweck, um basierend auf der rechtswidrigen Gewährung ihr zum Nachteil gereichender Beihilfen Schadensersatzansprüche geltend zu machen, in deren Folge eventuell Klage erhoben wird.

    (vgl. Randnr. 64)

    2. In einem Fall, in dem eine Beihilfe an eine sich in Schwierigkeiten befindende Gesellschaft gezahlt wurde, die gewisse Vermögenswerte an eine neue, aus der Spaltung ihrer Tätigkeiten hervorgegangene Gesellschaft übertragen hat, kann diese neue Gesellschaft als die tatsächliche Begünstigte der Beihilfen angesehen werden, wenn eine wirtschaftliche Kontinuität zwischen diesen beiden Gesellschaften besteht. Wenn dagegen zwischen diesen beiden Gesellschaften keine wirtschaftliche Einheit vorliegt, können die streitigen Beihilfen, die der ursprünglichen Gesellschaft nach der Spaltung gewährt worden sind, nicht allein aus dem Grund von der neuen Gesellschaft zurückgefordert werden, dass diese daraus einen indirekten Vorteil ziehen würde.

    Für die Beurteilung, ob die Verpflichtung zur Rückzahlung der Beihilfe, die einer sich in Schwierigkeiten befindenden Gesellschaft gewährt worden ist, auf eine neue Gesellschaft, auf die die frühere Gesellschaft gewisse Vermögenswerte übertragen hat, ausgedehnt werden kann, wenn diese Übertragung die Feststellung einer wirtschaftlichen Kontinuität zwischen beiden Gesellschaften erlaubt, können die folgenden Punkte berücksichtigt werden: der Gegenstand der Übertragung (Aktiva und Passiva, Fortbestand der Belegschaft, gebündelte Aktiva), der Übertragungspreis, die Identität der Aktionäre oder Eigentümer des erwerbenden und des ursprünglichen Unternehmens, der Zeitpunkt der Übertragung (nach Beginn der Untersuchung, der Verfahrenseinleitung oder der abschließenden Entscheidung) oder schließlich die ökonomische Folgerichtigkeit der Transaktion. Jedenfalls sind die Kriterien für die Feststellung des durch eine Beihilfe tatsächlichen Begünstigten objektiver Natur.

    Das Ziel der Verpflichtung zur Rückforderung einer Beihilfe besteht darin, die Wettbewerbssituation in dem betreffenden Wirtschaftssektor wiederherzustellen, und nicht darin, der staatlichen Stelle zu ermöglichen, ihre Forderungen beizutreiben. In diesem Sinn ist die wirtschaftliche Logik der Übertragung der Aktiva folglich unter dem Gesichtspunkt der Wiederherstellung der Wettbewerbssituation in dem betreffenden Sektor zu prüfen.

    (vgl. Randnrn. 104-106, 135, 146, 148)

    3. In einer Entscheidung, mit der die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt und ihre Rückforderung angeordnet wird, ist die Kommission nicht verpflichtet, näher auszuführen, in welchem Maße jedem einzelnen Empfängerunternehmen der Betrag der fraglichen Beihilfe zugute gekommen ist. Es ist Aufgabe des betreffenden Mitgliedstaats, den Betrag zu ermitteln, der von jedem dieser Unternehmen bei der Rückforderung der Beihilfe zurückzuzahlen ist. Es genügt, dass die Entscheidung der Kommission Angaben enthält, die es ihrem Adressaten ermöglichen, ohne übermäßige Schwierigkeiten diesen Betrag selbst zu bestimmen. Bei unvorhergesehenen Schwierigkeiten kann dieser Staat seine Schwierigkeiten der Kommission unterbreiten, und diese und der Staat müssen im Rahmen der u. a. in Art. 10 EG verankerten Pflicht zu loyaler Zusammenarbeit redlich zusammenwirken, um diese Schwierigkeiten unter vollständiger Beachtung der Bestimmungen des Vertrags, insbesondere derjenigen über die staatlichen Beihilfen, zu überwinden.

    (vgl. Randnrn. 126, 315-318)

    4. Nach Art. 87 EG muss die Kommission immer alle maßgeblichen Aspekte des streitigen Vorgangs und seinen Kontext prüfen, insbesondere bei der Anwendung des Kriteriums des privaten Kapitalgebers. Die Kommission ist verpflichtet, im Hinblick auf alle maßgeblichen Aspekte zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 87 Abs. 1 EG gegeben sind.

    Zwar ist die Kommission berechtigt, den Kontext der streitigen Maßnahmen zu berücksichtigen, beispielsweise den Umstand, dass die Beihilfen im Rahmen einer Umstrukturierung und einer Privatisierung gewährt wurden, doch muss sie auch prüfen, ob die streitigen Maßnahmen im Hinblick auf das Kriterium des privaten Kapitalgebers normalen Handelsgeschäften in einer Marktwirtschaft entsprachen.

    Selbst wenn eine Maßnahme im Anschluss an Maßnahmen gleicher Art erfolgt, die als staatliche Beihilfen angesehen wurden, schließt dieser Umstand nicht a priori aus, dass diese Maßnahme das Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers erfüllt. Es ist auf alle Fälle Sache des Unionsrichters, zu prüfen, ob diese Maßnahme unter Berücksichtigung der relevanten Merkmale vernünftigerweise von den vorausgehenden Beihilfen getrennt und im Hinblick auf die Anwendung des Kriteriums des privaten Kapitalgebers als eigenständige Maßnahme angesehen werden kann.

    (vgl. Randnrn. 172-177)

    5. Aus Art. 87 Abs. 1 EG folgt, dass der Beihilfebegriff ein objektiver Begriff ist, der sich nur danach bestimmt, ob eine staatliche Maßnahme einem oder bestimmten Unternehmen einen Vorteil verschafft oder nicht. Insbesondere bei der Ermittlung, ob eine in Rede stehende Maßnahme eine staatliche Beihilfe sein kann, sind im Wesentlichen die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die begünstigten Unternehmen und nicht die Stellung der die Beihilfe gewährenden öffentlichen oder privaten Einrichtung zu berücksichtigen.

    (vgl. Randnrn. 211-212)

    6. Im Hinblick auf die Anwendung des Kriteriums des privaten Kapitalgebers ist zu prüfen, ob durch die in Rede stehenden Maßnahmen dem begünstigten Unternehmen ein wirtschaftlicher Vorteil verschafft wird, den es unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte. Der Umstand, dass die Maßnahme für die Behörden oder das öffentliche Unternehmen, die die Beihilfe gewähren, sinnvoll ist, reicht nicht aus, damit dieses Verhalten dem Kriterium des privaten Kapitalgebers entspräche.

    In Bezug auf eine Beihilfe, die in Form von Mietpreisen für die Untervermietung von Flugzeugen gewährt wird, die unter den nach dem Hauptvertrag gezahlten Mieten liegen, ist es im Hinblick auf die Anwendung des Kriteriums des privaten Kapitalgebers erforderlich, die streitigen Mieten mit den Marktmieten zu vergleichen. Die Kommission ist verpflichtet, gemäß dem Kriterium des privaten Kapitalgebers zu prüfen, ob die Mieten tatsächlich niedriger waren als diejenigen, die das untermietende Unternehmen unter normalen Marktbedingungen gezahlt hätte.

    (vgl. Randnrn. 213-214)

    7. Es obliegt der Kommission, den Nachweis der Gewährung neuer Beihilfen zu erbringen. Aus Art. 88 Abs. 2 und 3 EG folgt nämlich, dass die neuen Maßnahmen ohne einen solchen Nachweis nicht als staatliche Beihilfen im Sinne von Art. 87 Abs. l EG angesehen werden können.

    Indessen ist die Anwendung dieser Beweislastregel abhängig von der Beachtung der jeweiligen Verfahrenspflichten durch die Kommission und den betreffenden Mitgliedstaat bei der Ausübung der Befugnis dieses Organs, den Mitgliedstaat zu veranlassen, ihm alle erforderlichen Angaben zu übermitteln.

    Dagegen trägt grundsätzlich der betreffende Mitgliedstaat die Beweislast dafür, dass eine Beihilfe abweichend von Art. 87 Abs. 1 EG mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist; dieser muss nachweisen, dass die Voraussetzungen für diese Ausnahme erfüllt sind.

    (vgl. Randnrn. 224-225, 329)

    8. Die Kommission ist berechtigt, eine Entscheidung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen zu erlassen, wenn sich der Mitgliedstaat entgegen seiner Pflicht zur Zusammenarbeit mit der Kommission gemäß Art. 10 EG weigert, ihr die Informationen zu liefern, die sie verlangt hat, um entweder die Einstufung und die Vereinbarkeit einer neuen oder geänderten Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt zu prüfen oder um die ordnungsgemäße Anwendung einer zuvor genehmigten Beihilfe nachzuprüfen. Vor dem Erlass einer solchen Entscheidung hat indessen die Kommission den Mitgliedstaat aufzufordern, ihr innerhalb der von ihr gesetzten Frist alle Unterlagen und Informationen zu übermitteln, die für ihre Kontrolle erforderlich sind. Erst wenn es der Mitgliedstaat trotz der Anordnung der Kommission unterlässt, die angeforderten Angaben zu übermitteln, ist diese befugt, das Verfahren abzuschließen und aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden Informationen eine Entscheidung zu treffen. Diese Verfahrenspflichten obliegen dem betreffenden Mitgliedstaat und der Kommission, damit diese ihre Kontrolle auf der Grundlage hinreichend klarer und eindeutiger Informationen ausüben kann, wobei zugleich die Beachtung des Rechts des betreffenden Mitgliedstaats, gehört zu werden, sichergestellt werden muss. Die Wahrung der Verteidigungsrechte in einem Verfahren, das zu einer den Betroffenen beschwerenden Maßnahme führen kann, ist nämlich ein fundamentaler Grundsatz des Unionsrechts und daher auch dann sicherzustellen, wenn es keine einschlägigen Verfahrensregeln gibt.

    Dem Mitgliedstaat gegenüber kann nicht gerügt werden, er habe der Kommission keine ausreichenden Informationen vorgelegt, wenn eine Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens keine vorläufige Würdigung der streitigen Maßnahmen im Hinblick darauf enthält, ob sie ein Beihilfeelement aufweisen, und im Verwaltungsverfahren zum einen diese Maßnahmen nicht ausdrücklich in Frage gestellt wurden und zum anderen kein Auskunftsverlangen in Bezug auf die Übereinstimmung dieser Maßnahmen mit den Marktbedingungen gestellt wurde.

    In einem solchen Fall obliegt es der Kommission gemäß ihrer Pflicht zu einer sorgfältigen und unvoreingenommenen Prüfung im Interesse einer ordnungsgemäßen Anwendung der grundlegenden Vorschriften des Vertrags über staatliche Beihilfen, ihre Ermittlungen fortzusetzen und ihre Untersuchung zu erweitern, um festzustellen, ob die in Rede stehenden Maßnahmen dem Kriterium des privaten Wirtschaftsbeteiligten entsprachen. Zu diesem Zweck hat sie entweder eine Anordnung zur Erteilung weiterer Auskünfte an den Mitgliedstaat zu richten und dabei die angeforderten Auskünfte zu bezeichnen oder eine ergänzende Expertise erstellen zu lassen.

    (vgl. Randnrn. 226, 229, 240, 246, 248-249)

    9. Um die Einstufung einer Maßnahme als staatliche Beihilfe zu rechtfertigen, hat die Kommission gemäß Art. 87 Abs. 1 EG eine drohende Wettbewerbsverzerrung, nachzuweisen, was der Fall ist, wenn die genannte Maßnahme die Stellung des begünstigten Unternehmens gegenüber anderen Unternehmen stärkt, die mit ihr auf einem Wirtschaftssektor im Wettbewerb stehen, der auf Gemeinschaftsebene liberalisiert wurde.

    (vgl. Randnr. 312)

    10. Die Gewährung staatlicher Beihilfen, selbst in Form von Bürgschaften, kann nicht Grundlage für ein berechtigtes Vertrauen Dritter in die Rechtmäßigkeit dieser Bürgschaften sein, wenn sie unter Verstoß gegen Art. 88 Abs. 3 EG gewährt worden sind. Es ist nämlich Sache der beteiligten Dritten, die erforderliche Sorgfalt und Umsicht an den Tag zu legen und sich zu vergewissern, dass die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften im Bereich staatlicher Beihilfen eingehalten worden sind.

    (vgl. Randnr. 354)

    11. Eine Entscheidung, mit der die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt wird und die kein genaues Verzeichnis der in Rede stehenden Beihilfen enthält, aber dennoch auf der Grundlage ausreichend genauer Angaben in ihrer Begründung, die untrennbar mit ihrem verfügendem Teil verbunden ist, die Bezifferung der streitigen Beihilfen ermöglicht, kann nicht als unzureichend begründet angesehen werden. Die Bezifferung obliegt nämlich jedenfalls den Behörden des Mitgliedstaats im Rahmen der Durchführung der Entscheidung, mit der die Unvereinbarkeit der Beihilfe festgestellt wird, in loyaler Zusammenarbeit mit der Kommission.

    (vgl. Randnr. 388)

    12. Die Wahrung der Verteidigungsrechte in einem Verfahren, das zu einer den Betroffenen beschwerenden Maßnahme führen kann, ist ein fundamentaler Grundsatz des Unionsrechts und auch dann sicherzustellen, wenn es keine einschlägigen Verfahrensregeln gibt. Im Bereich der staatlichen Beihilfen kann sich die Kommission für die Beurteilung einer Maßnahme im Sinne von Art. 87 EG nur auf Informationen stützen, die sie bei Dritten eingeholt hat, nachdem sie dem betreffenden Staat Gelegenheit gegeben hat, zu diesen Informationen Stellung zu nehmen.

    Die Verteidigungsrechte eines Mitgliedstaats können nicht dadurch beeinträchtigt werden, dass ihm ein Bericht nicht übermittelt wird, der sich ausschließlich auf Daten stützt, die von den Gutachtern der Kommission bei ihrer Vor-Ort-Prüfung bei den Empfängern der staatlichen Beihilfen erhoben worden sind, und der keine Tatsachenfeststellung enthält, die den Unternehmen, denen die streitigen Maßnahmen gewährt worden sind und die vollständig von dem Mitgliedstaat gehalten werden, nicht bekannt gewesen sind.

    (vgl. Randnrn. 399-401)

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